§ 4 G-ZG (weggefallen)

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Sinne von „Health in all Policies“ hat die Weiterentwicklung von Zielen, Struktur und Organisation der Gesundheitsversorgung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit im Einklang mit den von der Bundesgesundheitskommission zu beschließenden Rahmen-Gesundheitszielen zu erfolgen. Die Bundesgesundheitskommission hat die Rahmen-Gesundheitsziele zu konkretisieren. Bei der Konkretisierung der Landesgesundheitsziele durch die Gesundheitsplattform auf Landesebene haben Bund und gesetzliche Krankenversicherung gemeinsam mit den Ländern sicherzustellen, dass allenfalls bereits definierte Gesundheitsziele im Einklang mit den Rahmen-Gesundheitszielen stehen.
  2. (2)Absatz 2Der Bund und die gesetzliche Krankenversicherung haben sich auf Bundes- und Landesebene bei der Durchführung ihrer Maßnahmen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit an Public Health Grundsätzen zu orientieren. Diese sind unter anderem:
    1. 1.Ziffer einsOrientierung an einem umfassenden Gesundheitsbegriff,
    2. 2.Ziffer 2systematische Gesundheitsberichterstattung,
    3. 3.Ziffer 3Weiterentwicklung der Organisation und der Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD),
    4. 4.Ziffer 4Versorgungsforschung, um bedarfsorientierte Planung, Entwicklung und Evaluation zu gewährleisten,
    5. 5.Ziffer 5Stärkung der Interdisziplinarität in der Versorgung sowie in der Forschung und Entwicklung mit der Zielsetzung, die Gesundheit für alle zu verbessern und die gesundheitlichen Ungleichheiten zu verringern.
§ 4 G-ZG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz einsIm Sinne von „Health in all Policies“ hat die Weiterentwicklung von Zielen, Struktur und Organisation der Gesundheitsversorgung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit im Einklang mit den von der Bundesgesundheitskommission zu beschließenden Rahmen-Gesundheitszielen zu erfolgen. Die Bundesgesundheitskommission hat die Rahmen-Gesundheitsziele zu konkretisieren. Bei der Konkretisierung der Landesgesundheitsziele durch die Gesundheitsplattform auf Landesebene haben Bund und gesetzliche Krankenversicherung gemeinsam mit den Ländern sicherzustellen, dass allenfalls bereits definierte Gesundheitsziele im Einklang mit den Rahmen-Gesundheitszielen stehen.
  2. (2)Absatz 2Der Bund und die gesetzliche Krankenversicherung haben sich auf Bundes- und Landesebene bei der Durchführung ihrer Maßnahmen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit an Public Health Grundsätzen zu orientieren. Diese sind unter anderem:
    1. 1.Ziffer einsOrientierung an einem umfassenden Gesundheitsbegriff,
    2. 2.Ziffer 2systematische Gesundheitsberichterstattung,
    3. 3.Ziffer 3Weiterentwicklung der Organisation und der Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD),
    4. 4.Ziffer 4Versorgungsforschung, um bedarfsorientierte Planung, Entwicklung und Evaluation zu gewährleisten,
    5. 5.Ziffer 5Stärkung der Interdisziplinarität in der Versorgung sowie in der Forschung und Entwicklung mit der Zielsetzung, die Gesundheit für alle zu verbessern und die gesundheitlichen Ungleichheiten zu verringern.
§ 4 G-ZG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

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