§ 7 G-ZG (weggefallen)

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie österreichische Qualitätsarbeit hat die Ebenen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2Im Bereich der Ergebnisqualität wird Folgendes festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsFür den stationären Bereich ist das auf Routinedokumentation basierende System der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung unter Anwendung von Peer-Review-Verfahren und unter Ergänzung von Qualitätsregistern auf Bundesebene fortzusetzen und auszubauen.
    2. 2.Ziffer 2Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat unter Berücksichtigung von internationalen Modellen und Erfahrungen innerhalb von 18 Monaten für die Gesundheitsdiensteanbieter im ambulanten Bereich ein adäquates, vergleichbares System zur Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung zu entwickeln und im Anschluss die Umsetzung sicherzustellen. Bei der Erarbeitung sind Sozialversicherung, Österreichische Ärztekammer und die Wirtschaftskammer Österreich (als Vertreterin von Gesundheitsbetrieben im Sinne von § 149 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) einzubinden.Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat unter Berücksichtigung von internationalen Modellen und Erfahrungen innerhalb von 18 Monaten für die Gesundheitsdiensteanbieter im ambulanten Bereich ein adäquates, vergleichbares System zur Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung zu entwickeln und im Anschluss die Umsetzung sicherzustellen. Bei der Erarbeitung sind Sozialversicherung, Österreichische Ärztekammer und die Wirtschaftskammer Österreich (als Vertreterin von Gesundheitsbetrieben im Sinne von Paragraph 149, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) einzubinden.
  3. (3)Absatz 3Im Bereich der Prozessqualität im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit sind im engen Konnex mit den Handlungsfeldern der Zielsteuerung-Gesundheit (§ 5 Abs. 3 Z 4 und 5) österreichweit einheitliche Qualitätsstandards festzulegen.Im Bereich der Prozessqualität im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit sind im engen Konnex mit den Handlungsfeldern der Zielsteuerung-Gesundheit (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4 und 5) österreichweit einheitliche Qualitätsstandards festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Im Bereich der Strukturqualität werden die Kriterien im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) festgelegt.
§ 7 G-ZG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz einsDie österreichische Qualitätsarbeit hat die Ebenen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2Im Bereich der Ergebnisqualität wird Folgendes festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsFür den stationären Bereich ist das auf Routinedokumentation basierende System der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung unter Anwendung von Peer-Review-Verfahren und unter Ergänzung von Qualitätsregistern auf Bundesebene fortzusetzen und auszubauen.
    2. 2.Ziffer 2Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat unter Berücksichtigung von internationalen Modellen und Erfahrungen innerhalb von 18 Monaten für die Gesundheitsdiensteanbieter im ambulanten Bereich ein adäquates, vergleichbares System zur Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung zu entwickeln und im Anschluss die Umsetzung sicherzustellen. Bei der Erarbeitung sind Sozialversicherung, Österreichische Ärztekammer und die Wirtschaftskammer Österreich (als Vertreterin von Gesundheitsbetrieben im Sinne von § 149 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) einzubinden.Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat unter Berücksichtigung von internationalen Modellen und Erfahrungen innerhalb von 18 Monaten für die Gesundheitsdiensteanbieter im ambulanten Bereich ein adäquates, vergleichbares System zur Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung zu entwickeln und im Anschluss die Umsetzung sicherzustellen. Bei der Erarbeitung sind Sozialversicherung, Österreichische Ärztekammer und die Wirtschaftskammer Österreich (als Vertreterin von Gesundheitsbetrieben im Sinne von Paragraph 149, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) einzubinden.
  3. (3)Absatz 3Im Bereich der Prozessqualität im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit sind im engen Konnex mit den Handlungsfeldern der Zielsteuerung-Gesundheit (§ 5 Abs. 3 Z 4 und 5) österreichweit einheitliche Qualitätsstandards festzulegen.Im Bereich der Prozessqualität im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit sind im engen Konnex mit den Handlungsfeldern der Zielsteuerung-Gesundheit (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4 und 5) österreichweit einheitliche Qualitätsstandards festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Im Bereich der Strukturqualität werden die Kriterien im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) festgelegt.
§ 7 G-ZG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

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