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§ 10 Abs. 1 a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 195/2013, dientund § 10b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 107/2014, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 18 vom 21.01.2012 S 7.
§ 10 Abs. 1 a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 195/2013, dientund § 10b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 107/2014, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 18 vom 21.01.2012 S 7.