§ 485 ASVG Übertragung der Vermögensanteile von Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
Anstaltsangehörige

§ 485Soweit Personen, die am 30. AufgehobenNovember 2013 eine Anwartschaft auf eine Zuschussleistung aus dem beitragsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, nicht bis zum Ablauf des 30. (BGBl. Nr. 201/1967November 2013 von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch machen, Art. I Z 19) - 1.7.1967.sich ihre Anwartschaft durch eine Kapitalabfindung vom Pensionsinstitut ablösen zu lassen, wird der der Anwartschaft zugeordnete Vermögensanteil

1.

auf jene Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oder

2.

auf jene betriebliche Kollektivversicherung im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oder

3.

auf jene Lebensversicherung im Sinne des § 2 Z 3 des Betriebspensionsgesetzes

übertragen, die vom Dienstgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 ausgewählt wurde. Damit erlischt jegliche Anwartschaft auf eine Leistung gegenüber dem Pensionsinstitut. § 484 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 01.07.1967

In Kraft vom 01.01.1900 bis 01.07.1967
Anstaltsangehörige

§ 485Soweit Personen, die am 30. AufgehobenNovember 2013 eine Anwartschaft auf eine Zuschussleistung aus dem beitragsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, nicht bis zum Ablauf des 30. (BGBl. Nr. 201/1967November 2013 von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch machen, Art. I Z 19) - 1.7.1967.sich ihre Anwartschaft durch eine Kapitalabfindung vom Pensionsinstitut ablösen zu lassen, wird der der Anwartschaft zugeordnete Vermögensanteil

1.

auf jene Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oder

2.

auf jene betriebliche Kollektivversicherung im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oder

3.

auf jene Lebensversicherung im Sinne des § 2 Z 3 des Betriebspensionsgesetzes

übertragen, die vom Dienstgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 ausgewählt wurde. Damit erlischt jegliche Anwartschaft auf eine Leistung gegenüber dem Pensionsinstitut. § 484 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

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