§ 21 G-ZG (weggefallen)

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 21 G-ZG (1weggefallen) Die Bundesgesundheitskommission hat im Rahmen der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Österreich Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Festlegungen im Bundes-Zielsteuerungsvertrag und in der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen und regionaler und länderspezifischer Erfordernisse wahrzunehmenseit 01.01.2017 weggefallen. In der Bundesgesundheitskommission erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):

1.

Zu Angelegenheiten der Bundesgesundheitsagentur als Fonds:

a)

Laufende Wartung und Aktualisierung sowie Weiterentwicklung des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungsmodells (LKF) einschließlich seiner Grundlagen,

b)

Vorgaben für die Verwendung von zweckgewidmeten Mitteln der Bundesgesundheitsagentur,

c)

Voranschlag und Rechnungsabschluss der Bundesgesundheitsagentur.

2.

Zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen:

a)

(Weiter-)Entwicklung der (Rahmen-)Gesundheitsziele samt Festlegung der Indikatoren und Monitoring gemäß § 4 (einschließlich Strategien zur Umsetzung),

b)

Rahmenvorgaben für das Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens,

c)

Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien und ihrer Anwendungen (wie ELGA, e-card, Telehealth, Telecare),

d)

Richtlinien für eine bundesweite, alle Sektoren des Gesundheitswesens umfassende Dokumentation,

e)

Weiterentwicklung des Dokumentations- und Informationssystems für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG),

f)

Evaluierung der von der Bundesgesundheitskommission wahrgenommenen Aufgaben.

(2) Die Bundesgesundheitskommission besteht aus 36 Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sind, wobei ein Stimmrecht nur den Mitgliedern gemäß Z 1 bis 7 zukommt:

1.

Neun Mitglieder bestellt die Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit,

2.

neun Mitglieder bestellt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

3.

je ein Mitglied bestellt jedes Land,

4.

je ein Mitglied bestellen die Interessensvertretungen der Städte und der Gemeinden,

5.

ein Mitglied bestellt die Österreichische Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat,

6.

ein Mitglied bestellen die gemäß § 11e Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz eingerichteten Patientenvertretungen gemeinsam,

7.

ein Mitglied bestellt die Österreichische Ärztekammer,

8.

ein Mitglied bestellt die Österreichische Apothekerkammer,

9.

ein Mitglied bestellt die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

10.

ein Mitglied bestellt die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,

11.

ein Mitglied bestellt die für die in § 149 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Krankenanstalten in Betracht kommende gesetzliche Interessensvertretung.

Für jedes der so bestellten Mitglieder der Bundesgesundheitskommission ist im Einzelfall eine Vertretung durch schriftliche Vollmacht möglich. Das Recht zur Bestellung umfasst auch das Recht zur Abberufung der Mitglieder.

(3) Für Beschlussfassungen der Bundesgesundheitskommission sind eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Vertreterinnen/Vertreter gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 erforderlich.

(4) Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Bundesgesundheitskommission Berechtigten von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Bundesgesundheitskommission außer Betracht.

(5) Den Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit zu führen. Ist die Bundesministerin/der Bundesminister verhindert, den Vorsitz zu führen, so hat die Bundesministerin/der Bundesminister eine Vertreterin/einen Vertreter aus dem Kreis der leitenden Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission zu betrauen.

(6) Die Bundesgesundheitskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
§ 21 G-ZG (1weggefallen) Die Bundesgesundheitskommission hat im Rahmen der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Österreich Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Festlegungen im Bundes-Zielsteuerungsvertrag und in der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen und regionaler und länderspezifischer Erfordernisse wahrzunehmenseit 01.01.2017 weggefallen. In der Bundesgesundheitskommission erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):

1.

Zu Angelegenheiten der Bundesgesundheitsagentur als Fonds:

a)

Laufende Wartung und Aktualisierung sowie Weiterentwicklung des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungsmodells (LKF) einschließlich seiner Grundlagen,

b)

Vorgaben für die Verwendung von zweckgewidmeten Mitteln der Bundesgesundheitsagentur,

c)

Voranschlag und Rechnungsabschluss der Bundesgesundheitsagentur.

2.

Zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen:

a)

(Weiter-)Entwicklung der (Rahmen-)Gesundheitsziele samt Festlegung der Indikatoren und Monitoring gemäß § 4 (einschließlich Strategien zur Umsetzung),

b)

Rahmenvorgaben für das Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens,

c)

Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien und ihrer Anwendungen (wie ELGA, e-card, Telehealth, Telecare),

d)

Richtlinien für eine bundesweite, alle Sektoren des Gesundheitswesens umfassende Dokumentation,

e)

Weiterentwicklung des Dokumentations- und Informationssystems für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG),

f)

Evaluierung der von der Bundesgesundheitskommission wahrgenommenen Aufgaben.

(2) Die Bundesgesundheitskommission besteht aus 36 Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sind, wobei ein Stimmrecht nur den Mitgliedern gemäß Z 1 bis 7 zukommt:

1.

Neun Mitglieder bestellt die Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit,

2.

neun Mitglieder bestellt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

3.

je ein Mitglied bestellt jedes Land,

4.

je ein Mitglied bestellen die Interessensvertretungen der Städte und der Gemeinden,

5.

ein Mitglied bestellt die Österreichische Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat,

6.

ein Mitglied bestellen die gemäß § 11e Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz eingerichteten Patientenvertretungen gemeinsam,

7.

ein Mitglied bestellt die Österreichische Ärztekammer,

8.

ein Mitglied bestellt die Österreichische Apothekerkammer,

9.

ein Mitglied bestellt die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

10.

ein Mitglied bestellt die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,

11.

ein Mitglied bestellt die für die in § 149 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Krankenanstalten in Betracht kommende gesetzliche Interessensvertretung.

Für jedes der so bestellten Mitglieder der Bundesgesundheitskommission ist im Einzelfall eine Vertretung durch schriftliche Vollmacht möglich. Das Recht zur Bestellung umfasst auch das Recht zur Abberufung der Mitglieder.

(3) Für Beschlussfassungen der Bundesgesundheitskommission sind eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Vertreterinnen/Vertreter gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 erforderlich.

(4) Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Bundesgesundheitskommission Berechtigten von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Bundesgesundheitskommission außer Betracht.

(5) Den Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit zu führen. Ist die Bundesministerin/der Bundesminister verhindert, den Vorsitz zu führen, so hat die Bundesministerin/der Bundesminister eine Vertreterin/einen Vertreter aus dem Kreis der leitenden Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission zu betrauen.

(6) Die Bundesgesundheitskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.

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