§ 46 EG-K 2013 Vollziehung

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
§ 46.Paragraph 46,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft, FamilieArbeit und JugendWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie,hinsichtlich der Paragraphen 4, Absatz 4,, 6 Absatz 10,, 10 Absatz 6,, 25 Absatz 5,, 34 Absatz 8,, 35 Absatz 6,, 36 Absatz 8 und 38 Absatz 2, der Bundesminister für Wirtschaft, FamilieArbeit und JugendWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 32 , 44 und 45 der Bundesminister für Wirtschaft, FamilieArbeit und JugendWirtschaft bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, UmweltRegionen und Wasserwirtschaft, jeweils innerhalb seinesihres Wirkungsbereiches,hinsichtlich der Paragraphen 32,, 44 und 45 der Bundesminister für Wirtschaft, FamilieArbeit und JugendWirtschaft bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, UmweltRegionen und Wasserwirtschaft, jeweils innerhalb seinesihres Wirkungsbereiches,
  3. 3.Ziffer 3im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, FamilieArbeit und JugendWirtschaft
betraut.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 12.07.2013 bis 30.12.2023
§ 46.Paragraph 46,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft, FamilieArbeit und JugendWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie,hinsichtlich der Paragraphen 4, Absatz 4,, 6 Absatz 10,, 10 Absatz 6,, 25 Absatz 5,, 34 Absatz 8,, 35 Absatz 6,, 36 Absatz 8 und 38 Absatz 2, der Bundesminister für Wirtschaft, FamilieArbeit und JugendWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 32 , 44 und 45 der Bundesminister für Wirtschaft, FamilieArbeit und JugendWirtschaft bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, UmweltRegionen und Wasserwirtschaft, jeweils innerhalb seinesihres Wirkungsbereiches,hinsichtlich der Paragraphen 32,, 44 und 45 der Bundesminister für Wirtschaft, FamilieArbeit und JugendWirtschaft bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, UmweltRegionen und Wasserwirtschaft, jeweils innerhalb seinesihres Wirkungsbereiches,
  3. 3.Ziffer 3im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, FamilieArbeit und JugendWirtschaft
betraut.

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