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(2) Ein AIFM, der zum externen Verwalter von AIF bestellt wird, hat über ein Anfangskapital von mindestens 125 000 Euro zu verfügen.
(3) Übersteigt der Wert der von dem AIFM verwalteten AIF-Portfolios 250 Mio. Euro, hat der AIFM zusätzliche Eigenmittel einzubringen; diese zusätzlichen Eigenmittel haben 0,02 vH des Betrags zu entsprechen, um den der Wert der Portfolios des AIFM 250 Mio. Euro übersteigt; die erforderliche Gesamtsumme aus Anfangskapital und zusätzlichem Betrag übersteigt jedoch nicht 10 Mio. Euro.
(4) Für die Zwecke des Abs. 3 gelten die vom AIFM verwalteten AIF, einschließlich AIF, für die der AIFM gemäß § 18 Funktionen an Dritte übertragen hat, jedoch mit Ausnahme von AIF-Portfolios, die der AIFM im Auftrag Dritter verwaltet, als die Portfolios des AIFM.
(5) Ungeachtet des Abs. 3 haben AIFM stets über Eigenmittel in Höhe von mindestens dem in § 10 Abs. 5 Z 1 WAG 2018 genannten Betrag zu verfügen.
(6) Um die potenziellen Berufshaftungsrisiken aus den Geschäftstätigkeiten, denen die AIFM nach diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2011/61/EU nachgehen können, abzudecken, haben sowohl intern verwaltete AIF als auch externe AIFM über
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(7) Eigenmittel, einschließlich der zusätzlichen Eigenmittel gemäß Abs. 6 Z 1, dürfen nur in liquide Vermögenswerte oder Vermögenswerte investiert werden, die kurzfristig unmittelbar in Bargeld umgewandelt werden können und keine spekulativen Positionen enthalten. Ein AIFM, der zugleich auch OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, hat dies nur in Bezug auf die zusätzlichen Eigenmittel gemäß Abs. 6 Z 1 einzuhalten.
(8) Mit Ausnahme der Abs. 6 und 7 und mit Ausnahme von gemäß Art. 9 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakten gilt diese Bestimmung nicht für AIFM, die zugleich auch OGAW-Verwaltungsgesellschaften sind.
(2) Ein AIFM, der zum externen Verwalter von AIF bestellt wird, hat über ein Anfangskapital von mindestens 125 000 Euro zu verfügen.
(3) Übersteigt der Wert der von dem AIFM verwalteten AIF-Portfolios 250 Mio. Euro, hat der AIFM zusätzliche Eigenmittel einzubringen; diese zusätzlichen Eigenmittel haben 0,02 vH des Betrags zu entsprechen, um den der Wert der Portfolios des AIFM 250 Mio. Euro übersteigt; die erforderliche Gesamtsumme aus Anfangskapital und zusätzlichem Betrag übersteigt jedoch nicht 10 Mio. Euro.
(4) Für die Zwecke des Abs. 3 gelten die vom AIFM verwalteten AIF, einschließlich AIF, für die der AIFM gemäß § 18 Funktionen an Dritte übertragen hat, jedoch mit Ausnahme von AIF-Portfolios, die der AIFM im Auftrag Dritter verwaltet, als die Portfolios des AIFM.
(5) Ungeachtet des Abs. 3 haben AIFM stets über Eigenmittel in Höhe von mindestens dem in § 10 Abs. 5 Z 1 WAG 2018 genannten Betrag zu verfügen.
(6) Um die potenziellen Berufshaftungsrisiken aus den Geschäftstätigkeiten, denen die AIFM nach diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2011/61/EU nachgehen können, abzudecken, haben sowohl intern verwaltete AIF als auch externe AIFM über
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(7) Eigenmittel, einschließlich der zusätzlichen Eigenmittel gemäß Abs. 6 Z 1, dürfen nur in liquide Vermögenswerte oder Vermögenswerte investiert werden, die kurzfristig unmittelbar in Bargeld umgewandelt werden können und keine spekulativen Positionen enthalten. Ein AIFM, der zugleich auch OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, hat dies nur in Bezug auf die zusätzlichen Eigenmittel gemäß Abs. 6 Z 1 einzuhalten.
(8) Mit Ausnahme der Abs. 6 und 7 und mit Ausnahme von gemäß Art. 9 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakten gilt diese Bestimmung nicht für AIFM, die zugleich auch OGAW-Verwaltungsgesellschaften sind.