§ 10 G-ZG (weggefallen)

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Basis der im 2. Abschnitt dargestellten Prinzipien und Ziele ist die Zielsteuerung-Gesundheit in den Steuerungsbereichen
    1. 1.Ziffer einsErgebnisorientierung,
    2. 2.Ziffer 2Versorgungsstrukturen,
    3. 3.Ziffer 3Versorgungsprozesse und
    4. 4.Ziffer 4Finanzziele gemäß 5. Abschnitt
    zu konkretisieren.
  2. (2)Absatz 2Für alle im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit durch die Steuerungsbereiche erfassten Zielvereinbarungen sind vom Bund und der gesetzlichen Krankenversicherung gemeinsam mit den Ländern evidenzbasierte Messgrößen und Zielwerte zu definieren.
§ 10 G-ZG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz einsAuf Basis der im 2. Abschnitt dargestellten Prinzipien und Ziele ist die Zielsteuerung-Gesundheit in den Steuerungsbereichen
    1. 1.Ziffer einsErgebnisorientierung,
    2. 2.Ziffer 2Versorgungsstrukturen,
    3. 3.Ziffer 3Versorgungsprozesse und
    4. 4.Ziffer 4Finanzziele gemäß 5. Abschnitt
    zu konkretisieren.
  2. (2)Absatz 2Für alle im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit durch die Steuerungsbereiche erfassten Zielvereinbarungen sind vom Bund und der gesetzlichen Krankenversicherung gemeinsam mit den Ländern evidenzbasierte Messgrößen und Zielwerte zu definieren.
§ 10 G-ZG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

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