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(2) Die Bundesgesundheitskommission besteht aus 36 Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sind, wobei ein Stimmrecht nur den Mitgliedern gemäß Z 1 bis 7 zukommt:
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(3) Für Beschlussfassungen der Bundesgesundheitskommission sind eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Vertreterinnen/Vertreter gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 erforderlich.
(4) Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Bundesgesundheitskommission Berechtigten von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Bundesgesundheitskommission außer Betracht.
(5) Den Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit zu führen. Ist die Bundesministerin/der Bundesminister verhindert, den Vorsitz zu führen, so hat die Bundesministerin/der Bundesminister eine Vertreterin/einen Vertreter aus dem Kreis der leitenden Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission zu betrauen.
(6) Die Bundesgesundheitskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.
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(2) Die Bundesgesundheitskommission besteht aus 36 Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sind, wobei ein Stimmrecht nur den Mitgliedern gemäß Z 1 bis 7 zukommt:
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(3) Für Beschlussfassungen der Bundesgesundheitskommission sind eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Vertreterinnen/Vertreter gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 erforderlich.
(4) Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Bundesgesundheitskommission Berechtigten von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Bundesgesundheitskommission außer Betracht.
(5) Den Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit zu führen. Ist die Bundesministerin/der Bundesminister verhindert, den Vorsitz zu führen, so hat die Bundesministerin/der Bundesminister eine Vertreterin/einen Vertreter aus dem Kreis der leitenden Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission zu betrauen.
(6) Die Bundesgesundheitskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.