§ 26 G-ZG (weggefallen)

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Das Monitoring und Berichtswesen hat in folgenden klar voneinander getrennten Prozessschritten zu erfolgen:

1.

Das Monitoring (Datensammlung, Aufbereitung und Auswertung) erfolgt durch die gemäß § 5 Abs. 1a des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH – GÖGG, BGBl. I Nr. 132/2006, eingerichtete Tochtergesellschaft der Gesundheit Österreich GmbH. Die so gewonnenen Daten samt Aufbereitung und Auswertung sind an die jeweilige Landes-Zielsteuerungskommission zur Stellungnahme zu übermitteln.

2.

Die Abnahme des Monitoringberichts einschließlich der von der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission erarbeiteten handlungsleitenden Empfehlungen erfolgt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen durch die Bundes-Zielsteuerungskommission.

3.

Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat den Monitoringbericht einschließlich der handlungsleitenden Empfehlungen und der Stellungnahmen an die Landes-Zielsteuerungskommissionen zu übermitteln.

§ 26 G-ZG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
Das Monitoring und Berichtswesen hat in folgenden klar voneinander getrennten Prozessschritten zu erfolgen:

1.

Das Monitoring (Datensammlung, Aufbereitung und Auswertung) erfolgt durch die gemäß § 5 Abs. 1a des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH – GÖGG, BGBl. I Nr. 132/2006, eingerichtete Tochtergesellschaft der Gesundheit Österreich GmbH. Die so gewonnenen Daten samt Aufbereitung und Auswertung sind an die jeweilige Landes-Zielsteuerungskommission zur Stellungnahme zu übermitteln.

2.

Die Abnahme des Monitoringberichts einschließlich der von der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission erarbeiteten handlungsleitenden Empfehlungen erfolgt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen durch die Bundes-Zielsteuerungskommission.

3.

Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat den Monitoringbericht einschließlich der handlungsleitenden Empfehlungen und der Stellungnahmen an die Landes-Zielsteuerungskommissionen zu übermitteln.

§ 26 G-ZG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

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