Anl. 3 EG-K 2013

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
Emissionsgrenzwerte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr


Abschnitt 1

Emissionsgrenzwerte für Altanlagen und bestehende Anlagen

1.

Referenzbedingungen:

a)

Alle Emissionsgrenzwerte sind bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases bei einem Bezugssauerstoffgehalt von

aa)

6 % für feste Brennstoffe,

bb)

3 % für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren,

cc)

15 % für Gasturbinen und Gasmotoren sowie

dd)

0 % für Ammoniak (NH3)-Emissionen von Einrichtungen zur Minderung von Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen

zu berechnen.

b)

Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.

2.

Schwefeldioxid (SO2)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:

a)

Bestehende Anlagen

  1. 1.Ziffer einsReferenzbedingungen:
    1. a)Litera aAlle Emissionsgrenzwerte sind bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases bei einem Bezugssauerstoffgehalt von
      1. aa)Sub-Litera, a, a6 % für feste Brennstoffe,
      2. bb)Sub-Litera, b, b3 % für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren,
      3. cc)Sub-Litera, c, c15 % für Gasturbinen und Motoren sowie
      4. dd)Sub-Litera, d, d0 % für Ammoniak (NH3)-Emissionen von Einrichtungen zur Minderung von Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen
      zu berechnen.
    2. b)Litera bIm Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.
  2. 2.Ziffer 2Schwefeldioxid (SO2)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
    1. a)Litera aBestehende Anlagen

Brennstoffwärme-leistung (MW)

Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

Biomasse

Flüssige Brennstoffe

50-100

200

400 bei Braunkohlestaubfeuerungen

200

350

100-300

200

200

250

> 300

200

200

200

b)

Altanlagen

Brennstoffwärme-leistung (MW)

Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

Biomasse

Flüssige Brennstoffe

50-100

400

200

350

100-150

250

200

250

150-300

200

200

250

> 300

200

200

200

3.

Schwefeldioxid (SO2)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:

Im Allgemeinen

35

Flüssiggas

5

Koksofengase mit niedrigem Heizwert

400

Hochofengase mit niedrigem Heizwert

200

4.

Stickstoffoxid (NOx)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:

a)

Bestehende Anlagen

Brennstoffwärme

leistung (MW)

Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

Biomasse

Flüssige Brennstoffe

Allgemein

Heizöl schwer, mittel, leicht

Heizöl extra-leicht

50-100

200

300

250

100

1501)

100-300

200

250

200

100

1501)

> 300

200

200

150

100

150

Anmerkung:

1)

Dieser Grenzwert bezieht sich auf einen Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg Heizöl EL. Bei höheren Stickstoffgehalten ist der Grenzwert um je 0,2 mg/Nm3 pro 1 mg Stickstoff im Heizöl EL zu erhöhen.

b)

Altanlagen

Brennstoffwärme-leistung (MW)

Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

Biomasse

Flüssige Brennstoffe

50-100

300

450 bei Braunkohle-staubfeuerungen

300

250

100-300

200

250

200

> 300

200

200

150

5.

Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:

a)

Bestehende Anlagen

feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse)

150

flüssige Brennstoffe

80

b)

Altanlagen

feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse)

250

flüssige Brennstoffe

175

6.a)

Für Gasturbinen – einschließlich Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) –, die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 90 mg/Nm3 und ein CO-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm3.

b)

Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Ziffer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.

7.

Stickstoffoxid (NOx)- und Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit Gas betriebene Anlagen:

a)

Bestehende Anlagen

NOx

CO

Mit Erdgas betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

100

100

Mit Hochofengas, Koksofengas oder aus Raffinerierückständen erzeugtem Gas mit niedrigem Heizwert betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

200

---

Mit sonstigen Gasen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

200

---

Mit Erdgas 1) betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD)

50 – 200 MW Brennstoffwärmeleistung

50 2) 3)

100

> 200 MW Brennstoffwärmeleistung

35 2) 4)

100

Anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD)

120

---

Gasmotoren

100

100

Anmerkungen:

1)

Erdgas im Sinne dieser Bestimmung ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.

2)

75 mg/Nm³ in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird:

a)

Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 %;

b)

Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 % liegt;

c)

Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke.

3)

Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Anmerkung 2 genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.

