§ 25 G-ZG (weggefallen)

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit sind die vereinbarten Ziele so zu definieren, dass ein laufendes Monitoring klar festgelegter Messgrößen und Zielwerte möglich ist. Dabei ist ein einheitliches Bewertungsschema zur Beurteilung des Zielerreichungsgrades sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2Auf Bundesebene ist ein nach Sektoren und Regionen differenziertes österreichweites Monitoring und Berichtswesen zu implementieren. Dieses Berichtswesen muss folgende Anforderungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsMonitoring der operationalisierten Ziele der Zielsteuerung-Gesundheit anhand der vertraglich vereinbarten Messgrößen und Zielwerte,
    2. 2.Ziffer 2Schaffung von Transparenz und Vergleichbarkeit,
    3. 3.Ziffer 3Strukturierte öffentliche Berichte.
  3. (3)Absatz 3Die für das Monitoring und die darauf basierende Evaluierung erforderlichen Daten sind zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
§ 25 G-ZG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit sind die vereinbarten Ziele so zu definieren, dass ein laufendes Monitoring klar festgelegter Messgrößen und Zielwerte möglich ist. Dabei ist ein einheitliches Bewertungsschema zur Beurteilung des Zielerreichungsgrades sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2Auf Bundesebene ist ein nach Sektoren und Regionen differenziertes österreichweites Monitoring und Berichtswesen zu implementieren. Dieses Berichtswesen muss folgende Anforderungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsMonitoring der operationalisierten Ziele der Zielsteuerung-Gesundheit anhand der vertraglich vereinbarten Messgrößen und Zielwerte,
    2. 2.Ziffer 2Schaffung von Transparenz und Vergleichbarkeit,
    3. 3.Ziffer 3Strukturierte öffentliche Berichte.
  3. (3)Absatz 3Die für das Monitoring und die darauf basierende Evaluierung erforderlichen Daten sind zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
§ 25 G-ZG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

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