§ 13 G-ZG (weggefallen)

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 13 G-ZG (1weggefallen) Im Steuerungsbereich Versorgungsprozesse haben die Bundes-Zielsteuerungsverträge insbesondere folgende Festlegungen als Zielvereinbarungen zur Optimierung der Behandlungsprozesse zu enthalten:

1.

Festlegung der Umsetzung von eHealth-Konzepten (elektronische Gesundheitsakte, sektorenübergreifende einheitliche Diagnose- und Leistungsdokumentation, eMedikation, usw.),

2.

Reduktion von vermeidbaren Doppel- und Mehrfachbefundungen, insbesondere bei elektiven Eingriffen durch die Umsetzung der Bundesqualitätsleitlinie präoperative Diagnostik,

3.

flächendeckende Festlegung und Umsetzung von Qualitätsstandards (zB Bundesqualitätsleitlinie Aufnahme- und Entlassungsmanagement),

4.

Angebot an Disease Management Programmen und Konzepten zur integrierten Versorgung,

5.

operative Maßnahmen zur Umsetzung des § 24 Abs. 2 dritter und vierter Satz des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957,

6.

Maßnahmen zum effektiven und effizienten Einsatz von Medikamenten.

(2) Auf Bundesebene wird als Teil der Zielsteuerung-Gesundheit eine gemeinsame Medikamentenkommission für den intra- und extramuralen Bereich insbesondere für hochpreisige und spezialisierte Medikamente (im Sinne von Heilmittel gemäß § 136 Absseit 01.01.2017 weggefallen. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) und deren Einsatzgebiete eingerichtet. Dabei gilt Folgendes:

1.

Die Aufgabe der gemeinsamen Medikamentenkommission besteht darin, auf Antrag eines Bundeslandes oder des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger der Bundes-Zielsteuerungskommission Empfehlungen vorzulegen, welche hochpreisigen und spezialisierten Medikamente in welchem Versorgungssektor eingesetzt werden und welches Kostenerstattungssystem bzw. welcher Versorgungssektor die dabei anfallenden Kosten übernimmt. Den vertriebsberechtigten Unternehmen ist vor Abgabe einer Empfehlung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Die Empfehlungen der gemeinsamen Medikamentenkommission haben auf den „best point of service“ abzustellen und insbesondere auf medizinisch-therapeutischen, gesundheitsökonomischen und versorgungstechnischen Gesichtspunkten zu beruhen, um so die größtmögliche Servicequalität sicherzustellen.

2.

Der gemeinsamen Medikamentenkommission für den intra- und extramuralen Bereich gehören je drei Vertreterinnen/Vertreter der Sozialversicherung und der Länder an. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit entsendet in die Kommission drei ausgewiesene wissenschaftliche Expertinnen/Experten des Arzneimittelwesens und weiters eine Vertreterin/einen Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, die/der den Vorsitz führt. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Die Empfehlungen trifft sie mit Dreiviertelmehrheit, wobei die Minderheitenmeinung auf Verlangen zu dokumentieren ist.

3.

Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat über die Empfehlungen der gemeinsamen Medikamentenkommission für den intra- und extramuralen Bereich zu entscheiden. Die Aufgaben der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission gemäß § 351g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 werden in den Landes-Zielsteuerungsverträgen Maßnahmen zur Optimierung der Behandlungsprozesse durch verbesserte Organisations- und Kommunikationsabläufe zwischen allen Leistungserbringern vorgesehen. Als solche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

1.

Implementierung von eHealth-Konzepten (elektronische Gesundheitsakte, sektorenüber-greifende einheitliche Diagnose- und Leistungsdokumentation, eMedikation, usw.),

2.

Implementierung von (sektorenübergreifenden) Leitlinien und Standards (zB Aufnahme- und Entlassungsmanagement, präoperative Diagnostik) für die Behandlung und die Versorgung insbesondere chronischer und häufiger Erkrankungen,

3.

Patientensteuerung zum „best point of service“,

4.

