§ 2 EG-K 2013 Aggregationsregel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Werden die Abgase von zwei oder mehreren Dampfkesseln, Gasturbinen oder Gasmotoren gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet, so gilt die von diesen Dampfkesseln, Gasturbinen oder Gasmotoren gebildete Kombination als eine einzige Anlage und für die Berechnung ihrer Brennstoffwärmeleistung werden die Brennstoffwärmeleistungen der einzelnen Dampfkessel, Gasturbinen oder Gasmotoren addiert.

(2) Werden zwei oder mehrere Dampfkessel, Gasturbinen oder Gasmotoren derart errichtet, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Dampfkesseln, Gasturbinen oder Gasmotoren gebildete Kombination als eine einzige Anlage und für die Berechnung ihrer Brennstoffwärmeleistung werden die Brennstoffwärmeleistungen der einzelnen Dampfkessel, Gasturbinen oder Gasmotoren addiert.

(3) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr bestehend aus einer in den Abs. 1 und 2 beschriebenen Kombination von Dampfkesseln, Gasturbinen oder Gasmotoren werden für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung einzelne Dampfkessel, Gasturbinen oder Gasmotoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt.

  1. (1)Absatz einsWerden die Abgase von zwei oder mehreren gesonderten Anlagen gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Anlage und für die Berechnung ihrer Brennstoffwärmeleistung werden die Brennstoffwärmeleistungen der gesonderten Anlagen addiert.
  2. (2)Absatz 2Werden zwei oder mehrere gesonderte Anlagen derart errichtet, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Anlage und für die Berechnung ihrer Brennstoffwärmeleistung werden die Brennstoffwärmeleistungen der gesonderten Anlagen addiert.
  3. (3)Absatz 3Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr bestehend aus einer in den Abs. 1 und 2 beschriebenen Kombination gesonderter Anlagen werden für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung einzelne Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt. In Fällen, in denen diese begünstigende Berechnung bewirkt, dass die gesamte Brennstoffwärmeleistung mit weniger als 50 MW zu bewerten ist, gelten infolgedessen für solche Anlagen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für mittelgroße Anlagen.Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr bestehend aus einer in den Absatz eins und 2 beschriebenen Kombination gesonderter Anlagen werden für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung einzelne Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt. In Fällen, in denen diese begünstigende Berechnung bewirkt, dass die gesamte Brennstoffwärmeleistung mit weniger als 50 MW zu bewerten ist, gelten infolgedessen für solche Anlagen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für mittelgroße Anlagen.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 12.07.2013 bis 30.12.2023
(1) Werden die Abgase von zwei oder mehreren Dampfkesseln, Gasturbinen oder Gasmotoren gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet, so gilt die von diesen Dampfkesseln, Gasturbinen oder Gasmotoren gebildete Kombination als eine einzige Anlage und für die Berechnung ihrer Brennstoffwärmeleistung werden die Brennstoffwärmeleistungen der einzelnen Dampfkessel, Gasturbinen oder Gasmotoren addiert.

(2) Werden zwei oder mehrere Dampfkessel, Gasturbinen oder Gasmotoren derart errichtet, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Dampfkesseln, Gasturbinen oder Gasmotoren gebildete Kombination als eine einzige Anlage und für die Berechnung ihrer Brennstoffwärmeleistung werden die Brennstoffwärmeleistungen der einzelnen Dampfkessel, Gasturbinen oder Gasmotoren addiert.

(3) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr bestehend aus einer in den Abs. 1 und 2 beschriebenen Kombination von Dampfkesseln, Gasturbinen oder Gasmotoren werden für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung einzelne Dampfkessel, Gasturbinen oder Gasmotoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt.

  1. (1)Absatz einsWerden die Abgase von zwei oder mehreren gesonderten Anlagen gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Anlage und für die Berechnung ihrer Brennstoffwärmeleistung werden die Brennstoffwärmeleistungen der gesonderten Anlagen addiert.
  2. (2)Absatz 2Werden zwei oder mehrere gesonderte Anlagen derart errichtet, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Anlage und für die Berechnung ihrer Brennstoffwärmeleistung werden die Brennstoffwärmeleistungen der gesonderten Anlagen addiert.
  3. (3)Absatz 3Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr bestehend aus einer in den Abs. 1 und 2 beschriebenen Kombination gesonderter Anlagen werden für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung einzelne Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt. In Fällen, in denen diese begünstigende Berechnung bewirkt, dass die gesamte Brennstoffwärmeleistung mit weniger als 50 MW zu bewerten ist, gelten infolgedessen für solche Anlagen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für mittelgroße Anlagen.Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr bestehend aus einer in den Absatz eins und 2 beschriebenen Kombination gesonderter Anlagen werden für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung einzelne Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt. In Fällen, in denen diese begünstigende Berechnung bewirkt, dass die gesamte Brennstoffwärmeleistung mit weniger als 50 MW zu bewerten ist, gelten infolgedessen für solche Anlagen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für mittelgroße Anlagen.

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