4)

Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt für mit Erdgas betriebene Gasturbinen ein NOx-Emissionsgrenzwert von 35xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.

aa)

Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %

bb)

Gasturbinen und Gasmotoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.

b)

Altanlagen

NOx

CO

Mit Erdgas betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

100

100

Mit Hochofengas, Koksofengas oder aus Raffinerierückständen erzeugtem Gas mit niedrigem Heizwert betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

50 – 500 MW Brennstoffwärmeleistung

300

---

> 500 MW Brennstoffwärmeleistung

200

---

Mit sonstigen Gasen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

50 – 500 MW Brennstoffwärmeleistung

300

---

> 500 MW Brennstoffwärmeleistung

200

---

Mit Erdgas betriebene 1) Gasturbinen (einschließlich GuD)

50 2) 3)

100

Anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD)

120

---

Gasmotoren

100

100

Anmerkungen:

1)

Erdgas im Sinne dieser Bestimmung ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.

2)

75 mg/Nm³ in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird:

a)

Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 %;

b)

Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 % liegt;

c)

Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke.

3)

Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Anmerkung 2 genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.

aa)

Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %.

bb)

Gasturbinen und Gasmotoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.

8.

Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:

Brennstoffwärmeleistung (MW)

Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

Biomasse

Flüssige Brennstoffe

50-100

25

25

25

100-300

25

20 für Torf

20

25

> 300

20

20

20

9.

Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:

Im Allgemeinen

5

Hochofengas

10

Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie

20

10.

Ammoniak (NH3)-Emissionsgrenzwert (in mg/Nm3):

a)

Bei Anlagen, in denen NH3 oder Ammoniumverbindungen (NH4+-Verbindungen) zur Minderung der NOx-Emissionen eingesetzt werden, darf der Gehalt an NH3 im Verbrennungsgas (NH3-Schlupf) einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/Nm3 nicht überschreiten.

b)

Ist der Einrichtung zur NOx-Reduktion ein Abscheideverfahren nachgeschaltet, welches geeignet ist NH3 abzuscheiden, findet der Emissionsgrenzwert für NH3 keine Anwendung.

Abschnitt 2

Emissionsgrenzwerte für neue Anlagen

1.

Referenzbedingungen:

a)

Alle Emissionsgrenzwerte sind bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases bei einem Bezugssauerstoffgehalt von

aa)

6 % für feste Brennstoffe,

bb)

3 % für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren,

cc)

15 % für Gasturbinen und Gasmotoren sowie

dd)

0 % für Ammoniak (NH3)-Emissionen von Einrichtungen zur Minderung von Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen

zu berechnen.

b)

Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.

2.

Schwefeldioxid (SO2)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:

Brennstoff-wärmeleistung (MW)

Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

Biomasse

Flüssige Brennstoffe

50-100

200

400 bei Braunkohle-staubfeuerungen

200

350

100-300

200

200

200

> 300

150

200 bei Wirbelschichtfeuerung mit zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschicht

150

150

3.

Schwefeldioxid (SO2)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:

Im Allgemeinen

35

Flüssiggas

5

Koksofengase mit niedrigem Heizwert

400

Hochofengase mit niedrigem Heizwert

200

4.

Stickstoffoxid (NOx)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:

Brennstoffwärme-leistung (MW)

Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

Biomasse

Flüssige Brennstoffe

Allgemein

Heizöl schwer, mittel, leicht

Heizöl extra-leicht

50-100

200

400 bei Braunkohlefeuerungen

250

150

100

150 1)

100-300

200

200

150

100

150

> 300

150

200 bei Braunkohlefeuerungen

150

100

100

100

Anmerkung:

1)

Dieser Grenzwert bezieht sich auf einen Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg Heizöl EL. Bei höheren Stickstoffgehalten ist der Grenzwert um je 0,2 mg/Nm3 pro 1 mg Stickstoff im Heizöl EL zu erhöhen.

5.

Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:

feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse)

150

flüssige Brennstoffe

80

6.a)

Für Gasturbinen (einschließlich GuD), die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50 mg/Nm3 und ein CO-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm3.

b)

Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Ziffer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.

7.

Stickstoffoxid (NOx)- und Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit Gas betriebene Anlagen:

NOx

CO

Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

100

100

80 bei Erdgas

Gasturbinen (einschließlich GuD)

50-200 MW

501)

100

> 200 MW

352)

100

Gasmotoren

75

100

Anmerkung:

1)

Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.

2)

Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt für mit Erdgas betriebene Gasturbinen ein NOx-Emissionsgrenzwert von 35xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.

a)

Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %.

b)

Gasturbinen und Gasmotoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.

8.

Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:

Brennstoffwärmeleistung (MW)

50-300

20

> 300

10

20 für Biomasse

9.

Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:

Im Allgemeinen

5

Hochofengas

10

Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie

20

10.

