§ 21 G-ZG (weggefallen)

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundesgesundheitskommission hat im Rahmen der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Österreich Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Festlegungen im Bundes-Zielsteuerungsvertrag und in der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen und regionaler und länderspezifischer Erfordernisse wahrzunehmen. In der Bundesgesundheitskommission erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
    1. 1.Ziffer einsZu Angelegenheiten der Bundesgesundheitsagentur als Fonds:
      1. a)Litera aLaufende Wartung und Aktualisierung sowie Weiterentwicklung des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungsmodells (LKF) einschließlich seiner Grundlagen,
      2. b)Litera bVorgaben für die Verwendung von zweckgewidmeten Mitteln der Bundesgesundheitsagentur,
      3. c)Litera cVoranschlag und Rechnungsabschluss der Bundesgesundheitsagentur.
    2. 2.Ziffer 2Zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen:
      1. a)Litera a(Weiter-)Entwicklung der (Rahmen-)Gesundheitsziele samt Festlegung der Indikatoren und Monitoring gemäß § 4 (einschließlich Strategien zur Umsetzung),(Weiter-)Entwicklung der (Rahmen-)Gesundheitsziele samt Festlegung der Indikatoren und Monitoring gemäß Paragraph 4, (einschließlich Strategien zur Umsetzung),
      2. b)Litera bRahmenvorgaben für das Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens,
      3. c)Litera cAuf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien und ihrer Anwendungen (wie ELGA, e-card, Telehealth, Telecare),
      4. d)Litera dRichtlinien für eine bundesweite, alle Sektoren des Gesundheitswesens umfassende Dokumentation,
      5. e)Litera eWeiterentwicklung des Dokumentations- und Informationssystems für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG),
      6. f)Litera fEvaluierung der von der Bundesgesundheitskommission wahrgenommenen Aufgaben.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesgesundheitskommission besteht aus 36 Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sind, wobei ein Stimmrecht nur den Mitgliedern gemäß Z 1 bis 7 zukommt:Die Bundesgesundheitskommission besteht aus 36 Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sind, wobei ein Stimmrecht nur den Mitgliedern gemäß Ziffer eins bis 7 zukommt:
    1. 1.Ziffer einsNeun Mitglieder bestellt die Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit,
    2. 2.Ziffer 2neun Mitglieder bestellt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
    3. 3.Ziffer 3je ein Mitglied bestellt jedes Land,
    4. 4.Ziffer 4je ein Mitglied bestellen die Interessensvertretungen der Städte und der Gemeinden,
    5. 5.Ziffer 5ein Mitglied bestellt die Österreichische Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat,
    6. 6.Ziffer 6ein Mitglied bestellen die gemäß § 11e Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz eingerichteten Patientenvertretungen gemeinsam,ein Mitglied bestellen die gemäß Paragraph 11 e, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz eingerichteten Patientenvertretungen gemeinsam,
    7. 7.Ziffer 7ein Mitglied bestellt die Österreichische Ärztekammer,
    8. 8.Ziffer 8ein Mitglied bestellt die Österreichische Apothekerkammer,
    9. 9.Ziffer 9ein Mitglied bestellt die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
    10. 10.Ziffer 10ein Mitglied bestellt die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,
    11. 11.Ziffer 11ein Mitglied bestellt die für die in § 149 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Krankenanstalten in Betracht kommende gesetzliche Interessensvertretung.ein Mitglied bestellt die für die in Paragraph 149, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Krankenanstalten in Betracht kommende gesetzliche Interessensvertretung.
    Für jedes der so bestellten Mitglieder der Bundesgesundheitskommission ist im Einzelfall eine Vertretung durch schriftliche Vollmacht möglich. Das Recht zur Bestellung umfasst auch das Recht zur Abberufung der Mitglieder.
  3. (3)Absatz 3Für Beschlussfassungen der Bundesgesundheitskommission sind eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Vertreterinnen/Vertreter gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 erforderlich.Für Beschlussfassungen der Bundesgesundheitskommission sind eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Vertreterinnen/Vertreter gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erforderlich.
  4. (4)Absatz 4Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Bundesgesundheitskommission Berechtigten von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Bundesgesundheitskommission außer Betracht.
  5. (5)Absatz 5Den Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit zu führen. Ist die Bundesministerin/der Bundesminister verhindert, den Vorsitz zu führen, so hat die Bundesministerin/der Bundesminister eine Vertreterin/einen Vertreter aus dem Kreis der leitenden Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission zu betrauen.
  6. (6)Absatz 6Die Bundesgesundheitskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.
