§ 48m VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Wirkt die Vertragshochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener oder künstlerischer Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen.

(2) DieJede Vertragshochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Soweit jedochBei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Vertragshochschullehrpersonen, die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule erfolgen solleinen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, ist hiefür die Zustimmung des Institutsleiters erforderlichals Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.

Stand vor dem 23.12.2020

In Kraft vom 01.10.2013 bis 23.12.2020

(1) Wirkt die Vertragshochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener oder künstlerischer Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen.

(2) DieJede Vertragshochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Soweit jedochBei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Vertragshochschullehrpersonen, die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule erfolgen solleinen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, ist hiefür die Zustimmung des Institutsleiters erforderlichals Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.

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