§ 48 EG-K 2013

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2011, tritt – unbeschadet Abs. 5 – am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.

(2) Das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (LRG-K), BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(3) Die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 (LRV-K), BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2011, tritt – unbeschadet Abs. 6 – am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.

(4) Die Verordnung über besondere Genehmigungsvorschriften für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, BGBl. II Nr. 231/2011, tritt am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.

(5) Hinsichtlich Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr für die vor dem 7. Jänner 2013 eine Genehmigung erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden, sind die Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, bis zum 7. Jänner 2014 anzuwenden; § 24 Abs. 4, 5 und 7 ist darüber hinaus bis 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(6) Hinsichtlich der Bestimmungen des Abschnittes V (Emissionsbegrenzung) und der Bestimmungen des Abschnittes VI (Schornsteinhöhen) ist die LRV-K für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW bis zum 31. Dezember 2015 anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDas Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2011, tritt – unbeschadet Abs. 5 – am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2011,, tritt – unbeschadet Absatz 5, – am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (LRG-K), BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.K), Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 (LRV-K), BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2011, tritt – unbeschadet Abs. 6 – am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.K), Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2011,, tritt – unbeschadet Absatz 6, – am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Verordnung über besondere Genehmigungsvorschriften für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, BGBl. II Nr. 231/2011, tritt am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.Die Verordnung über besondere Genehmigungsvorschriften für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2011,, tritt am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5Hinsichtlich Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr für die vor dem 7. Jänner 2013 eine Genehmigung erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden, sind die Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, bis zum 7. Jänner 2014 anzuwenden; § 24 Abs. 4, 5 und 7 ist darüber hinaus bis 31. Dezember 2015 anzuwenden.K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, bis zum 7. Jänner 2014 anzuwenden; Paragraph 24, Absatz 4,, 5 und 7 ist darüber hinaus bis 31. Dezember 2015 anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Hinsichtlich der Bestimmungen des Abschnittes V (Emissionsbegrenzung) und der Bestimmungen des Abschnittes VI (Schornsteinhöhen) ist die LRVHinsichtlich der Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf (Emissionsbegrenzung) und der Bestimmungen des Abschnittes römisch VI (Schornsteinhöhen) ist die LRV-K für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW bis zum 31. Dezember 2015 anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Die gemäß § 49 Abs. 2 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 173/2023 als Bundesgesetz geltende Verordnung über die Messung der von Dampfkesselanlagen und Gasturbinen ausgehenden Emissionen in die Luft (Emissionsmessverordnung-Luft – EMVDie gemäß Paragraph 49, Absatz 2, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2023, als Bundesgesetz geltende Verordnung über die Messung der von Dampfkesselanlagen und Gasturbinen ausgehenden Emissionen in die Luft (Emissionsmessverordnung-Luft – EMV-L), BGBl. II Nr. 153/2011, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2023 außer Kraft.L), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2011,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2023, außer Kraft.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 12.07.2013 bis 30.12.2023
(1) Das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2011, tritt – unbeschadet Abs. 5 – am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.

(2) Das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (LRG-K), BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(3) Die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 (LRV-K), BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2011, tritt – unbeschadet Abs. 6 – am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.

(4) Die Verordnung über besondere Genehmigungsvorschriften für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, BGBl. II Nr. 231/2011, tritt am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.

(5) Hinsichtlich Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr für die vor dem 7. Jänner 2013 eine Genehmigung erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden, sind die Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, bis zum 7. Jänner 2014 anzuwenden; § 24 Abs. 4, 5 und 7 ist darüber hinaus bis 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(6) Hinsichtlich der Bestimmungen des Abschnittes V (Emissionsbegrenzung) und der Bestimmungen des Abschnittes VI (Schornsteinhöhen) ist die LRV-K für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW bis zum 31. Dezember 2015 anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDas Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2011, tritt – unbeschadet Abs. 5 – am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2011,, tritt – unbeschadet Absatz 5, – am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (LRG-K), BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.K), Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 (LRV-K), BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2011, tritt – unbeschadet Abs. 6 – am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.K), Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2011,, tritt – unbeschadet Absatz 6, – am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Verordnung über besondere Genehmigungsvorschriften für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, BGBl. II Nr. 231/2011, tritt am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.Die Verordnung über besondere Genehmigungsvorschriften für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2011,, tritt am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5Hinsichtlich Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr für die vor dem 7. Jänner 2013 eine Genehmigung erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden, sind die Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, bis zum 7. Jänner 2014 anzuwenden; § 24 Abs. 4, 5 und 7 ist darüber hinaus bis 31. Dezember 2015 anzuwenden.K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, bis zum 7. Jänner 2014 anzuwenden; Paragraph 24, Absatz 4,, 5 und 7 ist darüber hinaus bis 31. Dezember 2015 anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Hinsichtlich der Bestimmungen des Abschnittes V (Emissionsbegrenzung) und der Bestimmungen des Abschnittes VI (Schornsteinhöhen) ist die LRVHinsichtlich der Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf (Emissionsbegrenzung) und der Bestimmungen des Abschnittes römisch VI (Schornsteinhöhen) ist die LRV-K für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW bis zum 31. Dezember 2015 anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Die gemäß § 49 Abs. 2 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 173/2023 als Bundesgesetz geltende Verordnung über die Messung der von Dampfkesselanlagen und Gasturbinen ausgehenden Emissionen in die Luft (Emissionsmessverordnung-Luft – EMVDie gemäß Paragraph 49, Absatz 2, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2023, als Bundesgesetz geltende Verordnung über die Messung der von Dampfkesselanlagen und Gasturbinen ausgehenden Emissionen in die Luft (Emissionsmessverordnung-Luft – EMV-L), BGBl. II Nr. 153/2011, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2023 außer Kraft.L), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2011,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2023, außer Kraft.

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