§ 148a SchFG (weggefallen)

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 31.12.9999
Die nach den Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978§ 148a SchFG auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936, des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995, sowie des 8seit 30.12.2021 weggefallen. Teils in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung erteilten Bewilligungen ersetzen die Anzeige gemäß § 76 Abs. 3a.

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 07.08.2013 bis 30.12.2021
Die nach den Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978§ 148a SchFG auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936, des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995, sowie des 8seit 30.12.2021 weggefallen. Teils in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung erteilten Bewilligungen ersetzen die Anzeige gemäß § 76 Abs. 3a.

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