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Im Fall der Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 77b Abs. 3 in einem Anpassungsverfahren gemäß § 81b sind die §§ 77a Abs. 7 bis 9, § 356a und § 356b Abs. 7 anzuwenden.Paragraph 356 d, Im Fall der Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des Paragraph 77 b, Absatz 3, in einem Anpassungsverfahren gemäß Paragraph 81 b, sind die Paragraphen 77 a, Absatz 7, bis 9, Paragraph 356 a und Paragraph 356 b, Absatz 7, anzuwenden.
Im Fall der Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 77b Abs. 3 in einem Anpassungsverfahren gemäß § 81b sind die §§ 77a Abs. 7 bis 9, § 356a und § 356b Abs. 7 anzuwenden.Paragraph 356 d, Im Fall der Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des Paragraph 77 b, Absatz 3, in einem Anpassungsverfahren gemäß Paragraph 81 b, sind die Paragraphen 77 a, Absatz 7, bis 9, Paragraph 356 a und Paragraph 356 b, Absatz 7, anzuwenden.