Ammoniak (NH3)-Emissionsgrenzwert (in mg/Nm3):

a)

Bei Anlagen, in denen NH3 oder Ammoniumverbindungen (NH4+-Verbindungen) zur Minderung der NOx-Emissionen eingesetzt werden, darf der Gehalt an NH3 im Verbrennungsgas (NH3-Schlupf) einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/Nm3 nicht überschreiten.

b)

Ist der Einrichtung zur NOx-Reduktion ein Abscheideverfahren nachgeschaltet, welches geeignet ist NH3 abzuscheiden, findet der Emissionsgrenzwert für NH3 keine Anwendung.

  1. b)Litera b

    Brennstoffwärme-leistung (MW)

    Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

    Biomasse

    Flüssige Brennstoffe

    50-100

    400

    200

    350

    100-150

    250

    200

    250

    150-300

    200

    200

    250

    > 300

    200

    200

    200

    1. 3.Ziffer 3

      Im Allgemeinen

      35

      Flüssiggas

      5

      Koksofengase mit niedrigem Heizwert

      400

      Hochofengase mit niedrigem Heizwert

      200

      1. 4.Ziffer 4
        1. a)Litera aBestehende Anlagen

        Brennstoffwärme

        leistung (MW)

        Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

        Biomasse

        Flüssige Brennstoffe

        Allgemein

        Heizöl schwer, mittel, leicht

        Heizöl extra-leicht

        50-100

        200

        300

        250

        100

        1501)

        100-300

        200

        250

        200

        100

        1501)

        > 300

        200

        200

        150

        100

        150

        Anmerkung:

        1. 1)Ziffer eins
          1. b)Litera bAltanlagen

          Brennstoffwärme-leistung (MW)

          Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

          Biomasse

          Flüssige Brennstoffe

          50-100

          300

          450 bei Braunkohle-staubfeuerungen

          300

          250

          100-300

          200

          250

          200

          > 300

          200

          200

          150

          1. 5.Ziffer 5
            1. a)Litera aBestehende Anlagen

            feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse)

            150

            flüssige Brennstoffe

            80

            1. b)Litera b

              feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse)

              250

              flüssige Brennstoffe

              175

              1. 6.Ziffer 6
                1. a)Litera aFür Gasturbinen – einschließlich Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) –, die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 90 mg/Nm3 und ein CO-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm3.
                2. b)Litera bGasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Ziffer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
                1. a)Litera aBestehende Anlagen

                NOx

                CO

                Mit Erdgas betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren

                100

                100

                Mit Hochofengas, Koksofengas oder aus Raffinerierückständen erzeugtem Gas mit niedrigem Heizwert betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren

                200

                ---

                Mit sonstigen Gasen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren

                200

                ---

                Mit Erdgas 1) betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD)

                50 – 200 MW Brennstoffwärmeleistung

                50 2) 3)

                100

                > 200 MW Brennstoffwärmeleistung

                35 2) 4)

                100

                Anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD)

                120

                ---

                Motoren

                100

                100

                Anmerkungen:

                1. 1)Ziffer eins
                  1. a)Litera aGasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 %;
                  2. b)Litera bGasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 % liegt;
                  3. c)Litera cGasturbinen für mechanische Antriebszwecke.
                  1. aa)Sub-Litera, a, aFür Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %
                  2. bb)Sub-Litera, b, bGasturbinen und Motoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
                  1. b)Litera bAltanlagen

                  NOx

                  CO

                  Mit Erdgas betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren

                  100

                  100

                  Mit Hochofengas, Koksofengas oder aus Raffinerierückständen erzeugtem Gas mit niedrigem Heizwert betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren

                  50 – 500 MW Brennstoffwärmeleistung

                  300

                  ---

                  > 500 MW Brennstoffwärmeleistung

                  200

                  ---

                  Mit sonstigen Gasen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren

                  50 – 500 MW Brennstoffwärmeleistung

                  300

                  ---

                  > 500 MW Brennstoffwärmeleistung

                  200

                  ---

                  Mit Erdgas betriebene 1) Gasturbinen (einschließlich GuD)

                  50 2) 3)

                  100

                  Anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD)

                  120

                  ---

                  Motoren

                  100

                  100

                  Anmerkungen:

                  1. 1)Ziffer eins
                    1. a)Litera aGasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 %;
                    2. b)Litera bGasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 % liegt;
                    3. c)Litera cGasturbinen für mechanische Antriebszwecke.
                    1. aa)Sub-Litera, a, aFür Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %.
                    2. bb)Sub-Litera, b, bGasturbinen und Motoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
                    1. 8.Ziffer 8Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:

                    Brennstoffwärmeleistung (MW)

