§ 9 BiBuG 2014

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

1.

über das Vermögen des Berufswerbers der Konkursein Insolvenzverfahren anhängig ist und der Zeitraum der Einsichtgewährung in die Insolvenzdatei nicht abgelaufen ist, sofern dieses nicht der Konkurs durch vollständige ErfüllungBestätigung eines SanierungsplanesSanierungs- oder eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist, oder

2.

über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder

3.

gegen den Berufswerber ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde und der Zeitraum der Einsichtgewährung in die Insolvenzdatei nicht abgelaufen ist.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.09.2017

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

1.

über das Vermögen des Berufswerbers der Konkursein Insolvenzverfahren anhängig ist und der Zeitraum der Einsichtgewährung in die Insolvenzdatei nicht abgelaufen ist, sofern dieses nicht der Konkurs durch vollständige ErfüllungBestätigung eines SanierungsplanesSanierungs- oder eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist, oder

2.

über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder

3.

gegen den Berufswerber ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde und der Zeitraum der Einsichtgewährung in die Insolvenzdatei nicht abgelaufen ist.

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