§ 27 G-ZG (weggefallen)

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie detaillierten Regelungen zum Monitoring und zur darauf basierenden Evaluierung, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Daten, deren Form und Datenquellen, sind im ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrag verbindlich zu vereinbaren. Diese Regelungen sind regelmäßig den Erfordernissen, die sich aus der Zielsteuerung-Gesundheit ergeben, insbesondere in Hinblick auf die Sicherstellung der Datenverfügbarkeit anzupassen. Bei diesen Detailregelungen ist jedenfalls darauf zu achten, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Handhabung des Monitorings und der darauf basierenden Evaluierung einfach und ohne großen Aufwand möglich ist,
    2. 2.Ziffer 2primär bestehende Routinedokumentationen und Datenmeldeschienen genutzt werden,
    3. 3.Ziffer 3bundesweit akkordierte einheitliche Messgrößen verwendet werden und
    4. 4.Ziffer 4eine hohe Aktualität sichergestellt ist.
  2. (2)Absatz 2Die Periodizität des Monitorings und der darauf basierenden Evaluierung ist hinsichtlich der wesentlichen Messgrößen und Zielwerte zur Versorgung entsprechend den Steuerungsbereichen im 4. Abschnitt und zur Finanzzielsteuerung entsprechend dem 5. Abschnitt im Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu regeln.
§ 27 G-ZG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz einsDie detaillierten Regelungen zum Monitoring und zur darauf basierenden Evaluierung, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Daten, deren Form und Datenquellen, sind im ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrag verbindlich zu vereinbaren. Diese Regelungen sind regelmäßig den Erfordernissen, die sich aus der Zielsteuerung-Gesundheit ergeben, insbesondere in Hinblick auf die Sicherstellung der Datenverfügbarkeit anzupassen. Bei diesen Detailregelungen ist jedenfalls darauf zu achten, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Handhabung des Monitorings und der darauf basierenden Evaluierung einfach und ohne großen Aufwand möglich ist,
    2. 2.Ziffer 2primär bestehende Routinedokumentationen und Datenmeldeschienen genutzt werden,
    3. 3.Ziffer 3bundesweit akkordierte einheitliche Messgrößen verwendet werden und
    4. 4.Ziffer 4eine hohe Aktualität sichergestellt ist.
  2. (2)Absatz 2Die Periodizität des Monitorings und der darauf basierenden Evaluierung ist hinsichtlich der wesentlichen Messgrößen und Zielwerte zur Versorgung entsprechend den Steuerungsbereichen im 4. Abschnitt und zur Finanzzielsteuerung entsprechend dem 5. Abschnitt im Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu regeln.
§ 27 G-ZG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

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