§ 36 G-ZG (weggefallen)

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 36 G-ZG (1weggefallen) Beschlüsse der mit dem Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 eingerichteten Bundesgesundheitskommission und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die auf Grund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitskommission oder die auf Grund dieses Gesetzes einzurichtende Bundes-Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließtseit 01.01.2017 weggefallen.

(2) Ein gemäß § 59g KAKuG bestelltes Mitglied der Bundesgesundheitskommission ist so lange Mitglied der auf Grund dieses Gesetzes einzurichtenden Bundesgesundheitskommission, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird.

(3) Auf einen Regressanspruch der Bundesgesundheitsagentur gegen Mitglieder der Bundesgesundheitskommission oder Mitglieder der Bundes-Zielsteuerungskommission ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
§ 36 G-ZG (1weggefallen) Beschlüsse der mit dem Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 eingerichteten Bundesgesundheitskommission und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die auf Grund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitskommission oder die auf Grund dieses Gesetzes einzurichtende Bundes-Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließtseit 01.01.2017 weggefallen.

(2) Ein gemäß § 59g KAKuG bestelltes Mitglied der Bundesgesundheitskommission ist so lange Mitglied der auf Grund dieses Gesetzes einzurichtenden Bundesgesundheitskommission, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird.

(3) Auf einen Regressanspruch der Bundesgesundheitsagentur gegen Mitglieder der Bundesgesundheitskommission oder Mitglieder der Bundes-Zielsteuerungskommission ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, sinngemäß anzuwenden.

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