§ 99a BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBestimmungen im Leistungsvertrag über den Zahlungstermin oder die Entschädigung für die Betreibungskosten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des § 459 Abs. 2 und 5 UGB sind, sind nichtig.Bestimmungen im Leistungsvertrag über den Zahlungstermin oder die Entschädigung für die Betreibungskosten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des Paragraph 459, Absatz 2 und 5 UGB sind, sind nichtig.
  2. (2)Absatz 2Der Auftraggeber kann im Leistungsvertrag eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf bei sonstiger Nichtigkeit 30 Tage nicht übersteigen, außer
    1. 1.Ziffer einses ist auf Grund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt oder
    2. 2.Ziffer 2die überwiegende Tätigkeit des Auftraggebers oder der Organisationseinheit, für die das Vergabeverfahren durchgeführt wird, besteht in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen.
    Die Zahlungsfrist darf jedoch bei sonstiger Nichtigkeit in keinem Fall 60 Tage übersteigen.
  3. (3)Absatz 3Der Leistungsvertrag kann Bestimmungen über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung enthalten. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf bei sonstiger Nichtigkeit grundsätzlich 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Bau- oder Dienstleistung nicht übersteigen. Davon abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn diese ausdrücklich in allfälligen Ausschreibungsunterlagen festgelegt wurden und für den Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welchen Auftragsgegenstand es sich handelt.
  4. (4)Absatz 4Vereinbarungen im Leistungsvertrag über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Auftraggeber sind nichtig.
  5. (5)Absatz 5Die Vereinbarung eines Verzugszinssatzes im Leistungsvertrag, dessen Höhe den in § 456 UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet, ist nichtig.Die Vereinbarung eines Verzugszinssatzes im Leistungsvertrag, dessen Höhe den in Paragraph 456, UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet, ist nichtig.
  6. (6)Absatz 6Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht berührt.Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 nicht berührt.
  7. (7)Absatz 7Die in den Abs. 1 bis 5 vorgesehene Nichtigkeit kann nicht geltend gemacht werden,Die in den Absatz eins bis 5 vorgesehene Nichtigkeit kann nicht geltend gemacht werden,
    1. 1.Ziffer einswenn die entsprechende Bestimmung in einem Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekontrollbehörden hätte angefochten werden können oder
    2. 2.Ziffer 2wenn die zuständige Vergabekontrollbehörde die entsprechende Bestimmung in einem Nachprüfungsverfahren als rechtmäßig erkannt hat.
§ 99a BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 12.07.2013 bis 20.08.2018
  1. (1)Absatz einsBestimmungen im Leistungsvertrag über den Zahlungstermin oder die Entschädigung für die Betreibungskosten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des § 459 Abs. 2 und 5 UGB sind, sind nichtig.Bestimmungen im Leistungsvertrag über den Zahlungstermin oder die Entschädigung für die Betreibungskosten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des Paragraph 459, Absatz 2 und 5 UGB sind, sind nichtig.
  2. (2)Absatz 2Der Auftraggeber kann im Leistungsvertrag eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf bei sonstiger Nichtigkeit 30 Tage nicht übersteigen, außer
    1. 1.Ziffer einses ist auf Grund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt oder
    2. 2.Ziffer 2die überwiegende Tätigkeit des Auftraggebers oder der Organisationseinheit, für die das Vergabeverfahren durchgeführt wird, besteht in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen.
    Die Zahlungsfrist darf jedoch bei sonstiger Nichtigkeit in keinem Fall 60 Tage übersteigen.
  3. (3)Absatz 3Der Leistungsvertrag kann Bestimmungen über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung enthalten. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf bei sonstiger Nichtigkeit grundsätzlich 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Bau- oder Dienstleistung nicht übersteigen. Davon abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn diese ausdrücklich in allfälligen Ausschreibungsunterlagen festgelegt wurden und für den Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welchen Auftragsgegenstand es sich handelt.
  4. (4)Absatz 4Vereinbarungen im Leistungsvertrag über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Auftraggeber sind nichtig.
  5. (5)Absatz 5Die Vereinbarung eines Verzugszinssatzes im Leistungsvertrag, dessen Höhe den in § 456 UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet, ist nichtig.Die Vereinbarung eines Verzugszinssatzes im Leistungsvertrag, dessen Höhe den in Paragraph 456, UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet, ist nichtig.
  6. (6)Absatz 6Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht berührt.Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 nicht berührt.
  7. (7)Absatz 7Die in den Abs. 1 bis 5 vorgesehene Nichtigkeit kann nicht geltend gemacht werden,Die in den Absatz eins bis 5 vorgesehene Nichtigkeit kann nicht geltend gemacht werden,
    1. 1.Ziffer einswenn die entsprechende Bestimmung in einem Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekontrollbehörden hätte angefochten werden können oder
    2. 2.Ziffer 2wenn die zuständige Vergabekontrollbehörde die entsprechende Bestimmung in einem Nachprüfungsverfahren als rechtmäßig erkannt hat.
§ 99a BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

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