§ 2 GTV 2016 (weggefallen)

Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.12.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsa) der Kunde oder
      1. b)Litera bdie für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 BWG oder des § 129 Abs. 1 VAG 2016 vertretungsbefugte Person oderdie für ihn im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, BWG oder des Paragraph 129, Absatz eins, VAG 2016 vertretungsbefugte Person oder
      2. c)Litera ceine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,
      Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat,Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat,
    2. 2.Ziffer 2der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oderder Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
    3. 3.Ziffer 3die Transaktion über ein Konto in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten abgewickelt wird.die Transaktion über ein Konto in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten abgewickelt wird.
  2. (2)Absatz 2Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind
    1. 1.Ziffer einsIslamische Republik Iran,
    2. 2.Ziffer 2Demokratische Volksrepublik Korea,
    3. 3.Ziffer 3Republik Jemen,
    4. 4.Ziffer 4Islamische Republik Pakistan,
    5. 5.Ziffer 5Republik Somalia und
    6. 6.Ziffer 6Arabische Republik Syrien.
§ 2 GTV 2016 (weggefallen) seit 08.12.2016 weggefallen.

Stand vor dem 07.12.2016

In Kraft vom 20.05.2016 bis 07.12.2016
  1. (1)Absatz einsEin erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsa) der Kunde oder
      1. b)Litera bdie für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 BWG oder des § 129 Abs. 1 VAG 2016 vertretungsbefugte Person oderdie für ihn im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, BWG oder des Paragraph 129, Absatz eins, VAG 2016 vertretungsbefugte Person oder
      2. c)Litera ceine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,
      Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat,Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat,
    2. 2.Ziffer 2der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oderder Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
    3. 3.Ziffer 3die Transaktion über ein Konto in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten abgewickelt wird.die Transaktion über ein Konto in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten abgewickelt wird.
  2. (2)Absatz 2Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind
    1. 1.Ziffer einsIslamische Republik Iran,
    2. 2.Ziffer 2Demokratische Volksrepublik Korea,
    3. 3.Ziffer 3Republik Jemen,
    4. 4.Ziffer 4Islamische Republik Pakistan,
    5. 5.Ziffer 5Republik Somalia und
    6. 6.Ziffer 6Arabische Republik Syrien.
§ 2 GTV 2016 (weggefallen) seit 08.12.2016 weggefallen.

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