§ 41 EG-K 2013

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 9 und 10 gelten nicht für Dampfkesselanlagen, die Abfälle gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 verbrennen oder mitverbrennen. Davon ausgenommen sind Anlagen, in denen ausschließlich Abfälle gemäß § 3 Z 9 lit. b verbrannt oder mitverbrannt werden.

(2) Verordnungen oder Verordnungsbestimmungen, die speziell auf Anlagen, in denen Abfall verbrannt oder mitverbrannt wird, Bezug nehmen, gelten vorrangig vor Verordnungen oder Verordnungsbestimmungen, die generell auf Anlagen anzuwenden sind.

  1. (1)Absatz einsDie §§ 9 und 10 gelten nicht für Anlagen, die Abfälle gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 verbrennen oder mitverbrennen. Davon ausgenommen sind Anlagen, in denen ausschließlich Abfälle gemäß § 3 Z 9 lit. b verbrannt oder mitverbrannt werden.Die Paragraphen 9, und 10 gelten nicht für Anlagen, die Abfälle gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 verbrennen oder mitverbrennen. Davon ausgenommen sind Anlagen, in denen ausschließlich Abfälle gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, Litera b, verbrannt oder mitverbrannt werden.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen oder Verordnungsbestimmungen, die speziell auf Anlagen, in denen Abfall verbrannt oder mitverbrannt wird, Bezug nehmen, gelten vorrangig vor Verordnungen oder Verordnungsbestimmungen, die generell auf Anlagen anzuwenden sind.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 12.07.2013 bis 30.12.2023
(1) Die §§ 9 und 10 gelten nicht für Dampfkesselanlagen, die Abfälle gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 verbrennen oder mitverbrennen. Davon ausgenommen sind Anlagen, in denen ausschließlich Abfälle gemäß § 3 Z 9 lit. b verbrannt oder mitverbrannt werden.

(2) Verordnungen oder Verordnungsbestimmungen, die speziell auf Anlagen, in denen Abfall verbrannt oder mitverbrannt wird, Bezug nehmen, gelten vorrangig vor Verordnungen oder Verordnungsbestimmungen, die generell auf Anlagen anzuwenden sind.

  1. (1)Absatz einsDie §§ 9 und 10 gelten nicht für Anlagen, die Abfälle gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 verbrennen oder mitverbrennen. Davon ausgenommen sind Anlagen, in denen ausschließlich Abfälle gemäß § 3 Z 9 lit. b verbrannt oder mitverbrannt werden.Die Paragraphen 9, und 10 gelten nicht für Anlagen, die Abfälle gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 verbrennen oder mitverbrennen. Davon ausgenommen sind Anlagen, in denen ausschließlich Abfälle gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, Litera b, verbrannt oder mitverbrannt werden.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen oder Verordnungsbestimmungen, die speziell auf Anlagen, in denen Abfall verbrannt oder mitverbrannt wird, Bezug nehmen, gelten vorrangig vor Verordnungen oder Verordnungsbestimmungen, die generell auf Anlagen anzuwenden sind.

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