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(Anm.: Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft)Anmerkung, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft)
(1) Auf Vertragshochschullehrpersonen ist § 27a Abs. 4 nicht anzuwenden.
(2) Auf die Vertragshochschullehrperson sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | § 5 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 45a und 45b BDG 1979 (Mitarbeitergespräch, Teamarbeitsbesprechung) mit der Maßgabe, dass als Vorgesetzte oder Vorgesetzter je nach organisatorischer Zuordnung neben der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter auch die Vizerektorin, der Vizerektor, die Rektorin oder der Rektor in Betracht kommt; | |||||||||
2. | § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 (Amtsverschwiegenheit) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist; | |||||||||
3. | § 27e Abs. 1 (Erholungsurlaub) mit der Maßgabe, dass die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht der Terminisierung der Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2) widersprechen darf, im Übrigen aber nicht an die lehrveranstaltungsfreie Zeit gebunden ist; der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur in ganzen Tagen zulässig, einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden; | |||||||||
4. | § 20 mit der Maßgabe, dass § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 3 bis 6, die §§ 48a bis 48e und § 49 BDG 1979 nicht anzuwenden sind; | |||||||||
5. | § 20a (Sabbatical) mit den Maßgaben und dem zeitlichen Anwendungsbereich, die für Vertragslehrpersonen im § 91d vorgesehen sind. |
(3) Auf Vertragshochschullehrpersonen ist § 83 Abs. 3 (Lehrervermittlungs- und Austauschprogramm) anzuwenden.
(4) Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung eingesetzt sind, darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn dies aus Gründen, die in der fachlichen Spezialisierung in Verbindung mit dem Bedarf gelegen sind, erforderlich ist.
(5) Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Vertragshochschullehrperson überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen verwendet wird.
(Anm.: Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft)
(7) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Vertragshochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2013 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.
(Anm.: Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft)Anmerkung, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft)
(1) Auf Vertragshochschullehrpersonen ist § 27a Abs. 4 nicht anzuwenden.
(2) Auf die Vertragshochschullehrperson sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | § 5 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 45a und 45b BDG 1979 (Mitarbeitergespräch, Teamarbeitsbesprechung) mit der Maßgabe, dass als Vorgesetzte oder Vorgesetzter je nach organisatorischer Zuordnung neben der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter auch die Vizerektorin, der Vizerektor, die Rektorin oder der Rektor in Betracht kommt; | |||||||||
2. | § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 (Amtsverschwiegenheit) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist; | |||||||||
3. | § 27e Abs. 1 (Erholungsurlaub) mit der Maßgabe, dass die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht der Terminisierung der Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2) widersprechen darf, im Übrigen aber nicht an die lehrveranstaltungsfreie Zeit gebunden ist; der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur in ganzen Tagen zulässig, einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden; | |||||||||
4. | § 20 mit der Maßgabe, dass § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 3 bis 6, die §§ 48a bis 48e und § 49 BDG 1979 nicht anzuwenden sind; | |||||||||
5. | § 20a (Sabbatical) mit den Maßgaben und dem zeitlichen Anwendungsbereich, die für Vertragslehrpersonen im § 91d vorgesehen sind. |
(3) Auf Vertragshochschullehrpersonen ist § 83 Abs. 3 (Lehrervermittlungs- und Austauschprogramm) anzuwenden.
(4) Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung eingesetzt sind, darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn dies aus Gründen, die in der fachlichen Spezialisierung in Verbindung mit dem Bedarf gelegen sind, erforderlich ist.
(5) Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Vertragshochschullehrperson überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen verwendet wird.
(Anm.: Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft)
(7) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Vertragshochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2013 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.