§ 42 AIFMG

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 01.01.9000

(Anm.: § 42.)

2.

das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß § 2 Z 16 FM-GwG;

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 01.01.9000

(Anm.: § 42.)

2.

das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß § 2 Z 16 FM-GwG;

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