§ 15 G-ZG (weggefallen)

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Die in den Zielsteuerungsverträgen in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und der Finanzzielsteuerung§ 15 G-ZG (5. Abschnittweggefallen) getroffenen Festlegungen und Maßnahmen sind im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung zu operationalisierenseit 01.01.2017 weggefallen. Für diesen Zweck sind Jahresprogramme zu erstellen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
Die in den Zielsteuerungsverträgen in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und der Finanzzielsteuerung§ 15 G-ZG (5. Abschnittweggefallen) getroffenen Festlegungen und Maßnahmen sind im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung zu operationalisierenseit 01.01.2017 weggefallen. Für diesen Zweck sind Jahresprogramme zu erstellen.

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