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(2) Die strategischen Ziele und die zu setzenden Maßnahmen zur Zielerreichung sind in vierjährigen Verträgen auf Bundesebene (periodenbezogene Bundes-Zielsteuerungsverträge) zu vereinbaren und verbindlich festzulegen. Auf Landesebene hat die gesetzliche Krankenversicherung die strategischen Ziele und die zu setzenden Maßnahmen zur Zielerreichung in vierjährigen periodenbezogenen Landes-Zielsteuerungsverträgen mit dem jeweiligen Land zu vereinbaren und verbindlich festzulegen. Die konkrete Umsetzung hat in Jahresarbeitsprogrammen zu erfolgen.
(3) Auf Bundesebene sind im Sinne einer strategischen Kooperation und Koordination insbesondere folgende Prozessschritte vorzunehmen:
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(4) Die gesetzliche Krankenversicherung ist auf Landesebene im Sinne einer strategischen Kooperation und Koordination gemeinsam mit den Ländern für die Erreichung und Umsetzung der in der Zielsteuerung-Gesundheit festgelegten Ziele und Kooperationen insbesondere nach Maßgabe der folgenden Prozessschritte in Z 1 bis 4 verantwortlich:
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(2) Die strategischen Ziele und die zu setzenden Maßnahmen zur Zielerreichung sind in vierjährigen Verträgen auf Bundesebene (periodenbezogene Bundes-Zielsteuerungsverträge) zu vereinbaren und verbindlich festzulegen. Auf Landesebene hat die gesetzliche Krankenversicherung die strategischen Ziele und die zu setzenden Maßnahmen zur Zielerreichung in vierjährigen periodenbezogenen Landes-Zielsteuerungsverträgen mit dem jeweiligen Land zu vereinbaren und verbindlich festzulegen. Die konkrete Umsetzung hat in Jahresarbeitsprogrammen zu erfolgen.
(3) Auf Bundesebene sind im Sinne einer strategischen Kooperation und Koordination insbesondere folgende Prozessschritte vorzunehmen:
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(4) Die gesetzliche Krankenversicherung ist auf Landesebene im Sinne einer strategischen Kooperation und Koordination gemeinsam mit den Ländern für die Erreichung und Umsetzung der in der Zielsteuerung-Gesundheit festgelegten Ziele und Kooperationen insbesondere nach Maßgabe der folgenden Prozessschritte in Z 1 bis 4 verantwortlich:
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