§ 18 G-ZG (weggefallen)

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie gemeinsame Finanzverantwortung auf Landesebene im Rahmen des virtuellen Budgets bezieht sich im Zuge der Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 auf die zu vereinbarenden Finanzrahmenverträge gemäß § 17 und umfasst:Die gemeinsame Finanzverantwortung auf Landesebene im Rahmen des virtuellen Budgets bezieht sich im Zuge der Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, auf die zu vereinbarenden Finanzrahmenverträge gemäß Paragraph 17 und umfasst:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausgabendämpfungseffekte und die Ausgabenobergrenzen und
    2. 2.Ziffer 2die Maßnahmen gem. § 16 Abs. 4.die Maßnahmen gem. Paragraph 16, Absatz 4,
  2. (2)Absatz 2Die Inhalte gemäß Abs. 1 Z 1 sind in § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 geregelt.Die Inhalte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind in Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 geregelt.
  3. (3)Absatz 3Die Inhalte gemäß Abs. 1 Z 2 sind in § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 Z 6 und 7 geregelt.Die Inhalte gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind in Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 geregelt.
  4. (4)Absatz 4Die gesetzliche Krankenversicherung hat gemeinsam mit den Ländern die Realisierung der in den Finanzrahmenverträgen vereinbarten Ziele zu verantworten, wobei das entsprechende Vorgehen bei der Nicht-Erreichung von Zielen und bei Verstößen gegen die Finanzrahmenverträge in den §§ 29 und 30 geregelt ist.Die gesetzliche Krankenversicherung hat gemeinsam mit den Ländern die Realisierung der in den Finanzrahmenverträgen vereinbarten Ziele zu verantworten, wobei das entsprechende Vorgehen bei der Nicht-Erreichung von Zielen und bei Verstößen gegen die Finanzrahmenverträge in den Paragraphen 29 und 30 geregelt ist.
§ 18 G-ZG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz einsDie gemeinsame Finanzverantwortung auf Landesebene im Rahmen des virtuellen Budgets bezieht sich im Zuge der Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 auf die zu vereinbarenden Finanzrahmenverträge gemäß § 17 und umfasst:Die gemeinsame Finanzverantwortung auf Landesebene im Rahmen des virtuellen Budgets bezieht sich im Zuge der Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, auf die zu vereinbarenden Finanzrahmenverträge gemäß Paragraph 17 und umfasst:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausgabendämpfungseffekte und die Ausgabenobergrenzen und
    2. 2.Ziffer 2die Maßnahmen gem. § 16 Abs. 4.die Maßnahmen gem. Paragraph 16, Absatz 4,
  2. (2)Absatz 2Die Inhalte gemäß Abs. 1 Z 1 sind in § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 geregelt.Die Inhalte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind in Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 geregelt.
  3. (3)Absatz 3Die Inhalte gemäß Abs. 1 Z 2 sind in § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 Z 6 und 7 geregelt.Die Inhalte gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind in Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 geregelt.
  4. (4)Absatz 4Die gesetzliche Krankenversicherung hat gemeinsam mit den Ländern die Realisierung der in den Finanzrahmenverträgen vereinbarten Ziele zu verantworten, wobei das entsprechende Vorgehen bei der Nicht-Erreichung von Zielen und bei Verstößen gegen die Finanzrahmenverträge in den §§ 29 und 30 geregelt ist.Die gesetzliche Krankenversicherung hat gemeinsam mit den Ländern die Realisierung der in den Finanzrahmenverträgen vereinbarten Ziele zu verantworten, wobei das entsprechende Vorgehen bei der Nicht-Erreichung von Zielen und bei Verstößen gegen die Finanzrahmenverträge in den Paragraphen 29 und 30 geregelt ist.
§ 18 G-ZG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten