§ 82a GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.9999
Paragraph 82 a, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung entsprechend dem Stand der Sicherheitstechnik (Absatz 2,) jene Anlagen näher zu bezeichnen, in denen wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, wegen der Lagerung, Verwendung oder Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise, der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen (Absatz 3,) besteht (gefahrengeneigte Anlagen), und die den Inhaber der Anlage in bezug auf Störfälle treffenden Verpflichtungen näher festzulegen; insbesondere sind nähere Bestimmungen über Art, Aufbau, Führung und Fortschreibung der Sicherheitsanalyse und des auf diese gestützten Planes für betriebsspezifische Maßnahmen zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen (Maßnahmenplanes) einschließlich deren jeweiliger Übermittlung an die Behörde sowie über Art und Umfang der Meldepflicht bei Eintritt des Störfalles zu erlassen.

  1. (2)Absatz 2Der Stand der Sicherheitstechnik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Stand der Technik (§ 71a) für Maßnahmen zur Vermeidung von Störfällen und für Maßnahmen zur Begrenzung oder Beseitigung der die Sicherheit beeinträchtigenden Auswirkungen von Störfällen.Der Stand der Sicherheitstechnik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Stand der Technik (Paragraph 71 a,) für Maßnahmen zur Vermeidung von Störfällen und für Maßnahmen zur Begrenzung oder Beseitigung der die Sicherheit beeinträchtigenden Auswirkungen von Störfällen.
  2. (3)Absatz 3Ein Störfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Abweichen von dem der Rechtsordnung entsprechenden Zustand der Betriebsanlage, durch das, ausgehend von einem die Gefahrengeneigtheit der Anlage begründenden Anlagenteil, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von nicht zur Vermeidung oder Abwehr dieser Gefahr verpflichteten Menschen oder in großem Ausmaß eine Gefahr für fremdes Eigentum oder die Umwelt herbeigeführt werden kann.
  3. (4)Absatz 4Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat jene Vorkehrungen zu treffen, die nach den die Anlage betreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 und nach den im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sind, um Störfälle zu vermeiden und Auswirkungen von Störfällen zu begrenzen oder zu beseitigen; insbesondere sind eine Sicherheitsanalyse und ein Maßnahmenplan zu erstellen, fortzuschreiben und der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde in der ursprünglichen Fassung gemeinsam mit der Fertigstellungsanzeige (§ 359 Abs. 1 zweiter Satz) und in der fortgeschriebenen Fassung zu übermitteln.Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat jene Vorkehrungen zu treffen, die nach den die Anlage betreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz eins und nach den im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sind, um Störfälle zu vermeiden und Auswirkungen von Störfällen zu begrenzen oder zu beseitigen; insbesondere sind eine Sicherheitsanalyse und ein Maßnahmenplan zu erstellen, fortzuschreiben und der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde in der ursprünglichen Fassung gemeinsam mit der Fertigstellungsanzeige (Paragraph 359, Absatz eins, zweiter Satz) und in der fortgeschriebenen Fassung zu übermitteln.
  4. (5)Absatz 5Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat einen Störfall der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.
  5. (6)Absatz 6Gefahrengeneigte Anlagen sind von den Organen der zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden sowie von den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen periodisch binnen angemessener, drei Jahre nicht übersteigender Frist sowie unverzüglich nach Eintritt eines Störfalls zu überprüfen, ob die Anlage dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht und ob die vom Inhaber der Anlage getroffenen Vorkehrungen (Abs. 4), insbesondere die Sicherheitsanalyse und der Maßnahmenplan, dem zur Zeit der Überprüfung gegebenen Stand der Sicherheitstechnik und für die Beurteilung von gefahrengeneigten Anlagen wesentlichen neuen Erkenntnissen entsprechen.Gefahrengeneigte Anlagen sind von den Organen der zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden sowie von den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen periodisch binnen angemessener, drei Jahre nicht übersteigender Frist sowie unverzüglich nach Eintritt eines Störfalls zu überprüfen, ob die Anlage dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht und ob die vom Inhaber der Anlage getroffenen Vorkehrungen (Absatz 4,), insbesondere die Sicherheitsanalyse und der Maßnahmenplan, dem zur Zeit der Überprüfung gegebenen Stand der Sicherheitstechnik und für die Beurteilung von gefahrengeneigten Anlagen wesentlichen neuen Erkenntnissen entsprechen.