                    Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

                    Biomasse

                    Flüssige Brennstoffe

                    50-100

                    25

                    25

                    25

                    100-300

                    25

                    20 für Torf

                    20

                    25

                    > 300

                    20

                    20

                    20

                    1. 9.Ziffer 9

                      Im Allgemeinen

                      5

                      Hochofengas

                      10

                      Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie

                      20

                      1. 10.Ziffer 10
                        1. a)Litera aBei Anlagen, in denen NH3 oder Ammoniumverbindungen (NH4+-Verbindungen) zur Minderung der NOx-Emissionen eingesetzt werden, darf der Gehalt an NH3 im Verbrennungsgas (NH3-Schlupf) einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/Nm3 nicht überschreiten. Abweichend davon gilt bei Anlagen, die Biomasse verbrennen und mit unterschiedlichen Lasten arbeiten, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm3.
                        2. b)Litera bIst der Einrichtung zur NOx-Reduktion ein Abscheideverfahren nachgeschaltet, welches geeignet ist NH3 abzuscheiden, findet der Emissionsgrenzwert für NH3 keine Anwendung.
                        1. 1.Ziffer einsReferenzbedingungen:
                          1. a)Litera aAlle Emissionsgrenzwerte sind bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases bei einem Bezugssauerstoffgehalt von
                            1. aa)Sub-Litera, a, a6 % für feste Brennstoffe,
                            2. bb)Sub-Litera, b, b3 % für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren,
                            3. cc)Sub-Litera, c, c15 % für Gasturbinen und Motoren sowie
                            4. dd)Sub-Litera, d, d0 % für Ammoniak (NH3)-Emissionen von Einrichtungen zur Minderung von Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen
                            zu berechnen.
                          2. b)Litera bIm Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.
                        2. 2.Ziffer 2Schwefeldioxid (SO2)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:

                        Brennstoff-wärmeleistung (MW)

                        Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

                        Biomasse

                        Flüssige Brennstoffe

                        50-100

                        200

                        400 bei Braunkohle-staubfeuerungen

                        200

                        350

                        100-300

                        200

                        200

                        200

                        > 300

                        150

                        200 bei Wirbelschichtfeuerung mit zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschicht

                        150

                        150

                        1. 3.Ziffer 3

                          Im Allgemeinen

                          35

                          Flüssiggas

                          5

                          Koksofengase mit niedrigem Heizwert

                          400

                          Hochofengase mit niedrigem Heizwert

                          200

                          1. 4.Ziffer 4

                            Brennstoffwärme-leistung (MW)

                            Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

                            Biomasse

                            Flüssige Brennstoffe

                            Allgemein

                            Heizöl schwer, mittel, leicht

                            Heizöl extra-leicht

                            50-100

                            200

                            400 bei Braunkohlestaubfeuerungen

                            250

                            150

                            100

                            150 1)

                            100-300

                            200

                            200

                            150

                            100

                            150

                            > 300

                            150

                            200 bei Braunkohlestaubfeuerungen

                            150

                            100

                            100

                            100

                            Anmerkung:

                            1. 1)Ziffer eins
                              1. 5.Ziffer 5Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:

                              feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse)

                              150

                              flüssige Brennstoffe

                              80

                              1. 6.Ziffer 6
                                1. a)Litera aFür Gasturbinen (einschließlich GuD), die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50 mg/Nm3 und ein CO-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm3.
                                2. b)Litera bGasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Ziffer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.

                                NOx

                                CO

                                Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren

                                100

                                100

                                80 bei Erdgas

                                Gasturbinen (einschließlich GuD)

                                50-200 MW

                                501)

                                100

                                > 200 MW

                                352)

                                100

                                Motoren

                                75

                                100

                                Anmerkung:

                                1. 1)Ziffer eins
                                  1. a)Litera aFür Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %.
                                  2. b)Litera bGasturbinen und Motoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
                                  1. 8.Ziffer 8Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:

                                  Brennstoffwärmeleistung (MW)

                                  50-300

                                  20

                                  > 300

                                  10

                                  20 für Biomasse

                                  1. 9.Ziffer 9

                                    Im Allgemeinen

                                    5

                                    Hochofengas

                                    10

                                    Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie

                                    20

                                    1. 10.Ziffer 10
                                      1. a)Litera aBei Anlagen, in denen NH3 oder Ammoniumverbindungen (NH4+-Verbindungen) zur Minderung der NOx-Emissionen eingesetzt werden, darf der Gehalt an NH3 im Verbrennungsgas (NH3-Schlupf) einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/Nm3 nicht überschreiten. Abweichend davon gilt bei Anlagen, die Biomasse verbrennen und mit unterschiedlichen Lasten arbeiten, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm3.
                                      2. b)Litera bIst der Einrichtung zur NOx-Reduktion ein Abscheideverfahren nachgeschaltet, welches geeignet ist NH3 abzuscheiden, findet der Emissionsgrenzwert für NH3 keine Anwendung.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 12.07.2013 bis 30.12.2023
Emissionsgrenzwerte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr


Abschnitt 1

Emissionsgrenzwerte für Altanlagen und bestehende Anlagen

1.

