§ 8b BStMG

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 8b.Paragraph 8 b,

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Internet unter der Adresse des Bundesministeriums nach Maßgabe des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2019/520 ein Register zu führen, in dem die Mautstrecken, die von ihr gemäß § 8a Abs. 2 registrierten EETS-Anbieter und die wesentlichen Schlussfolgerungen der gemäß § 8a Abs. 3 durchgeführten Audits verzeichnet sind. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie obliegt die elektronische Übermittlung der im Register verzeichneten Mautstrecken und EETS Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Internet unter der Adresse des Bundesministeriums nach Maßgabe des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2019/520 ein Register zu führen, in dem die Mautstrecken, die von ihr gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, registrierten EETS-Anbieter und die wesentlichen Schlussfolgerungen der gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, durchgeführten Audits verzeichnet sind. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie obliegt die elektronische Übermittlung der im Register verzeichneten Mautstrecken und EETS-Anbieter an die Europäische Kommission zum Ende jedes Kalenderjahres.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 19.10.2021 bis 31.12.2023
§ 8b.Paragraph 8 b,

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Internet unter der Adresse des Bundesministeriums nach Maßgabe des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2019/520 ein Register zu führen, in dem die Mautstrecken, die von ihr gemäß § 8a Abs. 2 registrierten EETS-Anbieter und die wesentlichen Schlussfolgerungen der gemäß § 8a Abs. 3 durchgeführten Audits verzeichnet sind. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie obliegt die elektronische Übermittlung der im Register verzeichneten Mautstrecken und EETS Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Internet unter der Adresse des Bundesministeriums nach Maßgabe des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2019/520 ein Register zu führen, in dem die Mautstrecken, die von ihr gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, registrierten EETS-Anbieter und die wesentlichen Schlussfolgerungen der gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, durchgeführten Audits verzeichnet sind. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie obliegt die elektronische Übermittlung der im Register verzeichneten Mautstrecken und EETS-Anbieter an die Europäische Kommission zum Ende jedes Kalenderjahres.

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