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(1) Die Behörde ist verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihr in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Behörde zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihr untersagt.
(2) Von der Verschwiegenheitspflicht kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft entbinden. Gegenüber dem Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft bestehen keine Verschwiegenheitspflichten.
(1) Die Behörde ist verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihr in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Behörde zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihr untersagt.
(2) Von der Verschwiegenheitspflicht kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft entbinden. Gegenüber dem Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft bestehen keine Verschwiegenheitspflichten.