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Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder einem öffentlichen Fonds, deren Bedienstete nach den Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94, in der jeweils geltenden Fassung versichert sind, einen außerordentlichen, nicht auf Rechtsansprüchen beruhenden Ruhe(Versorgungs)genuß oder einen Unterhaltsbeitrag im Sinne des § 98 des Gesetzes vom 25. Jänner 1914, RGBl. Nr. 15 (Dienstpragmatik), oder anderer gleichartiger Vorschriften erhalten, sind nach den gleichen Bestimmungen versicherungspflichtig und für den Fall der Krankheit versichert. Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder einem öffentlichen Fonds, deren Bedienstete nach den Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, Bundesgesetzblatt Nr. 94, in der jeweils geltenden Fassung versichert sind, einen außerordentlichen, nicht auf Rechtsansprüchen beruhenden Ruhe(Versorgungs)genuß oder einen Unterhaltsbeitrag im Sinne des Paragraph 98, des Gesetzes vom 25. Jänner 1914, RGBl. Nr. 15 (Dienstpragmatik), oder anderer gleichartiger Vorschriften erhalten, sind nach den gleichen Bestimmungen versicherungspflichtig und für den Fall der Krankheit versichert.
Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder einem öffentlichen Fonds, deren Bedienstete nach den Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94, in der jeweils geltenden Fassung versichert sind, einen außerordentlichen, nicht auf Rechtsansprüchen beruhenden Ruhe(Versorgungs)genuß oder einen Unterhaltsbeitrag im Sinne des § 98 des Gesetzes vom 25. Jänner 1914, RGBl. Nr. 15 (Dienstpragmatik), oder anderer gleichartiger Vorschriften erhalten, sind nach den gleichen Bestimmungen versicherungspflichtig und für den Fall der Krankheit versichert. Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder einem öffentlichen Fonds, deren Bedienstete nach den Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, Bundesgesetzblatt Nr. 94, in der jeweils geltenden Fassung versichert sind, einen außerordentlichen, nicht auf Rechtsansprüchen beruhenden Ruhe(Versorgungs)genuß oder einen Unterhaltsbeitrag im Sinne des Paragraph 98, des Gesetzes vom 25. Jänner 1914, RGBl. Nr. 15 (Dienstpragmatik), oder anderer gleichartiger Vorschriften erhalten, sind nach den gleichen Bestimmungen versicherungspflichtig und für den Fall der Krankheit versichert.