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Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gelten ergänzend zu den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 6, 8, 9 und 8 bis 12 und des § 7 auch die Bestimmungen der §§ 9 bis 11. Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins bis 6, 8, 9 und 12 und des Paragraph 7, auch die Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 11.
Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gelten ergänzend zu den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 6, 8, 9 und 8 bis 12 und des § 7 auch die Bestimmungen der §§ 9 bis 11. Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins bis 6, 8, 9 und 12 und des Paragraph 7, auch die Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 11.