§ 31 G-ZG (weggefallen)

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLiegt bis zum im § 8 Abs. 4 Z 3 festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag vor, kann auf begründeten Antrag der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission eine angemessene Nachfrist für die Vorlage des unterfertigten Landes-Zielsteuerungsvertrag durch den Bund eingeräumt werden. Darüber ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren.Liegt bis zum im Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3, festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag vor, kann auf begründeten Antrag der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission eine angemessene Nachfrist für die Vorlage des unterfertigten Landes-Zielsteuerungsvertrag durch den Bund eingeräumt werden. Darüber ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Kommt innerhalb der eingeräumten Frist weiterhin kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag zustande gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsIn der Landes-Zielsteuerungskommission werden zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 die Konsens- und Dissens-Punkte festgestellt und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorgelegt.In der Landes-Zielsteuerungskommission werden zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, die Konsens- und Dissens-Punkte festgestellt und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorgelegt.
    2. 2.Ziffer 2Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat handlungsleitende Vorgaben im Hinblick auf die bestehenden Dissens-Punkte bzw. auf allenfalls aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag abzuleitende fehlende Punkte festzulegen.
    3. 3.Ziffer 3Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat einen Bericht über Z 1 und 2 durch Veröffentlichung transparent zu machen. Die Stellungnahmen der beteiligten Parteien sind darin vollumfänglich zu integrieren.Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat einen Bericht über Ziffer eins und 2 durch Veröffentlichung transparent zu machen. Die Stellungnahmen der beteiligten Parteien sind darin vollumfänglich zu integrieren.
  3. (3)Absatz 3Liegt bis zum im § 8 Abs. 3 Z 3 festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Bundes-Zielsteuerungsvertrag vor gilt nach erfolgloser Verstreichung einer Nachfrist von zwei Monaten Folgendes:Liegt bis zum im Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Bundes-Zielsteuerungsvertrag vor gilt nach erfolgloser Verstreichung einer Nachfrist von zwei Monaten Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsIn der Bundes-Zielsteuerungskommission sind die Konsens- und Dissens-Punkte festzustellen und durch Veröffentlichung transparent zu machen.
    2. 2.Ziffer 2Kommt innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung kein Bundes-Zielsteuerungsvertrag zustande, hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit befristet für ein Jahr handlungsleitende Vorgaben im Hinblick auf die bestehenden Dissens-Punkte bzw. auf allenfalls fehlende Punkte festzulegen. Bei finanziellen Auswirkungen ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Bei diesen Festlegungen hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit von den bereits bestehenden Vorarbeiten und von den handlungsleitenden Vorgaben, die geeignet sind die wesentlichen Ziele zu erreichen, auszugehen. Diese handlungsleitenden Vorgaben sind durch Veröffentlichung transparent zu machen.
§ 31 G-ZG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz einsLiegt bis zum im § 8 Abs. 4 Z 3 festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag vor, kann auf begründeten Antrag der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission eine angemessene Nachfrist für die Vorlage des unterfertigten Landes-Zielsteuerungsvertrag durch den Bund eingeräumt werden. Darüber ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren.Liegt bis zum im Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3, festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag vor, kann auf begründeten Antrag der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission eine angemessene Nachfrist für die Vorlage des unterfertigten Landes-Zielsteuerungsvertrag durch den Bund eingeräumt werden. Darüber ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Kommt innerhalb der eingeräumten Frist weiterhin kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag zustande gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsIn der Landes-Zielsteuerungskommission werden zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 die Konsens- und Dissens-Punkte festgestellt und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorgelegt.In der Landes-Zielsteuerungskommission werden zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, die Konsens- und Dissens-Punkte festgestellt und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorgelegt.
    2. 2.Ziffer 2Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat handlungsleitende Vorgaben im Hinblick auf die bestehenden Dissens-Punkte bzw. auf allenfalls aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag abzuleitende fehlende Punkte festzulegen.
    3. 3.Ziffer 3Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat einen Bericht über Z 1 und 2 durch Veröffentlichung transparent zu machen. Die Stellungnahmen der beteiligten Parteien sind darin vollumfänglich zu integrieren.Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat einen Bericht über Ziffer eins und 2 durch Veröffentlichung transparent zu machen. Die Stellungnahmen der beteiligten Parteien sind darin vollumfänglich zu integrieren.
  3. (3)Absatz 3Liegt bis zum im § 8 Abs. 3 Z 3 festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Bundes-Zielsteuerungsvertrag vor gilt nach erfolgloser Verstreichung einer Nachfrist von zwei Monaten Folgendes:Liegt bis zum im Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Bundes-Zielsteuerungsvertrag vor gilt nach erfolgloser Verstreichung einer Nachfrist von zwei Monaten Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsIn der Bundes-Zielsteuerungskommission sind die Konsens- und Dissens-Punkte festzustellen und durch Veröffentlichung transparent zu machen.
    2. 2.Ziffer 2Kommt innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung kein Bundes-Zielsteuerungsvertrag zustande, hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit befristet für ein Jahr handlungsleitende Vorgaben im Hinblick auf die bestehenden Dissens-Punkte bzw. auf allenfalls fehlende Punkte festzulegen. Bei finanziellen Auswirkungen ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Bei diesen Festlegungen hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit von den bereits bestehenden Vorarbeiten und von den handlungsleitenden Vorgaben, die geeignet sind die wesentlichen Ziele zu erreichen, auszugehen. Diese handlungsleitenden Vorgaben sind durch Veröffentlichung transparent zu machen.
§ 31 G-ZG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten