§ 23 EG-K 2013 Allgemeines

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Entscheidung der Behörde hat binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages (§ 17) oder im Falle einer mündlichen Verhandlung binnen drei Monaten nach dieser, spätestens jedoch sechs Monate nach Einlangen des vollständigen Antrages, zu ergehen.

(2) Der Bescheid, mit dem die Anlage oder wesentliche Änderung genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Verwendungszweck und Art der Anlage;

2.

die zur Verwendung gelangenden Brennstoffarten (§ 3 Z 7), sowie die Brennstoffwärmeleistung der Anlage (§ 3 Z 10);

3.

die zulässigen Emissionsgrenzwerte;

4.

die Schornsteinhöhe;

5.

Anforderungen an die Überwachung der Emissionen einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde;

6.

die Anordnung der Probenahme- und Messstellen;

7.

die Anordnung, dass die Fertigstellung der Anlage der Behörde anzuzeigen ist;

8.

die Feststellung, in welchem Fall einer Betriebsstörung eine erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte für die Luft auf längere Zeit im Sinne des § 36 Abs. 6 vorliegt, sowie Festlegungen für den Betrieb während der Störung;

9.

für Anlagen, die mit Abgasreinigungseinrichtungen ausgerüstet sind, Bedingungen, wie im Fall einer Störung oder eines Ausfalls der Abgasreinigungseinrichtungen vorzugehen ist;

10.

gegebenenfalls Auflagen, während Zeitspannen gemäß Z 8 und 9, auf Anordnung der Behörde den Betrieb der Dampfkesselanlage auf andere, schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen oder den Betrieb einzuschränken oder einzustellen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Emissionen in die Luft der Anlage auf Grund besonderer meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirken mit örtlichen Gegebenheiten Immissionen verursacht werden, die zeitweise das Einhalten der Bestimmungen des § 13 Z 2 verhindern;

11.

die Verpflichtung des Betreibers, der Behörde die erforderlichen Daten für die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen zur Verfügung zu stellen.

  1. (1)Absatz einsDie Entscheidung der Behörde hat binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages (§ 17) oder im Falle einer mündlichen Verhandlung binnen drei Monaten nach dieser, spätestens jedoch sechs Monate nach Einlangen des vollständigen Antrages, zu ergehen.Die Entscheidung der Behörde hat binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages (Paragraph 17,) oder im Falle einer mündlichen Verhandlung binnen drei Monaten nach dieser, spätestens jedoch sechs Monate nach Einlangen des vollständigen Antrages, zu ergehen.
  2. (2)Absatz 2Der Bescheid, mit dem die Anlage oder wesentliche Änderung genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsVerwendungszweck und Art der Anlage;
    2. 2.Ziffer 2die zur Verwendung gelangenden Brennstoffarten (§ 3 Z 7), sowie die Brennstoffwärmeleistung der Anlage (§ 3 Z 10);die zur Verwendung gelangenden Brennstoffarten (Paragraph 3, Ziffer 7,), sowie die Brennstoffwärmeleistung der Anlage (Paragraph 3, Ziffer 10,);
    3. 3.Ziffer 3die zulässigen Emissionsgrenzwerte;
    4. 4.Ziffer 4die Schornsteinhöhe;
    5. 5.Ziffer 5Anforderungen an die Überwachung der Emissionen einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde;
    6. 6.Ziffer 6die Anordnung der Probenahme- und Messstellen;
    7. 7.Ziffer 7die Anordnung, dass die Fertigstellung der Anlage der Behörde anzuzeigen ist;
    8. 8.Ziffer 8die Feststellung, in welchem Fall einer Betriebsstörung eine erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte für die Luft auf längere Zeit im Sinne des § 36 Abs. 6 vorliegt, sowie Festlegungen für den Betrieb während der Störung;die Feststellung, in welchem Fall einer Betriebsstörung eine erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte für die Luft auf längere Zeit im Sinne des Paragraph 36, Absatz 6, vorliegt, sowie Festlegungen für den Betrieb während der Störung;
    9. 9.Ziffer 9für Anlagen, die mit Abgasreinigungseinrichtungen ausgerüstet sind, Bedingungen, wie im Fall einer Störung oder eines Ausfalls der Abgasreinigungseinrichtungen vorzugehen ist;
    10. 10.Ziffer 10gegebenenfalls Auflagen, während Zeitspannen gemäß Z 8 und 9, auf Anordnung der Behörde den Betrieb der Anlage auf andere, schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen oder den Betrieb einzuschränken oder einzustellen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Emissionen in die Luft der Anlage auf Grund besonderer meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirken mit örtlichen Gegebenheiten Immissionen verursacht werden, die zeitweise das Einhalten der Bestimmungen des § 13 Z 2 verhindern;gegebenenfalls Auflagen, während Zeitspannen gemäß Ziffer 8, und 9, auf Anordnung der Behörde den Betrieb der Anlage auf andere, schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen oder den Betrieb einzuschränken oder einzustellen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Emissionen in die Luft der Anlage auf Grund besonderer meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirken mit örtlichen Gegebenheiten Immissionen verursacht werden, die zeitweise das Einhalten der Bestimmungen des Paragraph 13, Ziffer 2, verhindern;
    11. 11.Ziffer 11die Verpflichtung des Betreibers, der Behörde die erforderlichen Daten für die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 12.07.2013 bis 30.12.2023
(1) Die Entscheidung der Behörde hat binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages (§ 17) oder im Falle einer mündlichen Verhandlung binnen drei Monaten nach dieser, spätestens jedoch sechs Monate nach Einlangen des vollständigen Antrages, zu ergehen.

