§ 16 G-ZG (weggefallen)

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 16 G-ZG (1weggefallen) Die im 4seit 01.01.2017 weggefallen. Abschnitt konkretisierten Steuerungsbereiche sind um eine Finanzzielsteuerung als integralem Bestandteil der Zielsteuerung-Gesundheit zu ergänzen. Ziel der Finanzzielsteuerung ist es, den Anstieg der öffentlichen Gesundheitsausgaben in der ersten Periode der Zielsteuerung-Gesundheit von 2012 bis 2016 stufenweise soweit zu dämpfen, dass der jährliche Ausgabenzuwachs im Jahr 2016 einen Wert von 3,6 Prozent (durchschnittliche Entwicklung des nominellen Bruttoinlandprodukts gemäß Mittelfristprognose für das Bundesfinanzrahmengesetz) nicht überschreitet. In den weiteren Perioden soll der jährliche Ausgabenzuwachs an die durchschnittliche Entwicklung des Bruttoinlandprodukts gemäß Mittelfristprognose für das Bundesfinanzrahmengesetz in der jeweils geltenden Fassung gekoppelt bleiben. Die Finanzzielsteuerung ist in Finanzrahmenverträgen, die Teil der periodenbezogenen Zielsteuerungsverträge sind, zu konkretisieren. Diese Finanzrahmenverträge haben die von den Vertragsparteien im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit zu verantwortenden Gesundheitsausgaben, die hinkünftig in Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 einer gemeinsamen Finanzverantwortung von Ländern und gesetzlicher Krankenversicherung hinsichtlich der Mittelverwendung unterliegen, zu umfassen.

(2) Grundlage der Finanzzielsteuerung ist ein sektorenübergreifender Ausgabendämpfungspfad. Dieser Ausgabendämpfungspfad hat eine Prognose der Gesundheitsausgaben ohne Intervention, die nominellen Ausgabenobergrenzen für öffentliche Gesundheitsausgaben (ohne Langzeitpflege) und die sich daraus ergebenden Dämpfungseffekte beim Ausgabenzuwachs (Ausgabendämpfungseffekte) jährlich und kumuliert über die Periode zu umfassen. Diese Werte sind für eine erste Periode bis zum Jahr 2016 in den Art. 25 bis 27 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit vereinbart und für die weiteren Perioden im jeweiligen Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu vereinbaren, dabei ist die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Diese Ausgabenobergrenzen und Ausgabendämpfungseffekte sind für den Bereich der Sozialversicherung und für den Bereich der Länder auf Bundesebene in den Finanzrahmenverträgen darzustellen. Des Weiteren sind diese Ausgabenobergrenzen und Ausgabendämpfungseffekte für den Bereich der Sozialversicherung und für den Bereich der Länder in Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 auf Landesebene darzustellen und auf Landesebene zu sektorenübergreifenden Ausgabenobergrenzen und Ausgabendämpfungseffekten zusammenzuführen. Gesundheitsausgaben aus dem Bereich der Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Krankenfürsorgeanstalten und des Bundes sowie Investitionen sind gesondert darzustellen.

(3) Ausgangsbasis für die Ermittlung der nominellen Ausgabenobergrenzen einschließlich Ausgabendämpfungseffekte auf Bundesebene sowie für die Definition von sektoralen und regionalen Ausgabenobergrenzen sind die öffentlichen Gesundheitsausgaben in ihrer jeweiligen Ausprägung unter Vornahme von Abgrenzungen in Analogie zu den Ansätzen der Statistik Austria auf Grundlage von „Systems of Health Accounts (SHA)“.

(4) In Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 ist die Einhaltung des Ausgabendämpfungspfades auf Bundes- und Landesebene durch partnerschaftlich vereinbarte Maßnahmenpakete im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit sicherzustellen. Dazu haben der Bund und die gesetzliche Krankenversicherung gemeinsam mit den Ländern auf Grundlage finanziell bewerteter und nachvollziehbarer Annahmen ein Maßnahmenpaket darzustellen, das in Summe geeignet ist, die vereinbarten Ausgabenobergrenzen und die sich daraus ergebenden Ausgabendämpfungseffekte tatsächlich zu erreichen. Die endgültige Zielerreichung orientiert sich abschließend an der Einhaltung der jeweils geltenden Ausgabenobergrenzen.

