Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (LRG-K), BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(3) Die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 (LRV-K), BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2011, tritt – unbeschadet Abs. 6 – am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.
(4) Die Verordnung über besondere Genehmigungsvorschriften für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, BGBl. II Nr. 231/2011, tritt am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.
(5) Hinsichtlich Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr für die vor dem 7. Jänner 2013 eine Genehmigung erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden, sind die Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, bis zum 7. Jänner 2014 anzuwenden; § 24 Abs. 4, 5 und 7 ist darüber hinaus bis 31. Dezember 2015 anzuwenden.
(6) Hinsichtlich der Bestimmungen des Abschnittes V (Emissionsbegrenzung) und der Bestimmungen des Abschnittes VI (Schornsteinhöhen) ist die LRV-K für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW bis zum 31. Dezember 2015 anzuwenden.
(2) Das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (LRG-K), BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(3) Die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 (LRV-K), BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2011, tritt – unbeschadet Abs. 6 – am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.
(4) Die Verordnung über besondere Genehmigungsvorschriften für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, BGBl. II Nr. 231/2011, tritt am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.
(5) Hinsichtlich Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr für die vor dem 7. Jänner 2013 eine Genehmigung erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden, sind die Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, bis zum 7. Jänner 2014 anzuwenden; § 24 Abs. 4, 5 und 7 ist darüber hinaus bis 31. Dezember 2015 anzuwenden.
(6) Hinsichtlich der Bestimmungen des Abschnittes V (Emissionsbegrenzung) und der Bestimmungen des Abschnittes VI (Schornsteinhöhen) ist die LRV-K für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW bis zum 31. Dezember 2015 anzuwenden.