§ 22 G-ZG (weggefallen)

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 22 G-ZG (1weggefallen) Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit den Entwurf für den Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu beraten und zur Beschlussfassung dem Bund, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Ländern einvernehmlich zu empfehlenseit 01.01.2017 weggefallen. Der Bundes-Zielsteuerungsvertrag bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3.

(2) In der Bundes-Zielsteuerungskommission erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):

1.

Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag einschließlich Finanzrahmenvertrag resultierenden Aufgaben,

2.

Jahresarbeitsprogramme für Maßnahmen auf Bundesebene zur konkreten Umsetzung des Bundes-Zielsteuerungsvertrags,

3.

Grundsätze für ein bundesweites Monitoring der Zielsteuerung-Gesundheit einschließlich des Finanzzielsteuerungsmonitorings,

4.

Angelegenheiten des Monitorings und Berichtswesens gemäß 7. Abschnitt,

5.

Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß 8. Abschnitt,

6.

Angelegenheiten aus den Rahmenregelungen für vertragliche und gemeinsam von gesetzliche Krankenversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (zB Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen); Erarbeitung, Erprobung von Abrechnungsmodellen für eine sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs,

7.

(Weiter-)Entwicklung von Vergütungssystemen,

8.

Angelegenheiten der Qualität,

9.

Grundsätze, Ziele und Methoden für die Planungen im Österreichischen Strukturplan Gesundheit/in den Regionalen Strukturplänen Gesundheit,

10.

Angelegenheiten des Österreichischen Strukturplans Gesundheit einschließlich Strukturqualitätskriterien,

11.

Planung Großgeräte intra- und extramural,

12.

Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission,

13.

Vorgaben für die transparente Darstellung der vollständigen Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten bzw. Krankenanstaltenverbände und von Vorgaben für die transparente Darstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich,

14.

Entwicklung von Projekten zur Gesundheitsförderung,

15.

Evaluierung der von der Bundes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben,

16.

Grundsätze und Ziele für die Verwendung der von den Landesgesundheitsfonds zur Stärkung der Gesundheitsförderung zur Verfügung zu stellenden Mittel.

Der Entwurf des ÖSG kann vor Beschlussfassung in der Bundes-Zielsteuerungskommission den Mitgliedern der Bundesgesundheitskommission zur Abgabe einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme vorgelegt werden.

(3) In der Bundes-Zielsteuerungskommission hat eine wechselseitige Information und Konsultation über die inhaltlichen und strategischen Festlegungen der Zielausrichtung und der Steuerungsmechanismen zu erfolgen, deren sich Bund, Länder und gesetzliche Krankenversicherung im jeweiligen Wirkungsbereich bedienen.

(4) Die Bundes-Zielsteuerungskommission besteht aus zwölf Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sind:

1.

vier Mitglieder bestellt die Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit,

2.

vier Mitglieder bestellt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

3.

vier Mitglieder bestellen die Länder, die vom im Bundesrat vorsitzführenden Bundesland dem Bundesministerium für Gesundheit bekannt zu geben sind.

Für jedes der so bestellten Mitglieder der Bundes-Zielsteuerungskommission ist im Einzelfall eine Vertretung durch schriftliche Vollmacht möglich. Das Recht zur Bestellung umfasst auch das Recht zur Abberufung der Mitglieder.

(5) Für Beschlussfassungen in der Bundes-Zielsteuerungskommission ist Einstimmigkeit erforderlich.

(6) Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Bundes-Zielsteuerungskommission Berechtigten von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Bundes-Zielsteuerungskommission außer Betracht.

(7) Den Vorsitz in der Bundes-Zielsteuerungskommission hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit zu führen. Die erste Vorsitzenden-Stellvertreterin/Der erste Vorsitzenden-Stellvertreter wird von der Sozialversicherung und die zweite Vorsitzenden-Stellvertreterin/der zweite Vorsitzenden-Stellvertreter wird von den Ländern bestellt.

