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(1) Wirkt die Hochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener oder künstlerischer Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
(2) DieJede Hochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch dieBei der Veröffentlichung unter Berufung auf ihre Zugehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmungder Ergebnisse der Institutsleiterin oder des Institutsleiters (soweit die Hochschullehrperson keinem Institut zugeordnet istForschung sind Hochschullehrpersonen, die Zustimmung der Rektorineinen eigenen wissenschaftlichen oder des Rektors) erforderlichkünstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.
(1) Wirkt die Hochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener oder künstlerischer Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
(2) DieJede Hochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch dieBei der Veröffentlichung unter Berufung auf ihre Zugehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmungder Ergebnisse der Institutsleiterin oder des Institutsleiters (soweit die Hochschullehrperson keinem Institut zugeordnet istForschung sind Hochschullehrpersonen, die Zustimmung der Rektorineinen eigenen wissenschaftlichen oder des Rektors) erforderlichkünstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.