Implementierung evidenzbasierter und qualitätsgesicherter Disease Management Programme sowie integrierter Versorgungskonzepte.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
§ 13 G-ZG (1weggefallen) Im Steuerungsbereich Versorgungsprozesse haben die Bundes-Zielsteuerungsverträge insbesondere folgende Festlegungen als Zielvereinbarungen zur Optimierung der Behandlungsprozesse zu enthalten:

1.

Festlegung der Umsetzung von eHealth-Konzepten (elektronische Gesundheitsakte, sektorenübergreifende einheitliche Diagnose- und Leistungsdokumentation, eMedikation, usw.),

2.

Reduktion von vermeidbaren Doppel- und Mehrfachbefundungen, insbesondere bei elektiven Eingriffen durch die Umsetzung der Bundesqualitätsleitlinie präoperative Diagnostik,

3.

flächendeckende Festlegung und Umsetzung von Qualitätsstandards (zB Bundesqualitätsleitlinie Aufnahme- und Entlassungsmanagement),

4.

Angebot an Disease Management Programmen und Konzepten zur integrierten Versorgung,

5.

operative Maßnahmen zur Umsetzung des § 24 Abs. 2 dritter und vierter Satz des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957,

6.

Maßnahmen zum effektiven und effizienten Einsatz von Medikamenten.

(2) Auf Bundesebene wird als Teil der Zielsteuerung-Gesundheit eine gemeinsame Medikamentenkommission für den intra- und extramuralen Bereich insbesondere für hochpreisige und spezialisierte Medikamente (im Sinne von Heilmittel gemäß § 136 Absseit 01.01.2017 weggefallen. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) und deren Einsatzgebiete eingerichtet. Dabei gilt Folgendes:

1.

Die Aufgabe der gemeinsamen Medikamentenkommission besteht darin, auf Antrag eines Bundeslandes oder des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger der Bundes-Zielsteuerungskommission Empfehlungen vorzulegen, welche hochpreisigen und spezialisierten Medikamente in welchem Versorgungssektor eingesetzt werden und welches Kostenerstattungssystem bzw. welcher Versorgungssektor die dabei anfallenden Kosten übernimmt. Den vertriebsberechtigten Unternehmen ist vor Abgabe einer Empfehlung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Die Empfehlungen der gemeinsamen Medikamentenkommission haben auf den „best point of service“ abzustellen und insbesondere auf medizinisch-therapeutischen, gesundheitsökonomischen und versorgungstechnischen Gesichtspunkten zu beruhen, um so die größtmögliche Servicequalität sicherzustellen.

2.

Der gemeinsamen Medikamentenkommission für den intra- und extramuralen Bereich gehören je drei Vertreterinnen/Vertreter der Sozialversicherung und der Länder an. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit entsendet in die Kommission drei ausgewiesene wissenschaftliche Expertinnen/Experten des Arzneimittelwesens und weiters eine Vertreterin/einen Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, die/der den Vorsitz führt. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Die Empfehlungen trifft sie mit Dreiviertelmehrheit, wobei die Minderheitenmeinung auf Verlangen zu dokumentieren ist.

3.

Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat über die Empfehlungen der gemeinsamen Medikamentenkommission für den intra- und extramuralen Bereich zu entscheiden. Die Aufgaben der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission gemäß § 351g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 werden in den Landes-Zielsteuerungsverträgen Maßnahmen zur Optimierung der Behandlungsprozesse durch verbesserte Organisations- und Kommunikationsabläufe zwischen allen Leistungserbringern vorgesehen. Als solche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

1.

Implementierung von eHealth-Konzepten (elektronische Gesundheitsakte, sektorenüber-greifende einheitliche Diagnose- und Leistungsdokumentation, eMedikation, usw.),

2.

Implementierung von (sektorenübergreifenden) Leitlinien und Standards (zB Aufnahme- und Entlassungsmanagement, präoperative Diagnostik) für die Behandlung und die Versorgung insbesondere chronischer und häufiger Erkrankungen,

3.

Patientensteuerung zum „best point of service“,

4.

Implementierung evidenzbasierter und qualitätsgesicherter Disease Management Programme sowie integrierter Versorgungskonzepte.

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