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(1) Wirkt die Vertragshochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener oder künstlerischer Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
(2) DieJede Vertragshochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Soweit jedochBei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Vertragshochschullehrpersonen, die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule erfolgen solleinen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, ist hiefür die Zustimmung des Institutsleiters erforderlichals Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.
(1) Wirkt die Vertragshochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener oder künstlerischer Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
(2) DieJede Vertragshochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Soweit jedochBei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Vertragshochschullehrpersonen, die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule erfolgen solleinen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, ist hiefür die Zustimmung des Institutsleiters erforderlichals Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.