  6. (7)Absatz 7Die zur Genehmigung der gefahrengeneigten Anlage zuständige Behörde hat jener Behörde, der die Information der von einem Störfall in dieser Anlage möglicherweise betroffenen Bevölkerung über Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Störfällen gesetzlich aufgetragen ist, zur Wahrnehmung dieser Informationspflicht die für die Anlage bestehenden Unterlagen gemäß Abs. 4 letzter Teilsatz (Sicherheitsanalyse, Maßnahmenplan) und die die Anlage betreffenden Störfallanzeigen gemäß Abs. 5 zur Kenntnis zu bringen.Die zur Genehmigung der gefahrengeneigten Anlage zuständige Behörde hat jener Behörde, der die Information der von einem Störfall in dieser Anlage möglicherweise betroffenen Bevölkerung über Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Störfällen gesetzlich aufgetragen ist, zur Wahrnehmung dieser Informationspflicht die für die Anlage bestehenden Unterlagen gemäß Absatz 4, letzter Teilsatz (Sicherheitsanalyse, Maßnahmenplan) und die die Anlage betreffenden Störfallanzeigen gemäß Absatz 5, zur Kenntnis zu bringen.
  7. (1)Absatz einsIPPC-Anlagen müssen regelmäßigen Umweltinspektionen im Sinne der Absätze 2 bis 5 unterzogen werden; hinsichtlich der Beiziehung von Sachverständigen finden die §§ 52 bis 53a AVG Anwendung.IPPC-Anlagen müssen regelmäßigen Umweltinspektionen im Sinne der Absätze 2 bis 5 unterzogen werden; hinsichtlich der Beiziehung von Sachverständigen finden die Paragraphen 52 bis 53a AVG Anwendung.
  8. (2)Absatz 2Auf Grundlage eines gemäß § 63a Abs. 2 und 3 AWG 2002 erstellten oder aktualisierten Inspektionsplans hat der Landeshauptmann regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von IPPC-Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der IPPC-Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei IPPC-Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei IPPC-Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine IPPC-Anlage in schwerwiegender Weise gegen den Genehmigungskonsens verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen.Auf Grundlage eines gemäß Paragraph 63 a, Absatz 2, und 3 AWG 2002 erstellten oder aktualisierten Inspektionsplans hat der Landeshauptmann regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von IPPC-Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der IPPC-Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei IPPC-Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei IPPC-Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine IPPC-Anlage in schwerwiegender Weise gegen den Genehmigungskonsens verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen.
  9. (3)Absatz 3Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:
    1. 1.Ziffer einsmögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden IPPC-Anlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;
    2. 2.Ziffer 2bisherige Einhaltung des Genehmigungskonsenses;
    3. 3.Ziffer 3Teilnahme des IPPC-Anlageninhabers an einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) oder an einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001:2004 + Cor.1:2009) (konsolidierte Fassung)“ vom 15. 8. 2009 (erhältlich beim Austrian Standards Institute/Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien).
  10. (4)Absatz 4Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung einer Genehmigung, einer Änderungsgenehmigung oder der Anpassung einer IPPC-Anlage im Sinne des § 81b Untersuchungen vorzunehmen.Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung einer Genehmigung, einer Änderungsgenehmigung oder der Anpassung einer IPPC-Anlage im Sinne des Paragraph 81 b, Untersuchungen vorzunehmen.
  11. (5)Absatz 5Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Genehmigungskonsenses durch die betreffende IPPC-Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung muss der Bericht dem IPPC-Anlageninhaber zur Stellungnahme übermittelt werden; innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde den Bericht im Internet bekannt zu geben; diese Bekanntgabe hat jedenfalls eine Zusammenfassung des Berichts zu enthalten sowie den Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Die Behörde muss sicherstellen, dass der IPPC-Anlageninhaber die in dem Bericht angeführten Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift.

