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(2) Der Bundes-Zielsteuerungsvertrag sowie dessen Umsetzung in den jeweiligen Jahresarbeitsprogrammen hat auf den bereits vereinbarten Festlegungen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) aufzubauen. Die weitere Ausrichtung des Österreichischen Strukturplans Gesundheit wird durch die übergeordnete Zielsteuerung-Gesundheit determiniert.
(3) Der Bund und die gesetzliche Krankenversicherung haben darauf zu achten, dass der Landes-Zielsteuerungsvertrag sowie dessen Umsetzung in den jeweiligen Jahresarbeitsprogrammen auf den bereits vereinbarten Festlegungen des jeweiligen Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) auf Landesebene aufbaut und diesem übergeordnet ist. Die im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemeinsam vereinbarten strukturellen Maßnahmen werden unter Einhaltung der im Bundes-Zielsteuerungsvertrag und im ÖSG vereinbarten Vorgaben inhaltlich entsprechend in den jeweiligen Regionalen Strukturplan Gesundheit einfließen.
(4) Auf Grundlage der zentralen Festlegungen und Erfordernisse der Zielsteuerung-Gesundheit ist der Österreichische Strukturplan Gesundheit als zentrales Planungsinstrumentarium in struktureller und inhaltlicher Hinsicht und unter Beachtung der Kriterien der Versorgung, der Qualität und der Effizienz zu entwickeln, ebenso werden die Regionalen Strukturpläne Gesundheit entwickelt.
(2) Der Bundes-Zielsteuerungsvertrag sowie dessen Umsetzung in den jeweiligen Jahresarbeitsprogrammen hat auf den bereits vereinbarten Festlegungen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) aufzubauen. Die weitere Ausrichtung des Österreichischen Strukturplans Gesundheit wird durch die übergeordnete Zielsteuerung-Gesundheit determiniert.
(3) Der Bund und die gesetzliche Krankenversicherung haben darauf zu achten, dass der Landes-Zielsteuerungsvertrag sowie dessen Umsetzung in den jeweiligen Jahresarbeitsprogrammen auf den bereits vereinbarten Festlegungen des jeweiligen Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) auf Landesebene aufbaut und diesem übergeordnet ist. Die im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemeinsam vereinbarten strukturellen Maßnahmen werden unter Einhaltung der im Bundes-Zielsteuerungsvertrag und im ÖSG vereinbarten Vorgaben inhaltlich entsprechend in den jeweiligen Regionalen Strukturplan Gesundheit einfließen.
(4) Auf Grundlage der zentralen Festlegungen und Erfordernisse der Zielsteuerung-Gesundheit ist der Österreichische Strukturplan Gesundheit als zentrales Planungsinstrumentarium in struktureller und inhaltlicher Hinsicht und unter Beachtung der Kriterien der Versorgung, der Qualität und der Effizienz zu entwickeln, ebenso werden die Regionalen Strukturpläne Gesundheit entwickelt.