§ 1 G-ZG (weggefallen)

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bund und die gesetzliche Krankenversicherung haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam mit den Ländern, im Rahmen derer kompetenzrechtlichen Zuständigkeiten, eine integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung einzurichten und weiterzuentwickeln. Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Zuständigkeiten der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung.
  2. (2)Absatz 2Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit hat auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender
    1. 1.Ziffer einsVersorgungsziele
    2. 2.Ziffer 2Planungswerte
    3. 3.Ziffer 3Versorgungsprozesse und -strukturen
    4. 4.Ziffer 4Ergebnis- und Qualitätsparameter
    zu erfolgen. Darauf aufbauend ist als integraler Bestandteil eine
    1. 5.Ziffer 5Finanzzielsteuerung zu etablieren.
  3. (3)Absatz 3Die Durchführung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit hat durch die Weiterentwicklung von Organisation und Steuerungsmechanismen auf Bundes- und Landesebene das Prinzip der Wirkungsorientierung in der Gesundheitsversorgung zu gewährleisten.
§ 1 G-ZG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz einsDer Bund und die gesetzliche Krankenversicherung haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam mit den Ländern, im Rahmen derer kompetenzrechtlichen Zuständigkeiten, eine integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung einzurichten und weiterzuentwickeln. Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Zuständigkeiten der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung.
  2. (2)Absatz 2Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit hat auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender
    1. 1.Ziffer einsVersorgungsziele
    2. 2.Ziffer 2Planungswerte
    3. 3.Ziffer 3Versorgungsprozesse und -strukturen
    4. 4.Ziffer 4Ergebnis- und Qualitätsparameter
    zu erfolgen. Darauf aufbauend ist als integraler Bestandteil eine
    1. 5.Ziffer 5Finanzzielsteuerung zu etablieren.
  3. (3)Absatz 3Die Durchführung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit hat durch die Weiterentwicklung von Organisation und Steuerungsmechanismen auf Bundes- und Landesebene das Prinzip der Wirkungsorientierung in der Gesundheitsversorgung zu gewährleisten.
§ 1 G-ZG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

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