Stand vor dem 31.08.2000

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.08.2000
Paragraph 82 a, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung entsprechend dem Stand der Sicherheitstechnik (Absatz 2,) jene Anlagen näher zu bezeichnen, in denen wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, wegen der Lagerung, Verwendung oder Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise, der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen (Absatz 3,) besteht (gefahrengeneigte Anlagen), und die den Inhaber der Anlage in bezug auf Störfälle treffenden Verpflichtungen näher festzulegen; insbesondere sind nähere Bestimmungen über Art, Aufbau, Führung und Fortschreibung der Sicherheitsanalyse und des auf diese gestützten Planes für betriebsspezifische Maßnahmen zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen (Maßnahmenplanes) einschließlich deren jeweiliger Übermittlung an die Behörde sowie über Art und Umfang der Meldepflicht bei Eintritt des Störfalles zu erlassen.

  1. (2)Absatz 2Der Stand der Sicherheitstechnik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Stand der Technik (§ 71a) für Maßnahmen zur Vermeidung von Störfällen und für Maßnahmen zur Begrenzung oder Beseitigung der die Sicherheit beeinträchtigenden Auswirkungen von Störfällen.Der Stand der Sicherheitstechnik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Stand der Technik (Paragraph 71 a,) für Maßnahmen zur Vermeidung von Störfällen und für Maßnahmen zur Begrenzung oder Beseitigung der die Sicherheit beeinträchtigenden Auswirkungen von Störfällen.
  2. (3)Absatz 3Ein Störfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Abweichen von dem der Rechtsordnung entsprechenden Zustand der Betriebsanlage, durch das, ausgehend von einem die Gefahrengeneigtheit der Anlage begründenden Anlagenteil, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von nicht zur Vermeidung oder Abwehr dieser Gefahr verpflichteten Menschen oder in großem Ausmaß eine Gefahr für fremdes Eigentum oder die Umwelt herbeigeführt werden kann.
  3. (4)Absatz 4Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat jene Vorkehrungen zu treffen, die nach den die Anlage betreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 und nach den im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sind, um Störfälle zu vermeiden und Auswirkungen von Störfällen zu begrenzen oder zu beseitigen; insbesondere sind eine Sicherheitsanalyse und ein Maßnahmenplan zu erstellen, fortzuschreiben und der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde in der ursprünglichen Fassung gemeinsam mit der Fertigstellungsanzeige (§ 359 Abs. 1 zweiter Satz) und in der fortgeschriebenen Fassung zu übermitteln.Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat jene Vorkehrungen zu treffen, die nach den die Anlage betreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz eins und nach den im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sind, um Störfälle zu vermeiden und Auswirkungen von Störfällen zu begrenzen oder zu beseitigen; insbesondere sind eine Sicherheitsanalyse und ein Maßnahmenplan zu erstellen, fortzuschreiben und der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde in der ursprünglichen Fassung gemeinsam mit der Fertigstellungsanzeige (Paragraph 359, Absatz eins, zweiter Satz) und in der fortgeschriebenen Fassung zu übermitteln.
  4. (5)Absatz 5Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat einen Störfall der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.
  5. (6)Absatz 6Gefahrengeneigte Anlagen sind von den Organen der zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden sowie von den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen periodisch binnen angemessener, drei Jahre nicht übersteigender Frist sowie unverzüglich nach Eintritt eines Störfalls zu überprüfen, ob die Anlage dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht und ob die vom Inhaber der Anlage getroffenen Vorkehrungen (Abs. 4), insbesondere die Sicherheitsanalyse und der Maßnahmenplan, dem zur Zeit der Überprüfung gegebenen Stand der Sicherheitstechnik und für die Beurteilung von gefahrengeneigten Anlagen wesentlichen neuen Erkenntnissen entsprechen.Gefahrengeneigte Anlagen sind von den Organen der zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden sowie von den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen periodisch binnen angemessener, drei Jahre nicht übersteigender Frist sowie unverzüglich nach Eintritt eines Störfalls zu überprüfen, ob die Anlage dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht und ob die vom Inhaber der Anlage getroffenen Vorkehrungen (Absatz 4,), insbesondere die Sicherheitsanalyse und der Maßnahmenplan, dem zur Zeit der Überprüfung gegebenen Stand der Sicherheitstechnik und für die Beurteilung von gefahrengeneigten Anlagen wesentlichen neuen Erkenntnissen entsprechen.
