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(2) In der Bundes-Zielsteuerungskommission erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
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(3) In der Bundes-Zielsteuerungskommission hat eine wechselseitige Information und Konsultation über die inhaltlichen und strategischen Festlegungen der Zielausrichtung und der Steuerungsmechanismen zu erfolgen, deren sich Bund, Länder und gesetzliche Krankenversicherung im jeweiligen Wirkungsbereich bedienen.
(4) Die Bundes-Zielsteuerungskommission besteht aus zwölf Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sind:
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(5) Für Beschlussfassungen in der Bundes-Zielsteuerungskommission ist Einstimmigkeit erforderlich.
(6) Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Bundes-Zielsteuerungskommission Berechtigten von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Bundes-Zielsteuerungskommission außer Betracht.
(7) Den Vorsitz in der Bundes-Zielsteuerungskommission hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit zu führen. Die erste Vorsitzenden-Stellvertreterin/Der erste Vorsitzenden-Stellvertreter wird von der Sozialversicherung und die zweite Vorsitzenden-Stellvertreterin/der zweite Vorsitzenden-Stellvertreter wird von den Ländern bestellt.
(8) Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.
(2) In der Bundes-Zielsteuerungskommission erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
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(3) In der Bundes-Zielsteuerungskommission hat eine wechselseitige Information und Konsultation über die inhaltlichen und strategischen Festlegungen der Zielausrichtung und der Steuerungsmechanismen zu erfolgen, deren sich Bund, Länder und gesetzliche Krankenversicherung im jeweiligen Wirkungsbereich bedienen.
(4) Die Bundes-Zielsteuerungskommission besteht aus zwölf Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sind:
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(5) Für Beschlussfassungen in der Bundes-Zielsteuerungskommission ist Einstimmigkeit erforderlich.
(6) Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Bundes-Zielsteuerungskommission Berechtigten von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Bundes-Zielsteuerungskommission außer Betracht.
(7) Den Vorsitz in der Bundes-Zielsteuerungskommission hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit zu führen. Die erste Vorsitzenden-Stellvertreterin/Der erste Vorsitzenden-Stellvertreter wird von der Sozialversicherung und die zweite Vorsitzenden-Stellvertreterin/der zweite Vorsitzenden-Stellvertreter wird von den Ländern bestellt.
(8) Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.