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Die nach den Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978§ 148a SchFG auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936, des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995, sowie des 8seit 30.12.2021 weggefallen. Teils in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung erteilten Bewilligungen ersetzen die Anzeige gemäß § 76 Abs. 3a. Die nach den Bestimmungen der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1936,, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1995,, sowie des 8. Teils in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, geltenden Fassung erteilten Bewilligungen ersetzen die Anzeige gemäß Paragraph 76, Absatz 3 a,
Die nach den Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978§ 148a SchFG auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936, des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995, sowie des 8seit 30.12.2021 weggefallen. Teils in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung erteilten Bewilligungen ersetzen die Anzeige gemäß § 76 Abs. 3a. Die nach den Bestimmungen der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1936,, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1995,, sowie des 8. Teils in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, geltenden Fassung erteilten Bewilligungen ersetzen die Anzeige gemäß Paragraph 76, Absatz 3 a,