§ 11 G-ZG (weggefallen)

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Steuerungsbereich Ergebnisorientierung haben die Bundes-Zielsteuerungsverträge insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBundesweite Rahmenvorgaben für ergebnisorientierte Versorgungsziele und wirkungsorientierte Gesundheitsziele abgeleitet aus den Rahmen-Gesundheitszielen,
    2. 2.Ziffer 2Dokumentationserfordernisse (Datengrundlage: sektorenübergreifende einheitliche Diagnosen- und Leistungsdokumentation; Pseudonymisierung) für ein bundesweites Monitoring der Gesundheits- und Versorgungsziele,
    3. 3.Ziffer 3bundesweit einheitliche Messgrößen und Zielwerte für die Maßnahmen, die in den Steuerungsbereichen Versorgungsstrukturen und -prozesse festgelegt werden, wobei diese auch für internationale Vergleiche und Leistungsmessungen verwendbar sein sollen,
    4. 4.Ziffer 4einheitliche Vorgaben zu Kosten-Nutzenbewertungen und Evidenzbasierung (HTA) von Diagnose- und Behandlungsmethoden (einschließlich Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, Screening- und Impfprogrammen),
    5. 5.Ziffer 5Koppelung von Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention an wirkungsorientierte Gesundheitsziele einschließlich verpflichtender Evaluation.
  2. (2)Absatz 2Zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 werden in den Landes-Zielsteuerungsverträgen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele festgelegt, sodass die bundesweiten Vorgaben für die ergebnisorientierten Versorgungsziele und wirkungsorientierten Gesundheitsziele erreicht werden können.Zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, werden in den Landes-Zielsteuerungsverträgen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele festgelegt, sodass die bundesweiten Vorgaben für die ergebnisorientierten Versorgungsziele und wirkungsorientierten Gesundheitsziele erreicht werden können.
§ 11 G-ZG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz einsIm Steuerungsbereich Ergebnisorientierung haben die Bundes-Zielsteuerungsverträge insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBundesweite Rahmenvorgaben für ergebnisorientierte Versorgungsziele und wirkungsorientierte Gesundheitsziele abgeleitet aus den Rahmen-Gesundheitszielen,
    2. 2.Ziffer 2Dokumentationserfordernisse (Datengrundlage: sektorenübergreifende einheitliche Diagnosen- und Leistungsdokumentation; Pseudonymisierung) für ein bundesweites Monitoring der Gesundheits- und Versorgungsziele,
    3. 3.Ziffer 3bundesweit einheitliche Messgrößen und Zielwerte für die Maßnahmen, die in den Steuerungsbereichen Versorgungsstrukturen und -prozesse festgelegt werden, wobei diese auch für internationale Vergleiche und Leistungsmessungen verwendbar sein sollen,
    4. 4.Ziffer 4einheitliche Vorgaben zu Kosten-Nutzenbewertungen und Evidenzbasierung (HTA) von Diagnose- und Behandlungsmethoden (einschließlich Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, Screening- und Impfprogrammen),
    5. 5.Ziffer 5Koppelung von Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention an wirkungsorientierte Gesundheitsziele einschließlich verpflichtender Evaluation.
  2. (2)Absatz 2Zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 werden in den Landes-Zielsteuerungsverträgen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele festgelegt, sodass die bundesweiten Vorgaben für die ergebnisorientierten Versorgungsziele und wirkungsorientierten Gesundheitsziele erreicht werden können.Zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, werden in den Landes-Zielsteuerungsverträgen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele festgelegt, sodass die bundesweiten Vorgaben für die ergebnisorientierten Versorgungsziele und wirkungsorientierten Gesundheitsziele erreicht werden können.
§ 11 G-ZG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

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