§ 28 G-ZG (weggefallen)

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus festgelegt:

1.

Im Zuge des Monitorings festgestellte Nicht-Erreichung von Zielen, die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder in den Landes-Zielsteuerungsverträgen festgelegt sind

2.

Verstoß gegen die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder die Landes-Zielsteuerungsverträge

3.

Nicht-Zustandekommen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages oder der Landes-Zielsteuerungsverträge.

§ 28 G-ZG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus festgelegt:

1.

Im Zuge des Monitorings festgestellte Nicht-Erreichung von Zielen, die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder in den Landes-Zielsteuerungsverträgen festgelegt sind

2.

Verstoß gegen die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder die Landes-Zielsteuerungsverträge

3.

Nicht-Zustandekommen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages oder der Landes-Zielsteuerungsverträge.

§ 28 G-ZG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

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