Referenzbedingungen:

a)

Alle Emissionsgrenzwerte sind bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases bei einem Bezugssauerstoffgehalt von

aa)

6 % für feste Brennstoffe,

bb)

3 % für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren,

cc)

15 % für Gasturbinen und Gasmotoren sowie

dd)

0 % für Ammoniak (NH3)-Emissionen von Einrichtungen zur Minderung von Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen

zu berechnen.

b)

Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.

2.

Schwefeldioxid (SO2)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:

a)

Bestehende Anlagen

  1. 1.Ziffer einsReferenzbedingungen:
    1. a)Litera aAlle Emissionsgrenzwerte sind bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases bei einem Bezugssauerstoffgehalt von
      1. aa)Sub-Litera, a, a6 % für feste Brennstoffe,
      2. bb)Sub-Litera, b, b3 % für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren,
      3. cc)Sub-Litera, c, c15 % für Gasturbinen und Motoren sowie
      4. dd)Sub-Litera, d, d0 % für Ammoniak (NH3)-Emissionen von Einrichtungen zur Minderung von Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen
      zu berechnen.
    2. b)Litera bIm Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.
  2. 2.Ziffer 2Schwefeldioxid (SO2)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
    1. a)Litera aBestehende Anlagen

Brennstoffwärme-leistung (MW)

Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

Biomasse

Flüssige Brennstoffe

50-100

200

400 bei Braunkohlestaubfeuerungen

200

350

100-300

200

200

250

> 300

200

200

200

b)

Altanlagen

Brennstoffwärme-leistung (MW)

Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

Biomasse

Flüssige Brennstoffe

50-100

400

200

350

100-150

250

200

250

150-300

200

200

250

> 300

200

200

200

3.

Schwefeldioxid (SO2)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:

Im Allgemeinen

35

Flüssiggas

5

Koksofengase mit niedrigem Heizwert

400

Hochofengase mit niedrigem Heizwert

200

4.

Stickstoffoxid (NOx)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:

a)

Bestehende Anlagen

Brennstoffwärme

leistung (MW)

Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

Biomasse

Flüssige Brennstoffe

Allgemein

Heizöl schwer, mittel, leicht

Heizöl extra-leicht

50-100

200

300

250

100

1501)

100-300

200

250

200

100

1501)

> 300

200

200

150

100

150

Anmerkung:

1)

Dieser Grenzwert bezieht sich auf einen Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg Heizöl EL. Bei höheren Stickstoffgehalten ist der Grenzwert um je 0,2 mg/Nm3 pro 1 mg Stickstoff im Heizöl EL zu erhöhen.

b)

Altanlagen

Brennstoffwärme-leistung (MW)

Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

Biomasse

Flüssige Brennstoffe

50-100

300

450 bei Braunkohle-staubfeuerungen

300

250

100-300

200

250

200

> 300

200

200

150

5.

Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:

a)

Bestehende Anlagen

feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse)

150

flüssige Brennstoffe

80

b)

Altanlagen

feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse)

250

flüssige Brennstoffe

175

6.a)

Für Gasturbinen – einschließlich Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) –, die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 90 mg/Nm3 und ein CO-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm3.

b)

Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Ziffer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.

7.

Stickstoffoxid (NOx)- und Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit Gas betriebene Anlagen:

a)

Bestehende Anlagen

NOx

CO

Mit Erdgas betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

100

100

Mit Hochofengas, Koksofengas oder aus Raffinerierückständen erzeugtem Gas mit niedrigem Heizwert betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

200

---

Mit sonstigen Gasen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

200

---

Mit Erdgas 1) betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD)

50 – 200 MW Brennstoffwärmeleistung

50 2) 3)

100

> 200 MW Brennstoffwärmeleistung

35 2) 4)

100

Anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD)

120

---

Gasmotoren

100

100

Anmerkungen:

1)

Erdgas im Sinne dieser Bestimmung ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.

2)

75 mg/Nm³ in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird:

a)

Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 %;

b)

Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 % liegt;

c)

Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke.

3)

Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Anmerkung 2 genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.

4)

Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt für mit Erdgas betriebene Gasturbinen ein NOx-Emissionsgrenzwert von 35xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.

aa)

Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %

bb)

Gasturbinen und Gasmotoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.

b)

Altanlagen

NOx

CO

Mit Erdgas betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

100

100

Mit Hochofengas, Koksofengas oder aus Raffinerierückständen erzeugtem Gas mit niedrigem Heizwert betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

50 – 500 MW Brennstoffwärmeleistung

300

---

> 500 MW Brennstoffwärmeleistung

200

---

Mit sonstigen Gasen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

50 – 500 MW Brennstoffwärmeleistung

300

---

> 500 MW Brennstoffwärmeleistung

200

---

Mit Erdgas betriebene 1) Gasturbinen (einschließlich GuD)

50 2) 3)

100

Anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD)

120

---

Gasmotoren

100

100

Anmerkungen:

1)

Erdgas im Sinne dieser Bestimmung ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.

2)

75 mg/Nm³ in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird:

a)

Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 %;

b)

Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 % liegt;

c)

Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke.

3)

Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Anmerkung 2 genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.

aa)

Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %.

bb)

Gasturbinen und Gasmotoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.

8.

Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:

Brennstoffwärmeleistung (MW)

Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

Biomasse

Flüssige Brennstoffe

50-100

25

25

25

100-300

25

20 für Torf

20

25

> 300

20

20

20

9.

Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:

Im Allgemeinen

5

Hochofengas

10

Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie

20

10.

Ammoniak (NH3)-Emissionsgrenzwert (in mg/Nm3):

a)

Bei Anlagen, in denen NH3 oder Ammoniumverbindungen (NH4+-Verbindungen) zur Minderung der NOx-Emissionen eingesetzt werden, darf der Gehalt an NH3 im Verbrennungsgas (NH3-Schlupf) einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/Nm3 nicht überschreiten.

b)

Ist der Einrichtung zur NOx-Reduktion ein Abscheideverfahren nachgeschaltet, welches geeignet ist NH3 abzuscheiden, findet der Emissionsgrenzwert für NH3 keine Anwendung.

Abschnitt 2

Emissionsgrenzwerte für neue Anlagen

1.

Referenzbedingungen:

a)

Alle Emissionsgrenzwerte sind bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases bei einem Bezugssauerstoffgehalt von

aa)

6 % für feste Brennstoffe,

bb)

3 % für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren,

cc)

15 % für Gasturbinen und Gasmotoren sowie

dd)

0 % für Ammoniak (NH3)-Emissionen von Einrichtungen zur Minderung von Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen

zu berechnen.

b)

Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.

2.

Schwefeldioxid (SO2)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:

Brennstoff-wärmeleistung (MW)

Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

Biomasse

Flüssige Brennstoffe

50-100

200

400 bei Braunkohle-staubfeuerungen

200

350

100-300

200

200

200

> 300

150

200 bei Wirbelschichtfeuerung mit zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschicht

150

150

3.

Schwefeldioxid (SO2)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:

Im Allgemeinen

35

Flüssiggas

5

Koksofengase mit niedrigem Heizwert

400

Hochofengase mit niedrigem Heizwert

200

4.

Stickstoffoxid (NOx)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:

Brennstoffwärme-leistung (MW)

Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

Biomasse

Flüssige Brennstoffe

Allgemein

Heizöl schwer, mittel, leicht

Heizöl extra-leicht

50-100

200

400 bei Braunkohlefeuerungen

250

150

100

150 1)

100-300

200

200

150

100

150

> 300

150

200 bei Braunkohlefeuerungen

150

100

100

100

Anmerkung:

1)

Dieser Grenzwert bezieht sich auf einen Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg Heizöl EL. Bei höheren Stickstoffgehalten ist der Grenzwert um je 0,2 mg/Nm3 pro 1 mg Stickstoff im Heizöl EL zu erhöhen.

5.

Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:

feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse)

150

flüssige Brennstoffe

80

6.a)

Für Gasturbinen (einschließlich GuD), die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50 mg/Nm3 und ein CO-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm3.

b)

Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Ziffer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.

7.

Stickstoffoxid (NOx)- und Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit Gas betriebene Anlagen:

NOx

CO

Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

100

100

80 bei Erdgas

Gasturbinen (einschließlich GuD)

50-200 MW

501)

100

> 200 MW

352)

100

Gasmotoren

75

100

Anmerkung:

1)

Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.

2)

Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt für mit Erdgas betriebene Gasturbinen ein NOx-Emissionsgrenzwert von 35xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.

a)

Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %.

b)

Gasturbinen und Gasmotoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.

8.

Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:

Brennstoffwärmeleistung (MW)

50-300

20

> 300

10

20 für Biomasse

9.

Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:

Im Allgemeinen

5

Hochofengas

10

Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie

20

10.

