§ 17 G-ZG (weggefallen)

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Bundesebene haben die Finanzrahmenverträge für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsFür den bundesweiten sektorenübergreifenden Ausgabendämpfungspfad der öffentlichen Gesundheitsausgaben ohne Langzeitpflege:
      1. a)Litera aden Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode,
      2. b)Litera bdie Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention,
      3. c)Litera cdie jährlichen Ausgabenobergrenzen und die daraus abzuleitenden,
      4. d)Litera djährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte sowie
      5. e)Litera eden Aufteilungsschlüssel für die Ausgabendämpfungseffekte auf die beiden Sektoren.
    2. 2.Ziffer 2Für die bundesweiten sektoralen Ausgabendämpfungspfade der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben:
      1. a)Litera adie Ausgangswerte für das erste Jahr der jeweiligen Periode,
      2. b)Litera bdie Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention,
      3. c)Litera cdie jährlichen Ausgabenobergrenzen und die daraus abzuleitenden,
      4. d)Litera djährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte gemäß Z 1 lit. d und ejährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte gemäß Ziffer eins, Litera d, und e
      gesondert für Länder und gesetzliche Krankenversicherung.
    3. 3.Ziffer 3Die Aufteilung der in Z 2 lit. c und d dargestellten Ausgabenobergrenzen und daraus abgeleiteten AusgabendämpfungseffekteDie Aufteilung der in Ziffer 2, Litera c und d dargestellten Ausgabenobergrenzen und daraus abgeleiteten Ausgabendämpfungseffekte
      1. a)Litera aauf die neun Bundesländer,
      2. b)Litera bauf alle Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die
      3. c)Litera cbundesländerweise Zusammenführung von lit. b.bundesländerweise Zusammenführung von Litera b,
    4. 4.Ziffer 4Gesondert darzustellen sind:
      1. a)Litera aInvestitionen,
      2. b)Litera bGesundheitsausgaben der Pensionsversicherung (insbesondere Rehabilitation),
      3. c)Litera cGesundheitsausgaben der Unfallversicherung,
      4. d)Litera dGesundheitsausgaben der Krankenfürsorgeanstalten,
      5. e)Litera eGesundheitsausgaben des Bundes,
      6. f.Litera fAusgaben der Krankenversicherungsträger zur Erbringung der Leistungen von Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche nach § 153a ASVG, § 94a GSVG, § 95a BSVG und § 69a B-KUVG.Ausgaben der Krankenversicherungsträger zur Erbringung der Leistungen von Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche nach Paragraph 153 a, ASVG, Paragraph 94 a, GSVG, Paragraph 95 a, BSVG und Paragraph 69 a, B-KUVG.
    5. 5.Ziffer 5Die konkrete Ausgestaltung der differenzierten Ausgabendarstellung für den extra- und intramuralen Bereich sowie die Generierung der dafür erforderlichen Datengrundlagen ist im ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu vereinbaren.
    6. 6.Ziffer 6Des Weiteren sind im ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrag die inhaltlichen bundesweiten Rahmenregelungen für die auf Landesebene gemäß Abs. 2 Z 7 vorzusehenden Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen für vereinbarte sektorenübergreifenden Leistungsverschiebungen zu vereinbaren.Des Weiteren sind im ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrag die inhaltlichen bundesweiten Rahmenregelungen für die auf Landesebene gemäß Absatz 2, Ziffer 7, vorzusehenden Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen für vereinbarte sektorenübergreifenden Leistungsverschiebungen zu vereinbaren.
  2. (2)Absatz 2Zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 umfassen die Finanzrahmenverträge auf Landesebene für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit für alle neun Bundesländer jedenfalls folgende Inhalte:Zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, umfassen die Finanzrahmenverträge auf Landesebene für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit für alle neun Bundesländer jedenfalls folgende Inhalte:
    1. 1.Ziffer einsDarstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben des jeweiligen Landes:
      1. a)Litera ader Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode,
      2. b)Litera bdie Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention,
      3. c)Litera cdie jährlichen Ausgabenobergrenzen und die daraus abzuleitenden,
      4. d)Litera djährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a.jährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,
    2. 2.Ziffer 2Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung im jeweiligen Land:
      1. a)Litera aden Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode.
      2. b)Litera bdie Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention.
      3. c)Litera cdie jährlichen Ausgabenobergrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung und die daraus abzuleitenden,
      4. d)Litera djährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c.jährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,
    3. 3.Ziffer 3Die Darstellung des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades gemäß Z 1 und Z 2 für das jeweilige Bundesland.Die Darstellung des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, für das jeweilige Bundesland.
    4. 4.Ziffer 4Die auf das jeweilige Bundesland entfallenden Investitionen getrennt nach Land und gesetzlicher Krankenversicherung.
