§ 485 ASVG Übertragung der Vermögensanteile von Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 485.Paragraph 485,

Soweit Personen, die am 30. November 2013 eine Anwartschaft auf eine Zuschussleistung aus dem beitragsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, nicht bis zum Ablauf des 30. November 2013 von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch machen, sich ihre Anwartschaft durch eine Kapitalabfindung vom Pensionsinstitut ablösen zu lassen, wird der der Anwartschaft zugeordnete Vermögensanteil

  1. (1)Absatz einsIn der Krankenversicherung der Bundesangestellten sind die Bestimmungen des § 123 über die Anspruchsberechtigung für Angehörige entsprechend anzuwenden. Die Angehörigen, für die hienach Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht, gelten als Anstaltsangehörige im Sinne des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94.In der Krankenversicherung der Bundesangestellten sind die Bestimmungen des Paragraph 123, über die Anspruchsberechtigung für Angehörige entsprechend anzuwenden. Die Angehörigen, für die hienach Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht, gelten als Anstaltsangehörige im Sinne des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, Bundesgesetzblatt Nr. 94.
  2. (2)Absatz 2Die schuldlos geschiedene Ehegattin eines nach den Vorschriften über die Krankenversicherung der Bundesangestellten Pflichtversicherten behält die Anstaltsangehörigkeit, solange sie ihren Wohnsitz im Inlande hat und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist oder die Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers besitzt.
  3. (3)Absatz 3Diese Anstaltsangehörigkeit ist bei Zutreffen der in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen auch dann gegeben, wenn die Ehe bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtskräftig geschieden ist.Diese Anstaltsangehörigkeit ist bei Zutreffen der in Absatz 2, angeführten Voraussetzungen auch dann gegeben, wenn die Ehe bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtskräftig geschieden ist.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen des § 133 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 133, Absatz 4, sind entsprechend anzuwenden.
  5. 1.Ziffer einsauf jene Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oderauf jene Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder
  6. 2.Ziffer 2auf jene betriebliche Kollektivversicherung im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oderauf jene betriebliche Kollektivversicherung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder
  7. 3.Ziffer 3auf jene Lebensversicherung im Sinne des § 2 Z 3 des Betriebspensionsgesetzesauf jene Lebensversicherung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, des Betriebspensionsgesetzes
übertragen, die vom Dienstgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 ausgewählt wurde. Damit erlischt jegliche Anwartschaft auf eine Leistung gegenüber dem Pensionsinstitut. § 484 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.übertragen, die vom Dienstgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 ausgewählt wurde. Damit erlischt jegliche Anwartschaft auf eine Leistung gegenüber dem Pensionsinstitut. Paragraph 484, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.1967

In Kraft vom 01.01.1962 bis 30.06.1967
§ 485.Paragraph 485,

Soweit Personen, die am 30. November 2013 eine Anwartschaft auf eine Zuschussleistung aus dem beitragsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, nicht bis zum Ablauf des 30. November 2013 von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch machen, sich ihre Anwartschaft durch eine Kapitalabfindung vom Pensionsinstitut ablösen zu lassen, wird der der Anwartschaft zugeordnete Vermögensanteil

  1. (1)Absatz einsIn der Krankenversicherung der Bundesangestellten sind die Bestimmungen des § 123 über die Anspruchsberechtigung für Angehörige entsprechend anzuwenden. Die Angehörigen, für die hienach Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht, gelten als Anstaltsangehörige im Sinne des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94.In der Krankenversicherung der Bundesangestellten sind die Bestimmungen des Paragraph 123, über die Anspruchsberechtigung für Angehörige entsprechend anzuwenden. Die Angehörigen, für die hienach Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht, gelten als Anstaltsangehörige im Sinne des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, Bundesgesetzblatt Nr. 94.
  2. (2)Absatz 2Die schuldlos geschiedene Ehegattin eines nach den Vorschriften über die Krankenversicherung der Bundesangestellten Pflichtversicherten behält die Anstaltsangehörigkeit, solange sie ihren Wohnsitz im Inlande hat und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist oder die Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers besitzt.
  3. (3)Absatz 3Diese Anstaltsangehörigkeit ist bei Zutreffen der in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen auch dann gegeben, wenn die Ehe bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtskräftig geschieden ist.Diese Anstaltsangehörigkeit ist bei Zutreffen der in Absatz 2, angeführten Voraussetzungen auch dann gegeben, wenn die Ehe bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtskräftig geschieden ist.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen des § 133 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 133, Absatz 4, sind entsprechend anzuwenden.
  5. 1.Ziffer einsauf jene Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oderauf jene Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder
  6. 2.Ziffer 2auf jene betriebliche Kollektivversicherung im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oderauf jene betriebliche Kollektivversicherung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder
  7. 3.Ziffer 3auf jene Lebensversicherung im Sinne des § 2 Z 3 des Betriebspensionsgesetzesauf jene Lebensversicherung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, des Betriebspensionsgesetzes
übertragen, die vom Dienstgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 ausgewählt wurde. Damit erlischt jegliche Anwartschaft auf eine Leistung gegenüber dem Pensionsinstitut. § 484 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.übertragen, die vom Dienstgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 ausgewählt wurde. Damit erlischt jegliche Anwartschaft auf eine Leistung gegenüber dem Pensionsinstitut. Paragraph 484, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

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