Ammoniak (NH3)-Emissionsgrenzwert (in mg/Nm3):

a)

Bei Anlagen, in denen NH3 oder Ammoniumverbindungen (NH4+-Verbindungen) zur Minderung der NOx-Emissionen eingesetzt werden, darf der Gehalt an NH3 im Verbrennungsgas (NH3-Schlupf) einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/Nm3 nicht überschreiten.

b)

Ist der Einrichtung zur NOx-Reduktion ein Abscheideverfahren nachgeschaltet, welches geeignet ist NH3 abzuscheiden, findet der Emissionsgrenzwert für NH3 keine Anwendung.

  1. b)Litera b

    Brennstoffwärme-leistung (MW)

    Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

    Biomasse

    Flüssige Brennstoffe

    50-100

    400

    200

    350

    100-150

    250

    200

    250

    150-300

    200

    200

    250

    > 300

    200

    200

    200

    1. 3.Ziffer 3

      Im Allgemeinen

      35

      Flüssiggas

      5

      Koksofengase mit niedrigem Heizwert

      400

      Hochofengase mit niedrigem Heizwert

      200

      1. 4.Ziffer 4
        1. a)Litera aBestehende Anlagen

        Brennstoffwärme

        leistung (MW)

        Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

        Biomasse

        Flüssige Brennstoffe

        Allgemein

        Heizöl schwer, mittel, leicht

        Heizöl extra-leicht

        50-100

        200

        300

        250

        100

        1501)

        100-300

        200

        250

        200

        100

        1501)

        > 300

        200

        200

        150

        100

        150

        Anmerkung:

        1. 1)Ziffer eins
          1. b)Litera bAltanlagen

          Brennstoffwärme-leistung (MW)

          Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

          Biomasse

          Flüssige Brennstoffe

          50-100

          300

          450 bei Braunkohle-staubfeuerungen

          300

          250

          100-300

          200

          250

          200

          > 300

          200

          200

          150

          1. 5.Ziffer 5
            1. a)Litera aBestehende Anlagen

            feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse)

            150

            flüssige Brennstoffe

            80

            1. b)Litera b

              feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse)

              250

              flüssige Brennstoffe

              175

              1. 6.Ziffer 6
                1. a)Litera aFür Gasturbinen – einschließlich Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) –, die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 90 mg/Nm3 und ein CO-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm3.
                2. b)Litera bGasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Ziffer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
                1. a)Litera aBestehende Anlagen

                NOx

                CO

                Mit Erdgas betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren

                100

                100

                Mit Hochofengas, Koksofengas oder aus Raffinerierückständen erzeugtem Gas mit niedrigem Heizwert betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren

                200

                ---

                Mit sonstigen Gasen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren

                200

                ---

                Mit Erdgas 1) betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD)

                50 – 200 MW Brennstoffwärmeleistung

                50 2) 3)

                100

                > 200 MW Brennstoffwärmeleistung

                35 2) 4)

                100

                Anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD)

                120

                ---

                Motoren

                100

                100

                Anmerkungen:

                1. 1)Ziffer eins
                  1. a)Litera aGasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 %;
                  2. b)Litera bGasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 % liegt;
                  3. c)Litera cGasturbinen für mechanische Antriebszwecke.
                  1. aa)Sub-Litera, a, aFür Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %
                  2. bb)Sub-Litera, b, bGasturbinen und Motoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
                  1. b)Litera bAltanlagen

                  NOx

                  CO

                  Mit Erdgas betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren

                  100

                  100

                  Mit Hochofengas, Koksofengas oder aus Raffinerierückständen erzeugtem Gas mit niedrigem Heizwert betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren

                  50 – 500 MW Brennstoffwärmeleistung

                  300

                  ---

                  > 500 MW Brennstoffwärmeleistung

                  200

                  ---

                  Mit sonstigen Gasen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren

                  50 – 500 MW Brennstoffwärmeleistung

                  300

                  ---

                  > 500 MW Brennstoffwärmeleistung

                  200

                  ---

                  Mit Erdgas betriebene 1) Gasturbinen (einschließlich GuD)

                  50 2) 3)

                  100

                  Anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD)

                  120

                  ---

                  Motoren

                  100

                  100

                  Anmerkungen:

                  1. 1)Ziffer eins
                    1. a)Litera aGasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 %;
                    2. b)Litera bGasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 % liegt;
                    3. c)Litera cGasturbinen für mechanische Antriebszwecke.
                    1. aa)Sub-Litera, a, aFür Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %.
                    2. bb)Sub-Litera, b, bGasturbinen und Motoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
                    1. 8.Ziffer 8Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:

                    Brennstoffwärmeleistung (MW)

