§ 123b UG

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Errichtung einer Medizinischen Fakultät hat der Entwicklungsplan die entsprechenden Stellenwidmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Klinischen und Nichtklinischen Bereich nach § 98 Abs. 1 vorzusehen.Bei Errichtung einer Medizinischen Fakultät hat der Entwicklungsplan die entsprechenden Stellenwidmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Klinischen und Nichtklinischen Bereich nach Paragraph 98, Absatz eins, vorzusehen.
  2. (2)Absatz 2Vor der Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern gemäß § 98 Abs. 3 haben die im Senat vertretenen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren Vorschläge mindestens zweier Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zweier anderer Universitäten einzuholen. Es sind mindestens drei externe Gutachterinnen oder Gutachter zu bestellen.Vor der Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern gemäß Paragraph 98, Absatz 3, haben die im Senat vertretenen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren Vorschläge mindestens zweier Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zweier anderer Universitäten einzuholen. Es sind mindestens drei externe Gutachterinnen oder Gutachter zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Der Berufungskommission haben Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zweier anderer Universitäten anzugehören.
  4. (4)Absatz 4Eine Berufung nach § 99 kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgen. In solchen Fällen hat die Rektorin oder der Rektor die Universitätsprofessorinnen und die Universitätsprofessoren nach Anhörung mindestens zweier Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs mindestens zweier anderer Universitäten, auszuwählen. Die Auswahl der zwei Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs mindestens zweier anderer Universitäten durch die Rektorin oder den Rektor erfolgt nach Anhörung des Senats.Eine Berufung nach Paragraph 99, kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgen. In solchen Fällen hat die Rektorin oder der Rektor die Universitätsprofessorinnen und die Universitätsprofessoren nach Anhörung mindestens zweier Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs mindestens zweier anderer Universitäten, auszuwählen. Die Auswahl der zwei Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs mindestens zweier anderer Universitäten durch die Rektorin oder den Rektor erfolgt nach Anhörung des Senats.
  5. (5)Absatz 5Abs. 2 bis 4 sind ab dem Bestehen eines Fachbereiches für die fachliche Widmung der zu besetzenden Stelle nicht mehr anzuwenden.Absatz 2 bis 4 sind ab dem Bestehen eines Fachbereiches für die fachliche Widmung der zu besetzenden Stelle nicht mehr anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Habilitationsverfahren gemäß § 103, solange an der Medizinischen Fakultät noch kein entsprechender Fachbereich besteht.Die Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Habilitationsverfahren gemäß Paragraph 103,, solange an der Medizinischen Fakultät noch kein entsprechender Fachbereich besteht.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 07.08.2013 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsBei Errichtung einer Medizinischen Fakultät hat der Entwicklungsplan die entsprechenden Stellenwidmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Klinischen und Nichtklinischen Bereich nach § 98 Abs. 1 vorzusehen.Bei Errichtung einer Medizinischen Fakultät hat der Entwicklungsplan die entsprechenden Stellenwidmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Klinischen und Nichtklinischen Bereich nach Paragraph 98, Absatz eins, vorzusehen.
  2. (2)Absatz 2Vor der Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern gemäß § 98 Abs. 3 haben die im Senat vertretenen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren Vorschläge mindestens zweier Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zweier anderer Universitäten einzuholen. Es sind mindestens drei externe Gutachterinnen oder Gutachter zu bestellen.Vor der Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern gemäß Paragraph 98, Absatz 3, haben die im Senat vertretenen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren Vorschläge mindestens zweier Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zweier anderer Universitäten einzuholen. Es sind mindestens drei externe Gutachterinnen oder Gutachter zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Der Berufungskommission haben Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zweier anderer Universitäten anzugehören.
  4. (4)Absatz 4Eine Berufung nach § 99 kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgen. In solchen Fällen hat die Rektorin oder der Rektor die Universitätsprofessorinnen und die Universitätsprofessoren nach Anhörung mindestens zweier Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs mindestens zweier anderer Universitäten, auszuwählen. Die Auswahl der zwei Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs mindestens zweier anderer Universitäten durch die Rektorin oder den Rektor erfolgt nach Anhörung des Senats.Eine Berufung nach Paragraph 99, kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgen. In solchen Fällen hat die Rektorin oder der Rektor die Universitätsprofessorinnen und die Universitätsprofessoren nach Anhörung mindestens zweier Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs mindestens zweier anderer Universitäten, auszuwählen. Die Auswahl der zwei Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs mindestens zweier anderer Universitäten durch die Rektorin oder den Rektor erfolgt nach Anhörung des Senats.
  5. (5)Absatz 5Abs. 2 bis 4 sind ab dem Bestehen eines Fachbereiches für die fachliche Widmung der zu besetzenden Stelle nicht mehr anzuwenden.Absatz 2 bis 4 sind ab dem Bestehen eines Fachbereiches für die fachliche Widmung der zu besetzenden Stelle nicht mehr anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Habilitationsverfahren gemäß § 103, solange an der Medizinischen Fakultät noch kein entsprechender Fachbereich besteht.Die Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Habilitationsverfahren gemäß Paragraph 103,, solange an der Medizinischen Fakultät noch kein entsprechender Fachbereich besteht.

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