§ 200j BDG 1979 Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Forschung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWirkt die Hochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener oder künstlerischer Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
  2. (2)Absatz 2Die Hochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf ihre Zugehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung der Institutsleiterin oder des Institutsleiters (soweit die Hochschullehrperson keinem Institut zugeordnet ist, die Zustimmung der Rektorin oder des Rektors) erforderlich.
  3. (2)Absatz 2Jede Hochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Hochschullehrpersonen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.

Stand vor dem 23.12.2020

In Kraft vom 01.10.2013 bis 23.12.2020
  1. (1)Absatz einsWirkt die Hochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener oder künstlerischer Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
  2. (2)Absatz 2Die Hochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf ihre Zugehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung der Institutsleiterin oder des Institutsleiters (soweit die Hochschullehrperson keinem Institut zugeordnet ist, die Zustimmung der Rektorin oder des Rektors) erforderlich.
  3. (2)Absatz 2Jede Hochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Hochschullehrpersonen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten