§ 484 ASVG Übertragung der Vermögensanteile von Leistungen aus dem beitragsorientierten System

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 484.Paragraph 484,

Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder einem öffentlichen Fonds, deren Bedienstete nach den Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94, in der jeweils geltenden Fassung versichert sind, einen außerordentlichen, nicht auf Rechtsansprüchen beruhenden Ruhe(Versorgungs)genuß oder einen Unterhaltsbeitrag im Sinne des § 98 des Gesetzes vom 25. Jänner 1914, RGBl. Nr. 15 (Dienstpragmatik), oder anderer gleichartiger Vorschriften erhalten, sind nach den gleichen Bestimmungen versicherungspflichtig und für den Fall der Krankheit versichert. Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder einem öffentlichen Fonds, deren Bedienstete nach den Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, Bundesgesetzblatt Nr. 94, in der jeweils geltenden Fassung versichert sind, einen außerordentlichen, nicht auf Rechtsansprüchen beruhenden Ruhe(Versorgungs)genuß oder einen Unterhaltsbeitrag im Sinne des Paragraph 98, des Gesetzes vom 25. Jänner 1914, RGBl. Nr. 15 (Dienstpragmatik), oder anderer gleichartiger Vorschriften erhalten, sind nach den gleichen Bestimmungen versicherungspflichtig und für den Fall der Krankheit versichert.

  1. (1)Absatz einsSoweit Personen, die Anspruch auf eine Zuschussleistung aus dem beitragsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, nicht bis zum Ablauf des 30. November 2013 von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch machen, sich ihren Anspruch durch eine Kapitalabfindung vom Pensionsinstitut ablösen zu lassen, wird der dem Leistungsanspruch zugeordnete Vermögensanteil übertragen, und zwar
    1. 1.Ziffer einsauf jene Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oderauf jene Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder
    2. 2.Ziffer 2auf jene betriebliche Kollektivversicherung im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oderauf jene betriebliche Kollektivversicherung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder
    3. 3.Ziffer 3auf jene Lebensversicherung im Sinne des § 2 Z 3 des Betriebspensionsgesetzes,auf jene Lebensversicherung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, des Betriebspensionsgesetzes,
    die vom ehemaligen Dienstgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 ausgewählt wurde. Damit erlischt jeglicher Leistungsanspruch gegenüber dem Pensionsinstitut.
  2. (2)Absatz 2Hat der ehemalige Dienstgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 weder eine Pensionskassenzusage noch eine betriebliche Kollektivversicherung noch eine Lebensversicherung nach Abs. 1 ausgewählt, so ist der jeweilige Vermögensanteil auf die vom Pensionsinstitut ausgewählte Pensionskassenzusage zu übertragen.Hat der ehemalige Dienstgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 weder eine Pensionskassenzusage noch eine betriebliche Kollektivversicherung noch eine Lebensversicherung nach Absatz eins, ausgewählt, so ist der jeweilige Vermögensanteil auf die vom Pensionsinstitut ausgewählte Pensionskassenzusage zu übertragen.
  3. (3)Absatz 3Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person bis zum Ablauf des 30. November 2013 ist der ihrem Leistungsanspruch zugeordnete Vermögensanteil abweichend von Abs. 1 auf die vom Pensionsinstitut ausgewählte Pensionskassenzusage oder auf die vom Pensionsinstitut ausgewählte betriebliche Kollektivversicherung zu übertragen.Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person bis zum Ablauf des 30. November 2013 ist der ihrem Leistungsanspruch zugeordnete Vermögensanteil abweichend von Absatz eins, auf die vom Pensionsinstitut ausgewählte Pensionskassenzusage oder auf die vom Pensionsinstitut ausgewählte betriebliche Kollektivversicherung zu übertragen.

Stand vor dem 30.06.1967

In Kraft vom 01.01.1956 bis 30.06.1967
§ 484.Paragraph 484,

Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder einem öffentlichen Fonds, deren Bedienstete nach den Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94, in der jeweils geltenden Fassung versichert sind, einen außerordentlichen, nicht auf Rechtsansprüchen beruhenden Ruhe(Versorgungs)genuß oder einen Unterhaltsbeitrag im Sinne des § 98 des Gesetzes vom 25. Jänner 1914, RGBl. Nr. 15 (Dienstpragmatik), oder anderer gleichartiger Vorschriften erhalten, sind nach den gleichen Bestimmungen versicherungspflichtig und für den Fall der Krankheit versichert. Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder einem öffentlichen Fonds, deren Bedienstete nach den Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, Bundesgesetzblatt Nr. 94, in der jeweils geltenden Fassung versichert sind, einen außerordentlichen, nicht auf Rechtsansprüchen beruhenden Ruhe(Versorgungs)genuß oder einen Unterhaltsbeitrag im Sinne des Paragraph 98, des Gesetzes vom 25. Jänner 1914, RGBl. Nr. 15 (Dienstpragmatik), oder anderer gleichartiger Vorschriften erhalten, sind nach den gleichen Bestimmungen versicherungspflichtig und für den Fall der Krankheit versichert.

  1. (1)Absatz einsSoweit Personen, die Anspruch auf eine Zuschussleistung aus dem beitragsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, nicht bis zum Ablauf des 30. November 2013 von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch machen, sich ihren Anspruch durch eine Kapitalabfindung vom Pensionsinstitut ablösen zu lassen, wird der dem Leistungsanspruch zugeordnete Vermögensanteil übertragen, und zwar
    1. 1.Ziffer einsauf jene Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oderauf jene Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder
    2. 2.Ziffer 2auf jene betriebliche Kollektivversicherung im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oderauf jene betriebliche Kollektivversicherung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder
    3. 3.Ziffer 3auf jene Lebensversicherung im Sinne des § 2 Z 3 des Betriebspensionsgesetzes,auf jene Lebensversicherung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, des Betriebspensionsgesetzes,
    die vom ehemaligen Dienstgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 ausgewählt wurde. Damit erlischt jeglicher Leistungsanspruch gegenüber dem Pensionsinstitut.
  2. (2)Absatz 2Hat der ehemalige Dienstgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 weder eine Pensionskassenzusage noch eine betriebliche Kollektivversicherung noch eine Lebensversicherung nach Abs. 1 ausgewählt, so ist der jeweilige Vermögensanteil auf die vom Pensionsinstitut ausgewählte Pensionskassenzusage zu übertragen.Hat der ehemalige Dienstgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 weder eine Pensionskassenzusage noch eine betriebliche Kollektivversicherung noch eine Lebensversicherung nach Absatz eins, ausgewählt, so ist der jeweilige Vermögensanteil auf die vom Pensionsinstitut ausgewählte Pensionskassenzusage zu übertragen.
  3. (3)Absatz 3Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person bis zum Ablauf des 30. November 2013 ist der ihrem Leistungsanspruch zugeordnete Vermögensanteil abweichend von Abs. 1 auf die vom Pensionsinstitut ausgewählte Pensionskassenzusage oder auf die vom Pensionsinstitut ausgewählte betriebliche Kollektivversicherung zu übertragen.Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person bis zum Ablauf des 30. November 2013 ist der ihrem Leistungsanspruch zugeordnete Vermögensanteil abweichend von Absatz eins, auf die vom Pensionsinstitut ausgewählte Pensionskassenzusage oder auf die vom Pensionsinstitut ausgewählte betriebliche Kollektivversicherung zu übertragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten