§ 486 ASVG Auswahl einer Pensionskasse und einer betrieblichen Kollektivversicherung durch das Pensionsinstitut

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 486.Paragraph 486,

Bei Personen, die Zur Übertragung der Vermögensanteile von Leistungen und Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System nach den Bestimmungen§§ 484 Abs. 2 und 3 sowie 485 letzter Satz hat das Pensionsinstitut im Wege einer Ausschreibung nach dem Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17, bis zum 30. September 2013 eine Pensionskassenzusage im Sinne des Ersten Teiles in§ 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes und eine betriebliche Kollektivversicherung auszuwählen. Die öffentliche Ausschreibung muss sich jedenfalls auf folgende Personengruppen beziehen: Zur Übertragung der Krankenversicherung pflichtversichert sind, tritt ein Ruhen des Anspruches aufVermögensanteile von Leistungen und Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Krankenversicherung der Bundesangestellten nicht einParagraphen 484, Absatz 2 und 3 sowie 485 letzter Satz hat das Pensionsinstitut im Wege einer Ausschreibung nach dem Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 17, bis zum 30. September 2013 eine Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes und eine betriebliche Kollektivversicherung auszuwählen. Die öffentliche Ausschreibung muss sich jedenfalls auf folgende Personengruppen beziehen:

  1. 1.Ziffer einsauf alle Leistungsberechtigten aus dem beitragsorientiertem System,
  2. 2.Ziffer 2auf alle Anwartschaftsberechtigten, die bei keinem Mitgliedsbetrieb mehr beschäftigt sind und deren Anwartschaft ruhend gestellt ist, und
  3. 3.Ziffer 3auf alle Bediensteten des Pensionsinstitutes.

Stand vor dem 30.06.1967

In Kraft vom 01.01.1956 bis 30.06.1967
§ 486.Paragraph 486,

Bei Personen, die Zur Übertragung der Vermögensanteile von Leistungen und Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System nach den Bestimmungen§§ 484 Abs. 2 und 3 sowie 485 letzter Satz hat das Pensionsinstitut im Wege einer Ausschreibung nach dem Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17, bis zum 30. September 2013 eine Pensionskassenzusage im Sinne des Ersten Teiles in§ 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes und eine betriebliche Kollektivversicherung auszuwählen. Die öffentliche Ausschreibung muss sich jedenfalls auf folgende Personengruppen beziehen: Zur Übertragung der Krankenversicherung pflichtversichert sind, tritt ein Ruhen des Anspruches aufVermögensanteile von Leistungen und Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Krankenversicherung der Bundesangestellten nicht einParagraphen 484, Absatz 2 und 3 sowie 485 letzter Satz hat das Pensionsinstitut im Wege einer Ausschreibung nach dem Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 17, bis zum 30. September 2013 eine Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes und eine betriebliche Kollektivversicherung auszuwählen. Die öffentliche Ausschreibung muss sich jedenfalls auf folgende Personengruppen beziehen:

  1. 1.Ziffer einsauf alle Leistungsberechtigten aus dem beitragsorientiertem System,
  2. 2.Ziffer 2auf alle Anwartschaftsberechtigten, die bei keinem Mitgliedsbetrieb mehr beschäftigt sind und deren Anwartschaft ruhend gestellt ist, und
  3. 3.Ziffer 3auf alle Bediensteten des Pensionsinstitutes.

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