§ 3a GKaG

Gehaltskassengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit dieses Bundesgesetz von Aspiranten spricht, sind damit auch Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke wählen, gemeint.Soweit dieses Bundesgesetz von Aspiranten spricht, sind damit auch Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß Paragraph 3 c, Absatz 7, des Apothekengesetzes eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke wählen, gemeint.
  2. (2)Absatz 2Apotheker im Sinn dieses Bundesgesetzes sind auch Apotheker, die gemäß § 3g Apothekengesetz vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen sowie Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 Apothekengesetz gewährt wurde.Apotheker im Sinn dieses Bundesgesetzes sind auch Apotheker, die gemäß Paragraph 3 g, Apothekengesetz vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen sowie Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß Paragraph 3 i, Absatz eins, Apothekengesetz gewährt wurde.

Stand vor dem 24.05.2022

In Kraft vom 18.01.2016 bis 24.05.2022
  1. (1)Absatz einsSoweit dieses Bundesgesetz von Aspiranten spricht, sind damit auch Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke wählen, gemeint.Soweit dieses Bundesgesetz von Aspiranten spricht, sind damit auch Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß Paragraph 3 c, Absatz 7, des Apothekengesetzes eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke wählen, gemeint.
  2. (2)Absatz 2Apotheker im Sinn dieses Bundesgesetzes sind auch Apotheker, die gemäß § 3g Apothekengesetz vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen sowie Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 Apothekengesetz gewährt wurde.Apotheker im Sinn dieses Bundesgesetzes sind auch Apotheker, die gemäß Paragraph 3 g, Apothekengesetz vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen sowie Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß Paragraph 3 i, Absatz eins, Apothekengesetz gewährt wurde.

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