§ 54a GehG Gehalt

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf das Gehalt der Hochschullehrperson sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsin der Verwendungsgruppe PH 1 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L PH,
    2. 2.Ziffer 2in der Verwendungsgruppe PH 2 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1,
    3. 3.Ziffer 3in der Verwendungsgruppe PH 3 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2.
  2. (2)Absatz 2§ 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz 3, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt.
  3. (3)Absatz 3Bei der erstmaligen Ernennung in die Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 gelten Hochschullehrpersonen, die
    1. 1.Ziffer einseinen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, erworben haben, odereinen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, erworben haben, oder
    2. 2.Ziffer 2ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben haben,ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, erworben haben,
    bei der Anwendung des § 12a Abs. 4 und 5 als Hochschullehrpersonen, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.bei der Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 4 und 5 als Hochschullehrpersonen, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 01.10.2013 bis 11.02.2015
  1. (1)Absatz einsAuf das Gehalt der Hochschullehrperson sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsin der Verwendungsgruppe PH 1 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L PH,
    2. 2.Ziffer 2in der Verwendungsgruppe PH 2 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1,
    3. 3.Ziffer 3in der Verwendungsgruppe PH 3 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2.
  2. (2)Absatz 2§ 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz 3, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt.
  3. (3)Absatz 3Bei der erstmaligen Ernennung in die Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 gelten Hochschullehrpersonen, die
    1. 1.Ziffer einseinen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, erworben haben, odereinen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, erworben haben, oder
    2. 2.Ziffer 2ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben haben,ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, erworben haben,
    bei der Anwendung des § 12a Abs. 4 und 5 als Hochschullehrpersonen, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.bei der Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 4 und 5 als Hochschullehrpersonen, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

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