(5) Die Ermittlung der für die Finanzzielsteuerung als zielsteuerungsrelevant definierten Gesundheitsausgaben im Bereich von Bund, Ländern und Sozialversicherung hat transparent und umfassend zu erfolgen. Die Methodik der österreichweiten Darstellung und der Ausgabendämpfungspfad der Zielsteuerung-Gesundheit werden in den periodenbezogenen Bundes-Zielsteuerungsverträgen festgelegt. Für die Ausgangswerte, Ausgabenobergrenzen und Ausgabendämpfungseffekte für die erste Periode bis 2016 gelten die Festlegungen und Darstellungen in den Art. 25 bis 27 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, wobei die Umsetzung der Zielvorgaben in der Periode im Vordergrund zu stehen hat. Die für die Ermittlung der öffentlichen Gesundheitsausgaben und für das nachfolgende Monitoring erforderlichen Rechenwerke sind gegenseitig offen zu legen und die entsprechenden Datenherkünfte sind auszuweisen.

(6) Die durch die Länder untereinander vorgenommene Verteilung der Ausgabenobergrenzen einschließlich der zu erzielenden Ausgabendämpfungseffekte ist gemäß § 17 Abs. 1 und 2 in den Zielsteuerungsverträgen zu dokumentieren. Übererfüllungen bei den Ausgabendämpfungseffekten der Länder in einem Jahr können auf die Folgejahre angerechnet werden, vorausgesetzt die festgelegten jährlichen Ausgabenobergrenzen werden eingehalten.

(7) Die Verteilung der Ausgabenobergrenzen einschließlich der zu erzielenden Ausgabendämpfungseffekte innerhalb der Sozialversicherungsträger sowie die länderweise Zuordnung der Ausgabenobergrenzen und Ausgabendämpfungseffekte sind durch die Sozialversicherung vorzunehmen und gemäß § 17 Abs. 1 und 2 in den Zielsteuerungsverträgen zu dokumentieren.

(8) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik anzustreben.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
§ 16 G-ZG (1weggefallen) Die im 4seit 01.01.2017 weggefallen. Abschnitt konkretisierten Steuerungsbereiche sind um eine Finanzzielsteuerung als integralem Bestandteil der Zielsteuerung-Gesundheit zu ergänzen. Ziel der Finanzzielsteuerung ist es, den Anstieg der öffentlichen Gesundheitsausgaben in der ersten Periode der Zielsteuerung-Gesundheit von 2012 bis 2016 stufenweise soweit zu dämpfen, dass der jährliche Ausgabenzuwachs im Jahr 2016 einen Wert von 3,6 Prozent (durchschnittliche Entwicklung des nominellen Bruttoinlandprodukts gemäß Mittelfristprognose für das Bundesfinanzrahmengesetz) nicht überschreitet. In den weiteren Perioden soll der jährliche Ausgabenzuwachs an die durchschnittliche Entwicklung des Bruttoinlandprodukts gemäß Mittelfristprognose für das Bundesfinanzrahmengesetz in der jeweils geltenden Fassung gekoppelt bleiben. Die Finanzzielsteuerung ist in Finanzrahmenverträgen, die Teil der periodenbezogenen Zielsteuerungsverträge sind, zu konkretisieren. Diese Finanzrahmenverträge haben die von den Vertragsparteien im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit zu verantwortenden Gesundheitsausgaben, die hinkünftig in Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 einer gemeinsamen Finanzverantwortung von Ländern und gesetzlicher Krankenversicherung hinsichtlich der Mittelverwendung unterliegen, zu umfassen.