    5. 5.Ziffer 5Die Darstellung der Ausgaben beider Sektoren erfolgt nach einer funktionalen Gliederung aufgrund einer bundeseinheitlichen Berichtsvorlage: Für den extramuralen Bereich wird eine differenzierte Darstellung der Ausgaben entsprechend der bisherigen funktionalen Gliederung vorgenommen. Für den intramuralen Bereich wird jedenfalls eine differenzierte Darstellung der wesentlichen Finanzierungspositionen der Landesgesundheitsfonds und der Länder/Gemeinden vorgenommen. Darüber hinaus wird für den intramuralen Bereich ausgehend von den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen der Krankenanstaltenträger und ausgehend von den bundesweit einheitlichen Datengrundlagen zur Krankenanstalten-Kostenrechnung eine nach materiellen und funktionellen Gesichtspunkten differenzierte aus diesen Rechenwerken ableitbare Ausgaben- bzw. Kostendarstellung (Ausgaben/Kosten für Personal, für medizinische und nichtmedizinische Ge- und Verbrauchsgüter einschließlich einer gesonderten Darstellung der Heilmittel, für den Bezug von medizinischen und nichtmedizinischen Fremdleistungen und für Investitionen) definiert und ergänzt. Eine differenzierte Darstellung nach Funktions- und Fachbereichen ist anzustreben.
    6. 6.Ziffer 6Die in den Landes-Zielsteuerungsverträgen vereinbarten Maßnahmen sind in finanzieller Hinsicht wie folgt darzustellen:
      1. a)Litera aGesamtbewertung der dargestellten Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 undGesamtbewertung der dargestellten Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 3, und
      2. b)Litera bderen Auswirkung auf den intra- und extramuralen Bereich.
    7. 7.Ziffer 7Verbindliche Regelungen für sektorenübergreifende Finanzierungen und Verrechnungen gemäß Abs. 1 Z 6 von durch die Zielsteuerung-Gesundheit veranlassten Leistungsverschiebungen bzw. von neu etablierten Versorgungsformen.Verbindliche Regelungen für sektorenübergreifende Finanzierungen und Verrechnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6, von durch die Zielsteuerung-Gesundheit veranlassten Leistungsverschiebungen bzw. von neu etablierten Versorgungsformen.
  3. (3)Absatz 3Die für die Finanzzielsteuerung einschließlich des Monitorings gemäß des 7. Abschnitts notwendigen Daten sind vom Bund, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und von den Ländern zur Verfügung zu stellen.
§ 17 G-ZG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 25.04.2014 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz einsAuf Bundesebene haben die Finanzrahmenverträge für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsFür den bundesweiten sektorenübergreifenden Ausgabendämpfungspfad der öffentlichen Gesundheitsausgaben ohne Langzeitpflege:
      1. a)Litera aden Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode,
      2. b)Litera bdie Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention,
      3. c)Litera cdie jährlichen Ausgabenobergrenzen und die daraus abzuleitenden,
      4. d)Litera djährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte sowie
      5. e)Litera eden Aufteilungsschlüssel für die Ausgabendämpfungseffekte auf die beiden Sektoren.
    2. 2.Ziffer 2Für die bundesweiten sektoralen Ausgabendämpfungspfade der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben:
      1. a)Litera adie Ausgangswerte für das erste Jahr der jeweiligen Periode,
      2. b)Litera bdie Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention,
      3. c)Litera cdie jährlichen Ausgabenobergrenzen und die daraus abzuleitenden,
      4. d)Litera djährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte gemäß Z 1 lit. d und ejährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte gemäß Ziffer eins, Litera d, und e
      gesondert für Länder und gesetzliche Krankenversicherung.
    3. 3.Ziffer 3Die Aufteilung der in Z 2 lit. c und d dargestellten Ausgabenobergrenzen und daraus abgeleiteten AusgabendämpfungseffekteDie Aufteilung der in Ziffer 2, Litera c und d dargestellten Ausgabenobergrenzen und daraus abgeleiteten Ausgabendämpfungseffekte
      1. a)Litera aauf die neun Bundesländer,
      2. b)Litera bauf alle Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die
      3. c)Litera cbundesländerweise Zusammenführung von lit. b.bundesländerweise Zusammenführung von Litera b,
    4. 4.Ziffer 4Gesondert darzustellen sind:
      1. a)Litera aInvestitionen,
      2. b)Litera bGesundheitsausgaben der Pensionsversicherung (insbesondere Rehabilitation),
      3. c)Litera cGesundheitsausgaben der Unfallversicherung,
      4. d)Litera dGesundheitsausgaben der Krankenfürsorgeanstalten,
      5. e)Litera eGesundheitsausgaben des Bundes,
      6. f.Litera fAusgaben der Krankenversicherungsträger zur Erbringung der Leistungen von Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche nach § 153a ASVG, § 94a GSVG, § 95a BSVG und § 69a B-KUVG.Ausgaben der Krankenversicherungsträger zur Erbringung der Leistungen von Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche nach Paragraph 153 a, ASVG, Paragraph 94 a, GSVG, Paragraph 95 a, BSVG und Paragraph 69 a, B-KUVG.
    5. 5.Ziffer 5Die konkrete Ausgestaltung der differenzierten Ausgabendarstellung für den extra- und intramuralen Bereich sowie die Generierung der dafür erforderlichen Datengrundlagen ist im ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu vereinbaren.
    6. 6.Ziffer 6Des Weiteren sind im ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrag die inhaltlichen bundesweiten Rahmenregelungen für die auf Landesebene gemäß Abs. 2 Z 7 vorzusehenden Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen für vereinbarte sektorenübergreifenden Leistungsverschiebungen zu vereinbaren.Des Weiteren sind im ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrag die inhaltlichen bundesweiten Rahmenregelungen für die auf Landesebene gemäß Absatz 2, Ziffer 7, vorzusehenden Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen für vereinbarte sektorenübergreifenden Leistungsverschiebungen zu vereinbaren.
  2. (2)Absatz 2Zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 umfassen die Finanzrahmenverträge auf Landesebene für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit für alle neun Bundesländer jedenfalls folgende Inhalte:Zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, umfassen die Finanzrahmenverträge auf Landesebene für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit für alle neun Bundesländer jedenfalls folgende Inhalte:
    1. 1.Ziffer einsDarstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben des jeweiligen Landes:
      1. a)Litera ader Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode,
      2. b)Litera bdie Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention,
      3. c)Litera cdie jährlichen Ausgabenobergrenzen und die daraus abzuleitenden,
      4. d)Litera djährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a.jährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,
    2. 2.Ziffer 2Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung im jeweiligen Land:
      1. a)Litera aden Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode.
      2. b)Litera bdie Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention.
      3. c)Litera cdie jährlichen Ausgabenobergrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung und die daraus abzuleitenden,
      4. d)Litera djährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c.jährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,
    3. 3.Ziffer 3Die Darstellung des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades gemäß Z 1 und Z 2 für das jeweilige Bundesland.Die Darstellung des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, für das jeweilige Bundesland.
    4. 4.Ziffer 4Die auf das jeweilige Bundesland entfallenden Investitionen getrennt nach Land und gesetzlicher Krankenversicherung.
    5. 5.Ziffer 5Die Darstellung der Ausgaben beider Sektoren erfolgt nach einer funktionalen Gliederung aufgrund einer bundeseinheitlichen Berichtsvorlage: Für den extramuralen Bereich wird eine differenzierte Darstellung der Ausgaben entsprechend der bisherigen funktionalen Gliederung vorgenommen. Für den intramuralen Bereich wird jedenfalls eine differenzierte Darstellung der wesentlichen Finanzierungspositionen der Landesgesundheitsfonds und der Länder/Gemeinden vorgenommen. Darüber hinaus wird für den intramuralen Bereich ausgehend von den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen der Krankenanstaltenträger und ausgehend von den bundesweit einheitlichen Datengrundlagen zur Krankenanstalten-Kostenrechnung eine nach materiellen und funktionellen Gesichtspunkten differenzierte aus diesen Rechenwerken ableitbare Ausgaben- bzw. Kostendarstellung (Ausgaben/Kosten für Personal, für medizinische und nichtmedizinische Ge- und Verbrauchsgüter einschließlich einer gesonderten Darstellung der Heilmittel, für den Bezug von medizinischen und nichtmedizinischen Fremdleistungen und für Investitionen) definiert und ergänzt. Eine differenzierte Darstellung nach Funktions- und Fachbereichen ist anzustreben.
    6. 6.Ziffer 6Die in den Landes-Zielsteuerungsverträgen vereinbarten Maßnahmen sind in finanzieller Hinsicht wie folgt darzustellen:
      1. a)Litera aGesamtbewertung der dargestellten Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 undGesamtbewertung der dargestellten Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 3, und
      2. b)Litera bderen Auswirkung auf den intra- und extramuralen Bereich.
    7. 7.Ziffer 7Verbindliche Regelungen für sektorenübergreifende Finanzierungen und Verrechnungen gemäß Abs. 1 Z 6 von durch die Zielsteuerung-Gesundheit veranlassten Leistungsverschiebungen bzw. von neu etablierten Versorgungsformen.Verbindliche Regelungen für sektorenübergreifende Finanzierungen und Verrechnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6, von durch die Zielsteuerung-Gesundheit veranlassten Leistungsverschiebungen bzw. von neu etablierten Versorgungsformen.
  3. (3)Absatz 3Die für die Finanzzielsteuerung einschließlich des Monitorings gemäß des 7. Abschnitts notwendigen Daten sind vom Bund, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und von den Ländern zur Verfügung zu stellen.
§ 17 G-ZG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

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