                    Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

                    Biomasse

                    Flüssige Brennstoffe

                    50-100

                    25

                    25

                    25

                    100-300

                    25

                    20 für Torf

                    20

                    25

                    > 300

                    20

                    20

                    20

                    1. 9.Ziffer 9

                      Im Allgemeinen

                      5

                      Hochofengas

                      10

                      Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie

                      20

                      1. 10.Ziffer 10
                        1. a)Litera aBei Anlagen, in denen NH3 oder Ammoniumverbindungen (NH4+-Verbindungen) zur Minderung der NOx-Emissionen eingesetzt werden, darf der Gehalt an NH3 im Verbrennungsgas (NH3-Schlupf) einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/Nm3 nicht überschreiten. Abweichend davon gilt bei Anlagen, die Biomasse verbrennen und mit unterschiedlichen Lasten arbeiten, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm3.
                        2. b)Litera bIst der Einrichtung zur NOx-Reduktion ein Abscheideverfahren nachgeschaltet, welches geeignet ist NH3 abzuscheiden, findet der Emissionsgrenzwert für NH3 keine Anwendung.
                        1. 1.Ziffer einsReferenzbedingungen:
                          1. a)Litera aAlle Emissionsgrenzwerte sind bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases bei einem Bezugssauerstoffgehalt von
                            1. aa)Sub-Litera, a, a6 % für feste Brennstoffe,
                            2. bb)Sub-Litera, b, b3 % für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren,
                            3. cc)Sub-Litera, c, c15 % für Gasturbinen und Motoren sowie
                            4. dd)Sub-Litera, d, d0 % für Ammoniak (NH3)-Emissionen von Einrichtungen zur Minderung von Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen
                            zu berechnen.
                          2. b)Litera bIm Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.
                        2. 2.Ziffer 2Schwefeldioxid (SO2)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:

                        Brennstoff-wärmeleistung (MW)

                        Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

                        Biomasse

                        Flüssige Brennstoffe

                        50-100

                        200

                        400 bei Braunkohle-staubfeuerungen

                        200

                        350

                        100-300

                        200

                        200

                        200

                        > 300

                        150

                        200 bei Wirbelschichtfeuerung mit zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschicht

                        150

                        150

                        1. 3.Ziffer 3

                          Im Allgemeinen

                          35

                          Flüssiggas

                          5

                          Koksofengase mit niedrigem Heizwert

                          400

                          Hochofengase mit niedrigem Heizwert

                          200

                          1. 4.Ziffer 4

                            Brennstoffwärme-leistung (MW)

                            Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

                            Biomasse

                            Flüssige Brennstoffe

                            Allgemein

                            Heizöl schwer, mittel, leicht

                            Heizöl extra-leicht

                            50-100

                            200

                            400 bei Braunkohlestaubfeuerungen

                            250

                            150

                            100

                            150 1)

                            100-300

                            200

                            200

                            150

                            100

                            150

                            > 300

                            150

                            200 bei Braunkohlestaubfeuerungen

                            150

                            100

                            100

                            100

                            Anmerkung:

                            1. 1)Ziffer eins
                              1. 5.Ziffer 5Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:

                              feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse)

                              150

                              flüssige Brennstoffe

                              80

                              1. 6.Ziffer 6
                                1. a)Litera aFür Gasturbinen (einschließlich GuD), die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50 mg/Nm3 und ein CO-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm3.
                                2. b)Litera bGasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Ziffer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.

                                NOx

                                CO

                                Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren

                                100

                                100

                                80 bei Erdgas

                                Gasturbinen (einschließlich GuD)

                                50-200 MW

                                501)

                                100

                                > 200 MW

                                352)

                                100

                                Motoren

                                75

                                100

                                Anmerkung:

                                1. 1)Ziffer eins
                                  1. a)Litera aFür Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %.
                                  2. b)Litera bGasturbinen und Motoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
                                  1. 8.Ziffer 8Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:

                                  Brennstoffwärmeleistung (MW)

                                  50-300

                                  20

                                  > 300

                                  10

                                  20 für Biomasse

                                  1. 9.Ziffer 9

                                    Im Allgemeinen

                                    5

                                    Hochofengas

                                    10

                                    Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie

                                    20

                                    1. 10.Ziffer 10
                                      1. a)Litera aBei Anlagen, in denen NH3 oder Ammoniumverbindungen (NH4+-Verbindungen) zur Minderung der NOx-Emissionen eingesetzt werden, darf der Gehalt an NH3 im Verbrennungsgas (NH3-Schlupf) einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/Nm3 nicht überschreiten. Abweichend davon gilt bei Anlagen, die Biomasse verbrennen und mit unterschiedlichen Lasten arbeiten, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm3.
                                      2. b)Litera bIst der Einrichtung zur NOx-Reduktion ein Abscheideverfahren nachgeschaltet, welches geeignet ist NH3 abzuscheiden, findet der Emissionsgrenzwert für NH3 keine Anwendung.

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