(2) Grundlage der Finanzzielsteuerung ist ein sektorenübergreifender Ausgabendämpfungspfad. Dieser Ausgabendämpfungspfad hat eine Prognose der Gesundheitsausgaben ohne Intervention, die nominellen Ausgabenobergrenzen für öffentliche Gesundheitsausgaben (ohne Langzeitpflege) und die sich daraus ergebenden Dämpfungseffekte beim Ausgabenzuwachs (Ausgabendämpfungseffekte) jährlich und kumuliert über die Periode zu umfassen. Diese Werte sind für eine erste Periode bis zum Jahr 2016 in den Art. 25 bis 27 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit vereinbart und für die weiteren Perioden im jeweiligen Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu vereinbaren, dabei ist die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Diese Ausgabenobergrenzen und Ausgabendämpfungseffekte sind für den Bereich der Sozialversicherung und für den Bereich der Länder auf Bundesebene in den Finanzrahmenverträgen darzustellen. Des Weiteren sind diese Ausgabenobergrenzen und Ausgabendämpfungseffekte für den Bereich der Sozialversicherung und für den Bereich der Länder in Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 auf Landesebene darzustellen und auf Landesebene zu sektorenübergreifenden Ausgabenobergrenzen und Ausgabendämpfungseffekten zusammenzuführen. Gesundheitsausgaben aus dem Bereich der Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Krankenfürsorgeanstalten und des Bundes sowie Investitionen sind gesondert darzustellen.

(3) Ausgangsbasis für die Ermittlung der nominellen Ausgabenobergrenzen einschließlich Ausgabendämpfungseffekte auf Bundesebene sowie für die Definition von sektoralen und regionalen Ausgabenobergrenzen sind die öffentlichen Gesundheitsausgaben in ihrer jeweiligen Ausprägung unter Vornahme von Abgrenzungen in Analogie zu den Ansätzen der Statistik Austria auf Grundlage von „Systems of Health Accounts (SHA)“.

(4) In Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 ist die Einhaltung des Ausgabendämpfungspfades auf Bundes- und Landesebene durch partnerschaftlich vereinbarte Maßnahmenpakete im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit sicherzustellen. Dazu haben der Bund und die gesetzliche Krankenversicherung gemeinsam mit den Ländern auf Grundlage finanziell bewerteter und nachvollziehbarer Annahmen ein Maßnahmenpaket darzustellen, das in Summe geeignet ist, die vereinbarten Ausgabenobergrenzen und die sich daraus ergebenden Ausgabendämpfungseffekte tatsächlich zu erreichen. Die endgültige Zielerreichung orientiert sich abschließend an der Einhaltung der jeweils geltenden Ausgabenobergrenzen.

(5) Die Ermittlung der für die Finanzzielsteuerung als zielsteuerungsrelevant definierten Gesundheitsausgaben im Bereich von Bund, Ländern und Sozialversicherung hat transparent und umfassend zu erfolgen. Die Methodik der österreichweiten Darstellung und der Ausgabendämpfungspfad der Zielsteuerung-Gesundheit werden in den periodenbezogenen Bundes-Zielsteuerungsverträgen festgelegt. Für die Ausgangswerte, Ausgabenobergrenzen und Ausgabendämpfungseffekte für die erste Periode bis 2016 gelten die Festlegungen und Darstellungen in den Art. 25 bis 27 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, wobei die Umsetzung der Zielvorgaben in der Periode im Vordergrund zu stehen hat. Die für die Ermittlung der öffentlichen Gesundheitsausgaben und für das nachfolgende Monitoring erforderlichen Rechenwerke sind gegenseitig offen zu legen und die entsprechenden Datenherkünfte sind auszuweisen.

(6) Die durch die Länder untereinander vorgenommene Verteilung der Ausgabenobergrenzen einschließlich der zu erzielenden Ausgabendämpfungseffekte ist gemäß § 17 Abs. 1 und 2 in den Zielsteuerungsverträgen zu dokumentieren. Übererfüllungen bei den Ausgabendämpfungseffekten der Länder in einem Jahr können auf die Folgejahre angerechnet werden, vorausgesetzt die festgelegten jährlichen Ausgabenobergrenzen werden eingehalten.

(7) Die Verteilung der Ausgabenobergrenzen einschließlich der zu erzielenden Ausgabendämpfungseffekte innerhalb der Sozialversicherungsträger sowie die länderweise Zuordnung der Ausgabenobergrenzen und Ausgabendämpfungseffekte sind durch die Sozialversicherung vorzunehmen und gemäß § 17 Abs. 1 und 2 in den Zielsteuerungsverträgen zu dokumentieren.

(8) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik anzustreben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten