§ 241a BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ausschreibung darf keine Bestimmungen über den Zahlungstermin, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für die Betreibungskosten enthalten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des § 459 Abs. 2, 4 und 5 UGB sind.Die Ausschreibung darf keine Bestimmungen über den Zahlungstermin, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für die Betreibungskosten enthalten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des Paragraph 459, Absatz 2,, 4 und 5 UGB sind.
  2. (2)Absatz 2Der Sektorenauftraggeber kann in der Ausschreibung eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf 30 Tage nicht übersteigen, außer
    1. 1.Ziffer einses ist auf Grund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt,
    2. 2.Ziffer 2der Sektorenauftraggeber ist ein öffentliches Unternehmen gemäß § 165 oderder Sektorenauftraggeber ist ein öffentliches Unternehmen gemäß Paragraph 165, oder
    3. 3.Ziffer 3der Sektorenauftraggeber ist ein privater Sektorenauftraggeber gemäß § 166.der Sektorenauftraggeber ist ein privater Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 166,
    Die Zahlungsfrist darf jedoch in keinem Fall 60 Tage übersteigen.
  3. (3)Absatz 3Der Sektorenauftraggeber kann in der Ausschreibung Angaben über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung treffen. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf grundsätzlich 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Bau- oder Dienstleistung nicht übersteigen. Davon abweichende Festlegungen des Auftraggebers sind nur zulässig, wenn diese für Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welche Vertragsleistung es sich handelt.
  4. (4)Absatz 4Die Ausschreibung darf keine Angaben über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Sektorenauftraggeber beinhalten.
  5. (5)Absatz 5Sektorenauftraggeber gemäß § 164 dürfen in der Ausschreibung keinen Verzugszinssatz festlegen, dessen Höhe den in § 456 UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet.Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 164, dürfen in der Ausschreibung keinen Verzugszinssatz festlegen, dessen Höhe den in Paragraph 456, UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet.
  6. (6)Absatz 6Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht berührt.Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 nicht berührt.
§ 241a BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 12.07.2013 bis 20.08.2018
  1. (1)Absatz einsDie Ausschreibung darf keine Bestimmungen über den Zahlungstermin, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für die Betreibungskosten enthalten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des § 459 Abs. 2, 4 und 5 UGB sind.Die Ausschreibung darf keine Bestimmungen über den Zahlungstermin, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für die Betreibungskosten enthalten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des Paragraph 459, Absatz 2,, 4 und 5 UGB sind.
  2. (2)Absatz 2Der Sektorenauftraggeber kann in der Ausschreibung eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf 30 Tage nicht übersteigen, außer
    1. 1.Ziffer einses ist auf Grund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt,
    2. 2.Ziffer 2der Sektorenauftraggeber ist ein öffentliches Unternehmen gemäß § 165 oderder Sektorenauftraggeber ist ein öffentliches Unternehmen gemäß Paragraph 165, oder
    3. 3.Ziffer 3der Sektorenauftraggeber ist ein privater Sektorenauftraggeber gemäß § 166.der Sektorenauftraggeber ist ein privater Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 166,
    Die Zahlungsfrist darf jedoch in keinem Fall 60 Tage übersteigen.
  3. (3)Absatz 3Der Sektorenauftraggeber kann in der Ausschreibung Angaben über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung treffen. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf grundsätzlich 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Bau- oder Dienstleistung nicht übersteigen. Davon abweichende Festlegungen des Auftraggebers sind nur zulässig, wenn diese für Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welche Vertragsleistung es sich handelt.
  4. (4)Absatz 4Die Ausschreibung darf keine Angaben über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Sektorenauftraggeber beinhalten.
  5. (5)Absatz 5Sektorenauftraggeber gemäß § 164 dürfen in der Ausschreibung keinen Verzugszinssatz festlegen, dessen Höhe den in § 456 UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet.Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 164, dürfen in der Ausschreibung keinen Verzugszinssatz festlegen, dessen Höhe den in Paragraph 456, UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet.
  6. (6)Absatz 6Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht berührt.Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 nicht berührt.
§ 241a BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

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