  6. (7)Absatz 7Die zur Genehmigung der gefahrengeneigten Anlage zuständige Behörde hat jener Behörde, der die Information der von einem Störfall in dieser Anlage möglicherweise betroffenen Bevölkerung über Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Störfällen gesetzlich aufgetragen ist, zur Wahrnehmung dieser Informationspflicht die für die Anlage bestehenden Unterlagen gemäß Abs. 4 letzter Teilsatz (Sicherheitsanalyse, Maßnahmenplan) und die die Anlage betreffenden Störfallanzeigen gemäß Abs. 5 zur Kenntnis zu bringen.Die zur Genehmigung der gefahrengeneigten Anlage zuständige Behörde hat jener Behörde, der die Information der von einem Störfall in dieser Anlage möglicherweise betroffenen Bevölkerung über Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Störfällen gesetzlich aufgetragen ist, zur Wahrnehmung dieser Informationspflicht die für die Anlage bestehenden Unterlagen gemäß Absatz 4, letzter Teilsatz (Sicherheitsanalyse, Maßnahmenplan) und die die Anlage betreffenden Störfallanzeigen gemäß Absatz 5, zur Kenntnis zu bringen.
  7. (1)Absatz einsIPPC-Anlagen müssen regelmäßigen Umweltinspektionen im Sinne der Absätze 2 bis 5 unterzogen werden; hinsichtlich der Beiziehung von Sachverständigen finden die §§ 52 bis 53a AVG Anwendung.IPPC-Anlagen müssen regelmäßigen Umweltinspektionen im Sinne der Absätze 2 bis 5 unterzogen werden; hinsichtlich der Beiziehung von Sachverständigen finden die Paragraphen 52 bis 53a AVG Anwendung.
  8. (2)Absatz 2Auf Grundlage eines gemäß § 63a Abs. 2 und 3 AWG 2002 erstellten oder aktualisierten Inspektionsplans hat der Landeshauptmann regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von IPPC-Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der IPPC-Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei IPPC-Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei IPPC-Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine IPPC-Anlage in schwerwiegender Weise gegen den Genehmigungskonsens verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen.Auf Grundlage eines gemäß Paragraph 63 a, Absatz 2, und 3 AWG 2002 erstellten oder aktualisierten Inspektionsplans hat der Landeshauptmann regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von IPPC-Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der IPPC-Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei IPPC-Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei IPPC-Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine IPPC-Anlage in schwerwiegender Weise gegen den Genehmigungskonsens verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen.
  9. (3)Absatz 3Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:
    1. 1.Ziffer einsmögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden IPPC-Anlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;
    2. 2.Ziffer 2bisherige Einhaltung des Genehmigungskonsenses;
    3. 3.Ziffer 3Teilnahme des IPPC-Anlageninhabers an einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) oder an einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001:2004 + Cor.1:2009) (konsolidierte Fassung)“ vom 15. 8. 2009 (erhältlich beim Austrian Standards Institute/Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien).
  10. (4)Absatz 4Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung einer Genehmigung, einer Änderungsgenehmigung oder der Anpassung einer IPPC-Anlage im Sinne des § 81b Untersuchungen vorzunehmen.Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung einer Genehmigung, einer Änderungsgenehmigung oder der Anpassung einer IPPC-Anlage im Sinne des Paragraph 81 b, Untersuchungen vorzunehmen.
  11. (5)Absatz 5Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Genehmigungskonsenses durch die betreffende IPPC-Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung muss der Bericht dem IPPC-Anlageninhaber zur Stellungnahme übermittelt werden; innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde den Bericht im Internet bekannt zu geben; diese Bekanntgabe hat jedenfalls eine Zusammenfassung des Berichts zu enthalten sowie den Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Die Behörde muss sicherstellen, dass der IPPC-Anlageninhaber die in dem Bericht angeführten Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift.

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