§ 54a GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Auf das Gehalt der Hochschullehrperson sind anzuwenden:

1.

in der Verwendungsgruppe PH 1 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L PH,

2.

in der Verwendungsgruppe PH 2 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1,

3.

in der Verwendungsgruppe PH 3 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2.

(2) § 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt.

(3) Bei der erstmaligen Ernennung in die Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 gelten Hochschullehrpersonen, die

1.

einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, erworben haben, oder

2.

ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben haben,

bei der Anwendung des § 12a Abs. 4 und 5 als Hochschullehrpersonen, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 01.10.2013 bis 11.02.2015

(1) Auf das Gehalt der Hochschullehrperson sind anzuwenden:

1.

in der Verwendungsgruppe PH 1 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L PH,

2.

in der Verwendungsgruppe PH 2 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1,

3.

in der Verwendungsgruppe PH 3 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2.

(2) § 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt.

(3) Bei der erstmaligen Ernennung in die Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 gelten Hochschullehrpersonen, die

1.

einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, erworben haben, oder

2.

ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben haben,

bei der Anwendung des § 12a Abs. 4 und 5 als Hochschullehrpersonen, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

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