(2) Der Bescheid, mit dem die Anlage oder wesentliche Änderung genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Verwendungszweck und Art der Anlage;

2.

die zur Verwendung gelangenden Brennstoffarten (§ 3 Z 7), sowie die Brennstoffwärmeleistung der Anlage (§ 3 Z 10);

3.

die zulässigen Emissionsgrenzwerte;

4.

die Schornsteinhöhe;

5.

Anforderungen an die Überwachung der Emissionen einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde;

6.

die Anordnung der Probenahme- und Messstellen;

7.

die Anordnung, dass die Fertigstellung der Anlage der Behörde anzuzeigen ist;

8.

die Feststellung, in welchem Fall einer Betriebsstörung eine erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte für die Luft auf längere Zeit im Sinne des § 36 Abs. 6 vorliegt, sowie Festlegungen für den Betrieb während der Störung;

9.

für Anlagen, die mit Abgasreinigungseinrichtungen ausgerüstet sind, Bedingungen, wie im Fall einer Störung oder eines Ausfalls der Abgasreinigungseinrichtungen vorzugehen ist;

10.

gegebenenfalls Auflagen, während Zeitspannen gemäß Z 8 und 9, auf Anordnung der Behörde den Betrieb der Dampfkesselanlage auf andere, schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen oder den Betrieb einzuschränken oder einzustellen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Emissionen in die Luft der Anlage auf Grund besonderer meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirken mit örtlichen Gegebenheiten Immissionen verursacht werden, die zeitweise das Einhalten der Bestimmungen des § 13 Z 2 verhindern;

11.

die Verpflichtung des Betreibers, der Behörde die erforderlichen Daten für die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen zur Verfügung zu stellen.

  1. (1)Absatz einsDie Entscheidung der Behörde hat binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages (§ 17) oder im Falle einer mündlichen Verhandlung binnen drei Monaten nach dieser, spätestens jedoch sechs Monate nach Einlangen des vollständigen Antrages, zu ergehen.Die Entscheidung der Behörde hat binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages (Paragraph 17,) oder im Falle einer mündlichen Verhandlung binnen drei Monaten nach dieser, spätestens jedoch sechs Monate nach Einlangen des vollständigen Antrages, zu ergehen.
  2. (2)Absatz 2Der Bescheid, mit dem die Anlage oder wesentliche Änderung genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsVerwendungszweck und Art der Anlage;
    2. 2.Ziffer 2die zur Verwendung gelangenden Brennstoffarten (§ 3 Z 7), sowie die Brennstoffwärmeleistung der Anlage (§ 3 Z 10);die zur Verwendung gelangenden Brennstoffarten (Paragraph 3, Ziffer 7,), sowie die Brennstoffwärmeleistung der Anlage (Paragraph 3, Ziffer 10,);
    3. 3.Ziffer 3die zulässigen Emissionsgrenzwerte;
    4. 4.Ziffer 4die Schornsteinhöhe;
    5. 5.Ziffer 5Anforderungen an die Überwachung der Emissionen einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde;
    6. 6.Ziffer 6die Anordnung der Probenahme- und Messstellen;
    7. 7.Ziffer 7die Anordnung, dass die Fertigstellung der Anlage der Behörde anzuzeigen ist;
    8. 8.Ziffer 8die Feststellung, in welchem Fall einer Betriebsstörung eine erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte für die Luft auf längere Zeit im Sinne des § 36 Abs. 6 vorliegt, sowie Festlegungen für den Betrieb während der Störung;die Feststellung, in welchem Fall einer Betriebsstörung eine erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte für die Luft auf längere Zeit im Sinne des Paragraph 36, Absatz 6, vorliegt, sowie Festlegungen für den Betrieb während der Störung;
    9. 9.Ziffer 9für Anlagen, die mit Abgasreinigungseinrichtungen ausgerüstet sind, Bedingungen, wie im Fall einer Störung oder eines Ausfalls der Abgasreinigungseinrichtungen vorzugehen ist;
    10. 10.Ziffer 10gegebenenfalls Auflagen, während Zeitspannen gemäß Z 8 und 9, auf Anordnung der Behörde den Betrieb der Anlage auf andere, schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen oder den Betrieb einzuschränken oder einzustellen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Emissionen in die Luft der Anlage auf Grund besonderer meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirken mit örtlichen Gegebenheiten Immissionen verursacht werden, die zeitweise das Einhalten der Bestimmungen des § 13 Z 2 verhindern;gegebenenfalls Auflagen, während Zeitspannen gemäß Ziffer 8, und 9, auf Anordnung der Behörde den Betrieb der Anlage auf andere, schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen oder den Betrieb einzuschränken oder einzustellen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Emissionen in die Luft der Anlage auf Grund besonderer meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirken mit örtlichen Gegebenheiten Immissionen verursacht werden, die zeitweise das Einhalten der Bestimmungen des Paragraph 13, Ziffer 2, verhindern;
    11. 11.Ziffer 11die Verpflichtung des Betreibers, der Behörde die erforderlichen Daten für die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen zur Verfügung zu stellen.

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