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(2) Die Sachverständigen gemäß § 34 Abs. 2 haben über die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnis schriftliche Befunde auszustellen und dem Betreiber binnen drei Wochen nach erfolgter Überprüfung zu übermitteln. Die jährlich aktualisierten validierten Umwelterklärungen von Betreibern eines Umweltmanagementsystem und Umweltbetriebsprüfungssystem gemäß § 34 Abs. 6 sind den schriftlichen Befunden der Sachverständigen gleichgestellt. Der Betreiber hat die Befunde zur Einsichtnahme durch die Behörde mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die Befunde sind der Behörde auf ihr Verlangen vorzuweisen oder zu übermitteln. Befunde für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind vom Betreiber unverzüglich der Behörde auf elektronischem Wege zu übermitteln. Von der Behörde als ausreichend bewertete Befunde, gegebenenfalls ergänzt mit Meldungen gemäß Abs. 5, können als Berichte über die Vor-Ort-Besichtigung hinsichtlich der Luftreinhaltung entsprechend dem Umweltinspektionsplan gemäß § 39 Abs. 2 herangezogen werden. Die Behörde hat die bewerteten Befunde, gegebenenfalls in zusammengefasster Form, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung auf elektronischem Wege zugänglich zu machen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat durch Verordnung Inhalt, Form und Bereitstellung der Befunde näher zu regeln.
(3) Die Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten der Betriebe verpflichtet. Sie haben jedoch der Behörde oder dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Verlangen über ihre Tätigkeiten und die Erfüllung der für sie geltenden Anforderungen Auskunft zu erteilen.
(4) Hält die Behörde auf Grund von Beschwerden oder Anbringen von Nachbarn, amtlicher Wahrnehmungen, Bewertung von Befunden oder baulicher oder verfahrenstechnischer Änderungen an der genehmigten Anlage eine zusätzliche Überprüfung für erforderlich, so hat sie diese binnen sechs Monaten durchzuführende Überprüfung dem Betreiber unter Beiziehung eines Sachverständigen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 aufzutragen oder selbst vorzunehmen.
(5) Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand der Anlage und kann der konsensgemäße Zustand nicht sofort hergestellt werden, so hat der Sachverständige hierüber unverzüglich die Behörde zu unterrichten.
(6) Wenn die Emissionen der Anlage die festgesetzten Grenzwerte überschreiten und
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(7) In allen anderen als den in Abs. 6 angegebenen Fällen hat die Behörde eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb der der konsensgemäße Zustand der Anlage hergestellt werden muss. Wird dieser Anordnung nicht fristgerecht entsprochen, so ist sinngemäß nach Abs. 6 vorzugehen.
(8) Die Behörde hat die Stilllegung der Anlage mit Bescheid anzuordnen, wenn der Betreiber oder seine gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, verantwortlichen Personen trotz mehrmaliger jedoch mindestens dreimaliger Bestrafung gemäß § 44 weiterhin gegen die dort angegebenen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen.
(9) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 zu kontrollieren. Der Betreiber hat der Behörde den Termin der Besichtigung einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr spätestens vier Wochen im Voraus bekanntzugeben und der Behörde die Teilnahme an der Besichtigung zu ermöglichen. Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr kann die Behörde Vor-Ort-Besichtigungen und nichtroutinemäßige Umweltinspektionen entsprechend dem Umweltinspektionsplan gemäß § 39 Abs. 2 hinsichtlich der Luftreinhaltung selbst vornehmen. Binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung sind schriftliche Befunde unter Anwendung der Verordnung gemäß Abs. 2 zu erstellen und auf elektronischem Wege zugänglich zu machen.
(10) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr erfolgt die Festlegung der Überwachung von Emissionen in Wasser und Boden nach den hiefür geltenden Verwaltungsvorschriften.
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(2) Die Sachverständigen gemäß § 34 Abs. 2 haben über die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnis schriftliche Befunde auszustellen und dem Betreiber binnen drei Wochen nach erfolgter Überprüfung zu übermitteln. Die jährlich aktualisierten validierten Umwelterklärungen von Betreibern eines Umweltmanagementsystem und Umweltbetriebsprüfungssystem gemäß § 34 Abs. 6 sind den schriftlichen Befunden der Sachverständigen gleichgestellt. Der Betreiber hat die Befunde zur Einsichtnahme durch die Behörde mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die Befunde sind der Behörde auf ihr Verlangen vorzuweisen oder zu übermitteln. Befunde für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind vom Betreiber unverzüglich der Behörde auf elektronischem Wege zu übermitteln. Von der Behörde als ausreichend bewertete Befunde, gegebenenfalls ergänzt mit Meldungen gemäß Abs. 5, können als Berichte über die Vor-Ort-Besichtigung hinsichtlich der Luftreinhaltung entsprechend dem Umweltinspektionsplan gemäß § 39 Abs. 2 herangezogen werden. Die Behörde hat die bewerteten Befunde, gegebenenfalls in zusammengefasster Form, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung auf elektronischem Wege zugänglich zu machen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat durch Verordnung Inhalt, Form und Bereitstellung der Befunde näher zu regeln.
(3) Die Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten der Betriebe verpflichtet. Sie haben jedoch der Behörde oder dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Verlangen über ihre Tätigkeiten und die Erfüllung der für sie geltenden Anforderungen Auskunft zu erteilen.
(4) Hält die Behörde auf Grund von Beschwerden oder Anbringen von Nachbarn, amtlicher Wahrnehmungen, Bewertung von Befunden oder baulicher oder verfahrenstechnischer Änderungen an der genehmigten Anlage eine zusätzliche Überprüfung für erforderlich, so hat sie diese binnen sechs Monaten durchzuführende Überprüfung dem Betreiber unter Beiziehung eines Sachverständigen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 aufzutragen oder selbst vorzunehmen.
(5) Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand der Anlage und kann der konsensgemäße Zustand nicht sofort hergestellt werden, so hat der Sachverständige hierüber unverzüglich die Behörde zu unterrichten.
(6) Wenn die Emissionen der Anlage die festgesetzten Grenzwerte überschreiten und
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(7) In allen anderen als den in Abs. 6 angegebenen Fällen hat die Behörde eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb der der konsensgemäße Zustand der Anlage hergestellt werden muss. Wird dieser Anordnung nicht fristgerecht entsprochen, so ist sinngemäß nach Abs. 6 vorzugehen.
(8) Die Behörde hat die Stilllegung der Anlage mit Bescheid anzuordnen, wenn der Betreiber oder seine gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, verantwortlichen Personen trotz mehrmaliger jedoch mindestens dreimaliger Bestrafung gemäß § 44 weiterhin gegen die dort angegebenen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen.
(9) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 zu kontrollieren. Der Betreiber hat der Behörde den Termin der Besichtigung einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr spätestens vier Wochen im Voraus bekanntzugeben und der Behörde die Teilnahme an der Besichtigung zu ermöglichen. Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr kann die Behörde Vor-Ort-Besichtigungen und nichtroutinemäßige Umweltinspektionen entsprechend dem Umweltinspektionsplan gemäß § 39 Abs. 2 hinsichtlich der Luftreinhaltung selbst vornehmen. Binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung sind schriftliche Befunde unter Anwendung der Verordnung gemäß Abs. 2 zu erstellen und auf elektronischem Wege zugänglich zu machen.
(10) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr erfolgt die Festlegung der Überwachung von Emissionen in Wasser und Boden nach den hiefür geltenden Verwaltungsvorschriften.