(8) Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
§ 22 G-ZG (1weggefallen) Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit den Entwurf für den Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu beraten und zur Beschlussfassung dem Bund, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Ländern einvernehmlich zu empfehlenseit 01.01.2017 weggefallen. Der Bundes-Zielsteuerungsvertrag bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3.

(2) In der Bundes-Zielsteuerungskommission erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):

1.

Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag einschließlich Finanzrahmenvertrag resultierenden Aufgaben,

2.

Jahresarbeitsprogramme für Maßnahmen auf Bundesebene zur konkreten Umsetzung des Bundes-Zielsteuerungsvertrags,

3.

Grundsätze für ein bundesweites Monitoring der Zielsteuerung-Gesundheit einschließlich des Finanzzielsteuerungsmonitorings,

4.

Angelegenheiten des Monitorings und Berichtswesens gemäß 7. Abschnitt,

5.

Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß 8. Abschnitt,

6.

Angelegenheiten aus den Rahmenregelungen für vertragliche und gemeinsam von gesetzliche Krankenversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (zB Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen); Erarbeitung, Erprobung von Abrechnungsmodellen für eine sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs,

7.

(Weiter-)Entwicklung von Vergütungssystemen,

8.

Angelegenheiten der Qualität,

9.

Grundsätze, Ziele und Methoden für die Planungen im Österreichischen Strukturplan Gesundheit/in den Regionalen Strukturplänen Gesundheit,

10.

Angelegenheiten des Österreichischen Strukturplans Gesundheit einschließlich Strukturqualitätskriterien,

11.

Planung Großgeräte intra- und extramural,

12.

Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission,

13.

Vorgaben für die transparente Darstellung der vollständigen Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten bzw. Krankenanstaltenverbände und von Vorgaben für die transparente Darstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich,

14.

Entwicklung von Projekten zur Gesundheitsförderung,

15.

Evaluierung der von der Bundes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben,

16.

Grundsätze und Ziele für die Verwendung der von den Landesgesundheitsfonds zur Stärkung der Gesundheitsförderung zur Verfügung zu stellenden Mittel.

Der Entwurf des ÖSG kann vor Beschlussfassung in der Bundes-Zielsteuerungskommission den Mitgliedern der Bundesgesundheitskommission zur Abgabe einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme vorgelegt werden.

(3) In der Bundes-Zielsteuerungskommission hat eine wechselseitige Information und Konsultation über die inhaltlichen und strategischen Festlegungen der Zielausrichtung und der Steuerungsmechanismen zu erfolgen, deren sich Bund, Länder und gesetzliche Krankenversicherung im jeweiligen Wirkungsbereich bedienen.

(4) Die Bundes-Zielsteuerungskommission besteht aus zwölf Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sind:

1.

vier Mitglieder bestellt die Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit,

2.

vier Mitglieder bestellt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

3.

vier Mitglieder bestellen die Länder, die vom im Bundesrat vorsitzführenden Bundesland dem Bundesministerium für Gesundheit bekannt zu geben sind.

Für jedes der so bestellten Mitglieder der Bundes-Zielsteuerungskommission ist im Einzelfall eine Vertretung durch schriftliche Vollmacht möglich. Das Recht zur Bestellung umfasst auch das Recht zur Abberufung der Mitglieder.

(5) Für Beschlussfassungen in der Bundes-Zielsteuerungskommission ist Einstimmigkeit erforderlich.

(6) Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Bundes-Zielsteuerungskommission Berechtigten von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Bundes-Zielsteuerungskommission außer Betracht.

(7) Den Vorsitz in der Bundes-Zielsteuerungskommission hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit zu führen. Die erste Vorsitzenden-Stellvertreterin/Der erste Vorsitzenden-Stellvertreter wird von der Sozialversicherung und die zweite Vorsitzenden-Stellvertreterin/der zweite Vorsitzenden-Stellvertreter wird von den Ländern bestellt.

(8) Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.

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