§ 13 G-ZG (weggefallen)

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Steuerungsbereich Versorgungsprozesse haben die Bundes-Zielsteuerungsverträge insbesondere folgende Festlegungen als Zielvereinbarungen zur Optimierung der Behandlungsprozesse zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsFestlegung der Umsetzung von eHealth-Konzepten (elektronische Gesundheitsakte, sektorenübergreifende einheitliche Diagnose- und Leistungsdokumentation, eMedikation, usw.),
    2. 2.Ziffer 2Reduktion von vermeidbaren Doppel- und Mehrfachbefundungen, insbesondere bei elektiven Eingriffen durch die Umsetzung der Bundesqualitätsleitlinie präoperative Diagnostik,
    3. 3.Ziffer 3flächendeckende Festlegung und Umsetzung von Qualitätsstandards (zB Bundesqualitätsleitlinie Aufnahme- und Entlassungsmanagement),
    4. 4.Ziffer 4Angebot an Disease Management Programmen und Konzepten zur integrierten Versorgung,
    5. 5.Ziffer 5operative Maßnahmen zur Umsetzung des § 24 Abs. 2 dritter und vierter Satz des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957,operative Maßnahmen zur Umsetzung des Paragraph 24, Absatz 2, dritter und vierter Satz des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,,
    6. 6.Ziffer 6Maßnahmen zum effektiven und effizienten Einsatz von Medikamenten.
  2. (2)Absatz 2Auf Bundesebene wird als Teil der Zielsteuerung-Gesundheit eine gemeinsame Medikamentenkommission für den intra- und extramuralen Bereich insbesondere für hochpreisige und spezialisierte Medikamente (im Sinne von Heilmittel gemäß § 136 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) und deren Einsatzgebiete eingerichtet. Dabei gilt Folgendes:Auf Bundesebene wird als Teil der Zielsteuerung-Gesundheit eine gemeinsame Medikamentenkommission für den intra- und extramuralen Bereich insbesondere für hochpreisige und spezialisierte Medikamente (im Sinne von Heilmittel gemäß Paragraph 136, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) und deren Einsatzgebiete eingerichtet. Dabei gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Aufgabe der gemeinsamen Medikamentenkommission besteht darin, auf Antrag eines Bundeslandes oder des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger der Bundes-Zielsteuerungskommission Empfehlungen vorzulegen, welche hochpreisigen und spezialisierten Medikamente in welchem Versorgungssektor eingesetzt werden und welches Kostenerstattungssystem bzw. welcher Versorgungssektor die dabei anfallenden Kosten übernimmt. Den vertriebsberechtigten Unternehmen ist vor Abgabe einer Empfehlung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Die Empfehlungen der gemeinsamen Medikamentenkommission haben auf den „best point of service“ abzustellen und insbesondere auf medizinisch-therapeutischen, gesundheitsökonomischen und versorgungstechnischen Gesichtspunkten zu beruhen, um so die größtmögliche Servicequalität sicherzustellen.
    2. 2.Ziffer 2Der gemeinsamen Medikamentenkommission für den intra- und extramuralen Bereich gehören je drei Vertreterinnen/Vertreter der Sozialversicherung und der Länder an. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit entsendet in die Kommission drei ausgewiesene wissenschaftliche Expertinnen/Experten des Arzneimittelwesens und weiters eine Vertreterin/einen Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, die/der den Vorsitz führt. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Die Empfehlungen trifft sie mit Dreiviertelmehrheit, wobei die Minderheitenmeinung auf Verlangen zu dokumentieren ist.
    3. 3.Ziffer 3Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat über die Empfehlungen der gemeinsamen Medikamentenkommission für den intra- und extramuralen Bereich zu entscheiden. Die Aufgaben der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission gemäß § 351g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleiben unberührt.Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat über die Empfehlungen der gemeinsamen Medikamentenkommission für den intra- und extramuralen Bereich zu entscheiden. Die Aufgaben der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission gemäß Paragraph 351 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3Zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 werden in den Landes-Zielsteuerungsverträgen Maßnahmen zur Optimierung der Behandlungsprozesse durch verbesserte Organisations- und Kommunikationsabläufe zwischen allen Leistungserbringern vorgesehen. Als solche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:Zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, werden in den Landes-Zielsteuerungsverträgen Maßnahmen zur Optimierung der Behandlungsprozesse durch verbesserte Organisations- und Kommunikationsabläufe zwischen allen Leistungserbringern vorgesehen. Als solche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsImplementierung von eHealth-Konzepten (elektronische Gesundheitsakte, sektorenüber-greifende einheitliche Diagnose- und Leistungsdokumentation, eMedikation, usw.),
    2. 2.Ziffer 2Implementierung von (sektorenübergreifenden) Leitlinien und Standards (zB Aufnahme- und Entlassungsmanagement, präoperative Diagnostik) für die Behandlung und die Versorgung insbesondere chronischer und häufiger Erkrankungen,
    3. 3.Ziffer 3Patientensteuerung zum „best point of service“,
    4. 4.Ziffer 4Implementierung evidenzbasierter und qualitätsgesicherter Disease Management Programme sowie integrierter Versorgungskonzepte.
§ 13 G-ZG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz einsIm Steuerungsbereich Versorgungsprozesse haben die Bundes-Zielsteuerungsverträge insbesondere folgende Festlegungen als Zielvereinbarungen zur Optimierung der Behandlungsprozesse zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsFestlegung der Umsetzung von eHealth-Konzepten (elektronische Gesundheitsakte, sektorenübergreifende einheitliche Diagnose- und Leistungsdokumentation, eMedikation, usw.),
    2. 2.Ziffer 2Reduktion von vermeidbaren Doppel- und Mehrfachbefundungen, insbesondere bei elektiven Eingriffen durch die Umsetzung der Bundesqualitätsleitlinie präoperative Diagnostik,
    3. 3.Ziffer 3flächendeckende Festlegung und Umsetzung von Qualitätsstandards (zB Bundesqualitätsleitlinie Aufnahme- und Entlassungsmanagement),
    4. 4.Ziffer 4Angebot an Disease Management Programmen und Konzepten zur integrierten Versorgung,
    5. 5.Ziffer 5operative Maßnahmen zur Umsetzung des § 24 Abs. 2 dritter und vierter Satz des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957,operative Maßnahmen zur Umsetzung des Paragraph 24, Absatz 2, dritter und vierter Satz des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,,
    6. 6.Ziffer 6Maßnahmen zum effektiven und effizienten Einsatz von Medikamenten.
  2. (2)Absatz 2Auf Bundesebene wird als Teil der Zielsteuerung-Gesundheit eine gemeinsame Medikamentenkommission für den intra- und extramuralen Bereich insbesondere für hochpreisige und spezialisierte Medikamente (im Sinne von Heilmittel gemäß § 136 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) und deren Einsatzgebiete eingerichtet. Dabei gilt Folgendes:Auf Bundesebene wird als Teil der Zielsteuerung-Gesundheit eine gemeinsame Medikamentenkommission für den intra- und extramuralen Bereich insbesondere für hochpreisige und spezialisierte Medikamente (im Sinne von Heilmittel gemäß Paragraph 136, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) und deren Einsatzgebiete eingerichtet. Dabei gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Aufgabe der gemeinsamen Medikamentenkommission besteht darin, auf Antrag eines Bundeslandes oder des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger der Bundes-Zielsteuerungskommission Empfehlungen vorzulegen, welche hochpreisigen und spezialisierten Medikamente in welchem Versorgungssektor eingesetzt werden und welches Kostenerstattungssystem bzw. welcher Versorgungssektor die dabei anfallenden Kosten übernimmt. Den vertriebsberechtigten Unternehmen ist vor Abgabe einer Empfehlung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Die Empfehlungen der gemeinsamen Medikamentenkommission haben auf den „best point of service“ abzustellen und insbesondere auf medizinisch-therapeutischen, gesundheitsökonomischen und versorgungstechnischen Gesichtspunkten zu beruhen, um so die größtmögliche Servicequalität sicherzustellen.
    2. 2.Ziffer 2Der gemeinsamen Medikamentenkommission für den intra- und extramuralen Bereich gehören je drei Vertreterinnen/Vertreter der Sozialversicherung und der Länder an. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit entsendet in die Kommission drei ausgewiesene wissenschaftliche Expertinnen/Experten des Arzneimittelwesens und weiters eine Vertreterin/einen Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, die/der den Vorsitz führt. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Die Empfehlungen trifft sie mit Dreiviertelmehrheit, wobei die Minderheitenmeinung auf Verlangen zu dokumentieren ist.
    3. 3.Ziffer 3Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat über die Empfehlungen der gemeinsamen Medikamentenkommission für den intra- und extramuralen Bereich zu entscheiden. Die Aufgaben der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission gemäß § 351g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleiben unberührt.Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat über die Empfehlungen der gemeinsamen Medikamentenkommission für den intra- und extramuralen Bereich zu entscheiden. Die Aufgaben der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission gemäß Paragraph 351 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3Zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 werden in den Landes-Zielsteuerungsverträgen Maßnahmen zur Optimierung der Behandlungsprozesse durch verbesserte Organisations- und Kommunikationsabläufe zwischen allen Leistungserbringern vorgesehen. Als solche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:Zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, werden in den Landes-Zielsteuerungsverträgen Maßnahmen zur Optimierung der Behandlungsprozesse durch verbesserte Organisations- und Kommunikationsabläufe zwischen allen Leistungserbringern vorgesehen. Als solche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsImplementierung von eHealth-Konzepten (elektronische Gesundheitsakte, sektorenüber-greifende einheitliche Diagnose- und Leistungsdokumentation, eMedikation, usw.),
    2. 2.Ziffer 2Implementierung von (sektorenübergreifenden) Leitlinien und Standards (zB Aufnahme- und Entlassungsmanagement, präoperative Diagnostik) für die Behandlung und die Versorgung insbesondere chronischer und häufiger Erkrankungen,
    3. 3.Ziffer 3Patientensteuerung zum „best point of service“,
    4. 4.Ziffer 4Implementierung evidenzbasierter und qualitätsgesicherter Disease Management Programme sowie integrierter Versorgungskonzepte.
§ 13 G-ZG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

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