§ 21 G-ZG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz einsDie Bundesgesundheitskommission hat im Rahmen der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Österreich Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Festlegungen im Bundes-Zielsteuerungsvertrag und in der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen und regionaler und länderspezifischer Erfordernisse wahrzunehmen. In der Bundesgesundheitskommission erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
    1. 1.Ziffer einsZu Angelegenheiten der Bundesgesundheitsagentur als Fonds:
      1. a)Litera aLaufende Wartung und Aktualisierung sowie Weiterentwicklung des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungsmodells (LKF) einschließlich seiner Grundlagen,
      2. b)Litera bVorgaben für die Verwendung von zweckgewidmeten Mitteln der Bundesgesundheitsagentur,
      3. c)Litera cVoranschlag und Rechnungsabschluss der Bundesgesundheitsagentur.
    2. 2.Ziffer 2Zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen:
      1. a)Litera a(Weiter-)Entwicklung der (Rahmen-)Gesundheitsziele samt Festlegung der Indikatoren und Monitoring gemäß § 4 (einschließlich Strategien zur Umsetzung),(Weiter-)Entwicklung der (Rahmen-)Gesundheitsziele samt Festlegung der Indikatoren und Monitoring gemäß Paragraph 4, (einschließlich Strategien zur Umsetzung),
      2. b)Litera bRahmenvorgaben für das Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens,
      3. c)Litera cAuf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien und ihrer Anwendungen (wie ELGA, e-card, Telehealth, Telecare),
      4. d)Litera dRichtlinien für eine bundesweite, alle Sektoren des Gesundheitswesens umfassende Dokumentation,
      5. e)Litera eWeiterentwicklung des Dokumentations- und Informationssystems für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG),
      6. f)Litera fEvaluierung der von der Bundesgesundheitskommission wahrgenommenen Aufgaben.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesgesundheitskommission besteht aus 36 Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sind, wobei ein Stimmrecht nur den Mitgliedern gemäß Z 1 bis 7 zukommt:Die Bundesgesundheitskommission besteht aus 36 Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sind, wobei ein Stimmrecht nur den Mitgliedern gemäß Ziffer eins bis 7 zukommt:
    1. 1.Ziffer einsNeun Mitglieder bestellt die Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit,
    2. 2.Ziffer 2neun Mitglieder bestellt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
    3. 3.Ziffer 3je ein Mitglied bestellt jedes Land,
    4. 4.Ziffer 4je ein Mitglied bestellen die Interessensvertretungen der Städte und der Gemeinden,
    5. 5.Ziffer 5ein Mitglied bestellt die Österreichische Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat,
    6. 6.Ziffer 6ein Mitglied bestellen die gemäß § 11e Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz eingerichteten Patientenvertretungen gemeinsam,ein Mitglied bestellen die gemäß Paragraph 11 e, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz eingerichteten Patientenvertretungen gemeinsam,
    7. 7.Ziffer 7ein Mitglied bestellt die Österreichische Ärztekammer,
    8. 8.Ziffer 8ein Mitglied bestellt die Österreichische Apothekerkammer,
    9. 9.Ziffer 9ein Mitglied bestellt die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
    10. 10.Ziffer 10ein Mitglied bestellt die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,
    11. 11.Ziffer 11ein Mitglied bestellt die für die in § 149 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Krankenanstalten in Betracht kommende gesetzliche Interessensvertretung.ein Mitglied bestellt die für die in Paragraph 149, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Krankenanstalten in Betracht kommende gesetzliche Interessensvertretung.
    Für jedes der so bestellten Mitglieder der Bundesgesundheitskommission ist im Einzelfall eine Vertretung durch schriftliche Vollmacht möglich. Das Recht zur Bestellung umfasst auch das Recht zur Abberufung der Mitglieder.
  3. (3)Absatz 3Für Beschlussfassungen der Bundesgesundheitskommission sind eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Vertreterinnen/Vertreter gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 erforderlich.Für Beschlussfassungen der Bundesgesundheitskommission sind eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Vertreterinnen/Vertreter gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erforderlich.
  4. (4)Absatz 4Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Bundesgesundheitskommission Berechtigten von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Bundesgesundheitskommission außer Betracht.
  5. (5)Absatz 5Den Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit zu führen. Ist die Bundesministerin/der Bundesminister verhindert, den Vorsitz zu führen, so hat die Bundesministerin/der Bundesminister eine Vertreterin/einen Vertreter aus dem Kreis der leitenden Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission zu betrauen.
  6. (6)Absatz 6Die Bundesgesundheitskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.
§ 21 G-ZG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten