§ 41a SchUG (weggefallen)

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer zuständige Bundesminister hat eine Bundes-Reifeprüfungskommission einzurichten. Diese hat die Aufgaben, alle zentralen Elemente der abschließenden Prüfung gemäß Abschnitt 8 auf Grundlage von statistischen Auswertungen der Prüfungsergebnisse begleitend zu evaluieren und den zuständigen Bundesminister bezüglich der Abwicklung der Prüfung strategisch zu beraten.
  2. (2)Absatz 2Die Bundes-Reifeprüfungskommission besteht aus 13 Mitgliedern, die jährlich zu entsenden sind. Diese sind:
    • Strichaufzählungder zuständige Bundesminister oder ein von ihm namhaft zu machender Vertreter als Vorsitzender,
    • Strichaufzählungein Mitglied, das vom zuständigen Bundesminister zu bestellen ist als stellvertretender Vorsitzender,
    • Strichaufzählungalternierend je zwei Bildungsdirektoren, die durch den zuständigen Bundesminister zu bestellen sind,
    • Strichaufzählungdrei Experten der Fachdidaktik aus dem universitären Bereich Österreichs, welche durch den zuständigen Bundesminister zu entsenden sind,
    • Strichaufzählungein Mitglied, das vom zuständigen Bundesminister aus dem Verwaltungsbereich „Wissenschaft und Forschung“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen ist,
    • Strichaufzählungein Mitglied, das von der Universitätskonferenz zu entsenden ist,
    • Strichaufzählungein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 284/1971), zu entsenden ist,ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1971,), zu entsenden ist,
    • Strichaufzählungein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), zu entsenden ist,ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), zu entsenden ist,
    • Strichaufzählungein Mitglied, das von der Bundesschülervertretung zu entsenden ist und
    • Strichaufzählungein Mitglied, das vom Elternbeirat im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsenden ist.
  3. (3)Absatz 3Die Bundes-Reifeprüfungskommission hat auf Einladung des Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten. Die Inhalte jeder Sitzung sind in einem Protokoll festzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Die Bundes-Reifeprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung der Bundes-Reifeprüfungskommission festzulegen.
§ 41a SchUG seit 07.01.2021 weggefallen.

Stand vor dem 07.01.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 07.01.2021
  1. (1)Absatz einsDer zuständige Bundesminister hat eine Bundes-Reifeprüfungskommission einzurichten. Diese hat die Aufgaben, alle zentralen Elemente der abschließenden Prüfung gemäß Abschnitt 8 auf Grundlage von statistischen Auswertungen der Prüfungsergebnisse begleitend zu evaluieren und den zuständigen Bundesminister bezüglich der Abwicklung der Prüfung strategisch zu beraten.
  2. (2)Absatz 2Die Bundes-Reifeprüfungskommission besteht aus 13 Mitgliedern, die jährlich zu entsenden sind. Diese sind:
    • Strichaufzählungder zuständige Bundesminister oder ein von ihm namhaft zu machender Vertreter als Vorsitzender,
    • Strichaufzählungein Mitglied, das vom zuständigen Bundesminister zu bestellen ist als stellvertretender Vorsitzender,
    • Strichaufzählungalternierend je zwei Bildungsdirektoren, die durch den zuständigen Bundesminister zu bestellen sind,
    • Strichaufzählungdrei Experten der Fachdidaktik aus dem universitären Bereich Österreichs, welche durch den zuständigen Bundesminister zu entsenden sind,
    • Strichaufzählungein Mitglied, das vom zuständigen Bundesminister aus dem Verwaltungsbereich „Wissenschaft und Forschung“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen ist,
    • Strichaufzählungein Mitglied, das von der Universitätskonferenz zu entsenden ist,
    • Strichaufzählungein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 284/1971), zu entsenden ist,ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1971,), zu entsenden ist,
    • Strichaufzählungein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), zu entsenden ist,ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), zu entsenden ist,
    • Strichaufzählungein Mitglied, das von der Bundesschülervertretung zu entsenden ist und
    • Strichaufzählungein Mitglied, das vom Elternbeirat im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsenden ist.
  3. (3)Absatz 3Die Bundes-Reifeprüfungskommission hat auf Einladung des Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten. Die Inhalte jeder Sitzung sind in einem Protokoll festzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Die Bundes-Reifeprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung der Bundes-Reifeprüfungskommission festzulegen.
§ 41a SchUG seit 07.01.2021 weggefallen.

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